Rechtssatz RS0020507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020507
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Auch wenn der Hauseigentümer durch Jahrzehnte duldet, daß sein Kind mit Ehegatten im Haus lebt, Investitionen vornimmt oder auch verschiedene Arbeiten leistet, setzt das durchaus nicht zwingend eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Hausbenützung voraus, sondern ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustands denkbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 527/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 6 Ob 527/79
Veröff: EFSlg 33718
- 1 Ob 635/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 635/81
Veröff: MietSlg 33009
- 5 Ob 501/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 501/83
Veröff: MietSlg 35007
- 4 Ob 614/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 614/89
- 1 Ob 689/89
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 689/89
- 7 Ob 616/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 616/90
- 4 Ob 2366/96m
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2366/96m
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Benützer der Räume mit Duldung des Hauseigentümers Investitionen für das ganze Haus in der Erwartung macht, er werde es einmal erben. (T1)
- 7 Ob 283/99i
Entscheidungstext OGH 23.02.2000 7 Ob 283/99i
Vgl aber; Beisatz: Hier: Wurde dem Antragsgegner von den Eigentümern "erlaubt" das Haus zu bauen und es war "geplant", dass die Streitteile darin wohnen sollten. Dies stellt im Hinblick auf den Umfang der Investitionen und die eindeutige Zielrichtung der Vereinbarung, ein Recht zur "Wohnversorgung" einzuräumen, keinen Fall einer sich nur im Rahmen einer ungeregelten, sich nur aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Benützungsmöglichkeit dar, bei der eine vertragliche Rechtsgrundlage nicht vorausgesetzt wird. (T2)
- 3 Ob 71/01i
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 71/01i
Auch; Beisatz: Ob durch derartige Investitionen das Maß der üblichen familiären Bestandspflicht überschritten wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)
- 9 Ob 43/03v
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 43/03v
Beisatz: Im Zweifelsfall kann gerade nicht die Absicht auf Einräumung eines (dauerhaften) Wohnungsbenützungsrechts angenommen werden, da §863 Abs1 ABGB nur einem ganz eindeutigen und unzweifelhaften Verhalten rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimisst und dabei den Ausschluss jeglichen Zweifels fordert. (T4)
- 9 Ob 116/04f
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 116/04f
Vgl auch
- 10 Ob 64/05t
Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 64/05t
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 172/10s
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 172/10s
Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 84/11a
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 84/11a
Auch
- 7 Ob 107/17m
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 107/17m
Vgl auch
- 3 Ob 32/20g
Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 32/20g
- 8 Ob 57/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 57/24a
vgl
- 7 Ob 191/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 191/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020507
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0060OB00527_7900000_001