Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Grödig, Marktstraße 13. Sie gestatteten dem unehelichen Sohn des Erstklägers, Gerhard M*** jun., im Dachgeschoß des Hauses für sich und seine Lebensgefährtin, die Beklagte, eine Wohnung auszubauen. Im September 1986 bezog Gerhard M*** jun. mit der Beklagten diese Wohnung. Am 26. April 1987 starb er bei einem Verkehrsunfall. Die Beklagte blieb in der Wohnung. Der Nachlaß des Verstorbenen wurde dem Erstkläger als gesetzlichem Alleinerben eingeantwortet. Die Kläger begehren die Räumung der Wohnung durch die Beklagte. Die Benützung der Wohnung durch sie habe auf rein familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erstkläger und seinem Sohn beruht; nach dem Erlöschen dieses familienrechtlichen Wohnverhältnisses benütze die Beklagte die Wohnung ohne Rechtstitel. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen den Klägern und Gerhard M*** jun. sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden; er habe für die Wohnung monatlich S 1.200,-- Mietzins und die Hälfte der Betriebskosten gezahlt. Die Beklagte sei in das den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegende Mietverhältnis eingetreten. Die Kläger hätten der Beklagten überdies zugesichert, daß sie im Haus weiterhin - und zwar als Mieterin - wohnen dürfe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Kläger bewohnen in ihrem Haus den gesamten ersten Stock; dort ist auch Gerhard M*** jun. aufgewachsen. Die Kläger hatten ihm ein Zimmer zur alleinigen Benützung überlassen. Für diesen Raum und für die Verpflegung zahlte Gerhard M*** jun. S 1.200,-- monatlich. Im Jahre 1983 begann er mit dem Ausbau des Dachgeschoßes. Die Kosten für diesen Ausbau wurden von den Lebensgefährten aus Eigenmitteln und Darlehen getragen. Gerhard M*** jun. leistete an die Kläger weiterhin S 1.200,--, und zwar auch während der Zeit, in der er in der Wohnung der Beklagten lebte. An den Zahlungen änderte sich auch nichts, als das Dachgeschoß im September 1986 bezugsfertig war. Die Kläger behielten diese Beträge nicht für sich, sondern erlegten sie auf ein für Gerhard M*** jun. errichtetes Sparbuch. Zwischen den Beteiligten bestand gutes Einvernehmen. Die Kläger erwarteten, daß Gerhard M*** jun. sie im Alter betreuen und Alleinerbe des Hauses sein werde.
Gerhard M*** jun. und die Beklagte benützten nach dem Einziehen in die Dachgeschoßwohnung auch die Garage, den Keller, den Heizraum und die Waschküche des Hauses. Gerhard M*** jun. stand außerdem nach wie vor das Zimmer in der Wohnung der Kläger zur Verfügung. Zwischen den Streitteilen wurden anläßlich des Beziehens der Dachgeschoßwohnung keine Vereinbarungen getroffen. Nur mit Gerhard M*** jun. vereinbarten die Kläger mündlich, daß er für die Gestattung des Ausbaues des Dachgeschoßes die Hälfte der Betriebskosten ("Bewirtschaftungskosten") des Hauses übernehme. Der Betrag von S 1.200,-- lief dann "sichtlich als Betriebskostenacontierung" weiter und wurde von den Klägern regelmäßig auf das erwähnte Sparbuch des Gerhard M*** jun. eingezahlt. Weitergehende Regelungen wurden wegen des guten Einvernehmens und der Erwartung, daß Gerhard M*** jun. das Haus erben werde, nicht getroffen.
Nach dem Tod des Gerhard M*** jun. sagten die Kläger der Beklagten zu, daß bezüglich der Benützung der Dachgeschoßwohnung vorerst alles beim alten bleiben sollte. Als die Beklagte dann die Zahlungen von S 1.200,-- monatlich weiterleistete und sie als Miete bezeichnete, wiesen die Kläger das Geld zurück, weil sie damit nicht einverstanden waren. Die Streitteile verhandelten in der Folge über den Abschluß eines Mietvertrages, konnten sich jedoch nicht einigen. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Absprachen zwischen den Klägern und Gerhard M*** jun. als familienrechtliche Benützungsvereinbarung und nicht als Mietvertrag anzusehen seien; die Zusage der Kläger an die Beklagte, das vorerst alles beim alten bleibe, sei nur eine unverbindliche Absichtserklärung gewesen. Die Beklagte habe mangels Eintrittes in ein bestehendes Mietverhältnis keinen Rechtsanspruch darauf, in der Wohnung der Kläger zu bleiben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung:
Das Benützen von Wohnungen durch nahe Angehörige erfolge vielfach nicht auf Grund eines obligatorischen Rechtsverhältnisses wie Miete, Leihe oder Prekarium, sondern sei rein faktischer Natur. Auch ohne Beistands- und Unterhaltspflicht könne aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl von Familienangehörigen eine tatsächliche Benützungsgewährung entspringen. Der Benützer habe den Anschein eines solchen im Familienbereich gegründeten Wohnverhältnisses zu entkräften und einen rechtsgeschäftlichen Willen nachzuweisen. Je enger der Angehörigenkreis und je deutlicher der Unterhaltskonnex sei, desto eher werde ein familiäres Benützungsverhältnis anzunehmen sein. Die Grenze zum Leih-/Bestandvertrag werde überschritten, wenn eine genügend bestimmte Verbindung eingegangen wurde, so daß von einem konkludenten Vertragsschluß gesprochen werden könne. Die Leistung eines Beitrages zu den Betriebs- und Instandhaltungskosten, aber auch die Vornahme aufwendiger Investitionen bewirke für sich allein noch kein Entstehen eines Bestandverhältnisses, solange diesen Leistungen keine bestimmte oder zumindest bestimmbare Entgeltleistung zugrunde liege.
