Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das von "zwei sich widersprechende Judikaturlinien" ausgeht, liegt zu den Voraussetzungen der Begründung familienrechtlicher Wohnverhältnisse keine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (s RIS-Justiz RS0019062) vor. So wurde mit der Entscheidung 7 Ob 1653/95 keineswegs von der früheren Rsp abgegangen. Mit dieser Entscheidung wurde vielmehr eine außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, ohne dass neue Grundsätze für die Beurteilung des Vorliegens eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses aufgestellt worden wären. Auch die Entscheidung 7 Ob 547/95 (= JBl 1996, 106) folgt bei der Abgrenzung zwischen familienrechtlichem Wohnverhältnis ohne vertragliche Bindung, Dienstbarkeit der Wohnung als dinglichem Recht und obligatorischem Wohnungsrecht den Grundsätzen der stRsp, wobei auch hier betont wird, dass unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt werde, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist; Bindungsabsicht sei unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehle. Auch den Kommentierungen von Würth in Rummel, ABGB³, § 1090 Rz 7 und Binder in Schwimann, ABGB² § 1090 Rz 20 ff sind Widersprüche in der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Die durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichneten familienrechtlichen Wohnverhältnisse haben nach einhelliger Rechtsprechung ihren Grund in familienrechtlichen Ansprüchen, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen; es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das von "zwei sich widersprechende Judikaturlinien" ausgeht, liegt zu den Voraussetzungen der Begründung familienrechtlicher Wohnverhältnisse keine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (s RIS-Justiz RS0019062) vor. So wurde mit der Entscheidung 7 Ob 1653/95 keineswegs von der früheren Rsp abgegangen. Mit dieser Entscheidung wurde vielmehr eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, ohne dass neue Grundsätze für die Beurteilung des Vorliegens eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses aufgestellt worden wären. Auch die Entscheidung 7 Ob 547/95 (= JBl 1996, 106) folgt bei der Abgrenzung zwischen familienrechtlichem Wohnverhältnis ohne vertragliche Bindung, Dienstbarkeit der Wohnung als dinglichem Recht und obligatorischem Wohnungsrecht den Grundsätzen der stRsp, wobei auch hier betont wird, dass unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt werde, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist; Bindungsabsicht sei unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehle. Auch den Kommentierungen von Würth in Rummel, ABGB³, Paragraph 1090, Rz 7 und Binder in Schwimann, ABGB² Paragraph 1090, Rz 20 ff sind Widersprüche in der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Die durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichneten familienrechtlichen Wohnverhältnisse haben nach einhelliger Rechtsprechung ihren Grund in familienrechtlichen Ansprüchen, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen; es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand.
Auch nach der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht gibt es nicht zwei unterschiedliche Judikaturlinien des Obersten Gerichtshofs; die Klägerin meint jedoch, die Entscheidung des Berufungsgerichts widerspreche der stRsp des Obersten Gerichtshofs zur Definition von familienrechtlichen Wohnverhältnissen. Diese Ansicht ist zutreffend.
Wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, sind für die Beurteilung des Vorliegens eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses die Umstände anlässlich der Überlassung der freigewordenen drei Räume der Nachbarwohnung im Jahr 1975 entscheidend. Für die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bieten die hiezu vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt. Wenn hier die Überlassung der Räume durch die Klägerin sinngemäß mit den Worten "jetzt könnt ihr diese auch haben" erfolgte und darüber hinaus keine Gespräche über die rechtliche Regelung des Wohnens stattfanden, reicht dies für die Annahme einer ausdrücklichen oder schlüssigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung nicht aus. Unter Familienangehörigen wird zwar nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist (SZ 50/141; wobl 1998/205; RIS-Justiz RS0020488). Entscheidend dafür, ob eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Wohnungsbenützung oder ein familienrechtliches Wohnverhältnis vorliegt, bleiben aber immer die gewechselten Erklärungen oder die aus dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, wurden hier jedoch von den Parteien überhaupt keine Handlungen gesetzt, die als Willenserklärungen im Sinn des § 863 ABGB zu werten wären. Weder ausdrücklich noch stillschweigend durch Handlungen, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Rechtsfolgewille besteht, übrig lassen, wurden hier rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben.Wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, sind für die Beurteilung des Vorliegens eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses die Umstände anlässlich der Überlassung der freigewordenen drei Räume der Nachbarwohnung im Jahr 1975 entscheidend. Für die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bieten die hiezu vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt. Wenn hier die Überlassung der Räume durch die Klägerin sinngemäß mit den Worten "jetzt könnt ihr diese auch haben" erfolgte und darüber hinaus keine Gespräche über die rechtliche Regelung des Wohnens stattfanden, reicht dies für die Annahme einer ausdrücklichen oder schlüssigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung nicht aus. Unter Familienangehörigen wird zwar nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist (SZ 50/141; wobl 1998/205; RIS-Justiz RS0020488). Entscheidend dafür, ob eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Wohnungsbenützung oder ein familienrechtliches Wohnverhältnis vorliegt, bleiben aber immer die gewechselten Erklärungen oder die aus dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, wurden hier jedoch von den Parteien überhaupt keine Handlungen gesetzt, die als Willenserklärungen im Sinn des Paragraph 863, ABGB zu werten wären. Weder ausdrücklich noch stillschweigend durch Handlungen, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Rechtsfolgewille besteht, übrig lassen, wurden hier rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben.
Aus dem Umstand, dass bei Überlassung der weiteren Wohnräume keine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber den Beklagten bestand, folgt keineswegs, dass das (Weiter-)Bestehen eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses zu verneinen wäre. Neben der Verpflichtung aus dem Familienrechtsverhältnis, einem Familienangehörigen Wohnung zu geben, gibt es nämlich zahlreiche, aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter nahen Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, welche rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind (4 Ob 222/98w = wobl 1999/106).
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagten Investitionen vorgenommen haben, ist nicht abzuleiten, es liege eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Wohnungsbenützung vor; derartige Investitionen sind nämlich auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustandes denkbar (RIS-Justiz RS0020507, RS0020511). Aus der von den Beklagten in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 2 Ob 515/87 = MietSlg 39.084 ergibt sich keineswegs, dass in einem solchen Fall ein eindeutiger Hinweis auf ein vorliegendes Vertragsverhältnis gegeben sei. Vielmehr sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; wenn das Erstgericht hier "nicht feststellen konnte", dass diese (im Einzelnen festgestellten) Arbeiten das Maß der üblichen familiären Beistandspflicht überschritten hätten, ist diese (richtigerweise) rechtliche Beurteilung zu billigen. Eine Vereinbarung, wonach den Beklagten als Gegenleistung das Recht der Benützung der Wohnung eingeräumt worden wäre (vgl 1 Ob 527/90 = MietSlg 42.005), wurde hier nicht getroffen. Der von den Beklagten in der Revisionsbeantwortung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel in der Richtung, es seien weitere, im einzelnen angeführte Feststellungen zum Umfang der von ihnen getätigten Investitionen zu treffen, liegt somit nicht vor. Lassen aber (wie hier) die konkreten Umstände des Falls auf ein aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenes Wohnverhältnis schließen, so ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die einen unzweifelhaften Schluss auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung zulassen (RIS-Justiz RS0020500). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.Auch aus dem Umstand, dass die Beklagten Investitionen vorgenommen haben, ist nicht abzuleiten, es liege eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Wohnungsbenützung vor; derartige Investitionen sind nämlich auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustandes denkbar (RIS-Justiz RS0020507, RS0020511). Aus der von den Beklagten in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 2 Ob 515/87 = MietSlg 39.084 ergibt sich keineswegs, dass in einem solchen Fall ein eindeutiger Hinweis auf ein vorliegendes Vertragsverhältnis gegeben sei. Vielmehr sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; wenn das Erstgericht hier "nicht feststellen konnte", dass diese (im Einzelnen festgestellten) Arbeiten das Maß der üblichen familiären Beistandspflicht überschritten hätten, ist diese (richtigerweise) rechtliche Beurteilung zu billigen. Eine Vereinbarung, wonach den Beklagten als Gegenleistung das Recht der Benützung der Wohnung eingeräumt worden wäre vergleiche 1 Ob 527/90 = MietSlg 42.005), wurde hier nicht getroffen. Der von den Beklagten in der Revisionsbeantwortung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel in der Richtung, es seien weitere, im einzelnen angeführte Feststellungen zum Umfang der von ihnen getätigten Investitionen zu treffen, liegt somit nicht vor. Lassen aber (wie hier) die konkreten Umstände des Falls auf ein aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenes Wohnverhältnis schließen, so ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die einen unzweifelhaften Schluss auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung zulassen (RIS-Justiz RS0020500). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.
Soweit die Beklagten schließlich weitere Feststellungen zur (ersten) Wohnungsüberlassung im Jahr 1964 begehren und daraus ableiten, die Klägerin sei zur Klagsführung nicht legitimiert, verkennen sie, dass hier - wie bereits ausgeführt - die Umstände im Jahr 1975 maßgebend sind.
Es ist somit das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Entlohnung über das Maß des Tarifs nach § 21 Abs 1 Satz 2 RATG liegen nicht vor, weil die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt nicht erheblich übersteigt.Es ist somit das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Voraussetzungen für eine Entlohnung über das Maß des Tarifs nach Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 RATG liegen nicht vor, weil die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt nicht erheblich übersteigt.