Die Zahlungen von Gerhard M*** jun. hätten zu einer Zeit begonnen, als der Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht noch vorhanden war; sie seien weitergelaufen, als er das Zimmer gar nicht mehr in Anspruch genommen habe. Daß die von ihm geleisteten Zahlungen wiederum für ihn auf ein Sparbuch eingelegt wurden, zeige deutlich, daß die Kläger aus einem familiären Zusammengehörigkeitsgefühl heraus gehandelt hätten. Der von Gerhard M*** jun. gezahlte Betrag von S 1.200,-- monatlich sei auch unverändert geblieben, als ihm die Benützung der Dachgeschoßwohnung gestattet wurde. Damals sei nur die Vereinbarung getroffen worden, daß Gerhard M*** jun. für die Hälfte der Betriebskosten aufkommen sollte; weitergehende Absprachen seien im Hinblick darauf unterblieben, daß er ohnehin einmal das Haus erben sollte. Die Vereinbarung, die halben Betriebskosten zu tragen, spreche nicht dafür, daß die Beteiligten damals einen Bestandvertrag abschließen wollten, zumal auch bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Entlehner gemäß § 891 ABGB die Kosten, die der ordentliche Gebrauch der Sache mit sich bringt, und den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zu bestreiten habe. Eine Regelung über die Tragung der Betriebskosten sei naheliegend gewesen, da nunmehr zwei Familien im selben Haus wohnten. Die Zahlung von S 1.200,-- monatlich sei aus familiärem Zusammengehörigkeitsgefühl im Zusammenhang mit der (früheren) Unterhaltspflicht erbracht worden. Die konkreten Umstände sprächen daher für ein familiäres Benützungsverhältnis unter Angehörigen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Parteien ein Mietverhältnis begründen wollten. Auch die nach dem Tod des Sohnes des Erstklägers gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung, daß bezüglich der Benützung der Dachgeschoßwohnung alles beim alten bleibe, sei dahin zu verstehen, daß das faktische Benützungsverhältnis, also die prekaristische Grundlage, weitergelten sollte.Die Zahlungen von Gerhard M*** jun. hätten zu einer Zeit begonnen, als der Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht noch vorhanden war; sie seien weitergelaufen, als er das Zimmer gar nicht mehr in Anspruch genommen habe. Daß die von ihm geleisteten Zahlungen wiederum für ihn auf ein Sparbuch eingelegt wurden, zeige deutlich, daß die Kläger aus einem familiären Zusammengehörigkeitsgefühl heraus gehandelt hätten. Der von Gerhard M*** jun. gezahlte Betrag von S 1.200,-- monatlich sei auch unverändert geblieben, als ihm die Benützung der Dachgeschoßwohnung gestattet wurde. Damals sei nur die Vereinbarung getroffen worden, daß Gerhard M*** jun. für die Hälfte der Betriebskosten aufkommen sollte; weitergehende Absprachen seien im Hinblick darauf unterblieben, daß er ohnehin einmal das Haus erben sollte. Die Vereinbarung, die halben Betriebskosten zu tragen, spreche nicht dafür, daß die Beteiligten damals einen Bestandvertrag abschließen wollten, zumal auch bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Entlehner gemäß Paragraph 891, ABGB die Kosten, die der ordentliche Gebrauch der Sache mit sich bringt, und den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zu bestreiten habe. Eine Regelung über die Tragung der Betriebskosten sei naheliegend gewesen, da nunmehr zwei Familien im selben Haus wohnten. Die Zahlung von S 1.200,-- monatlich sei aus familiärem Zusammengehörigkeitsgefühl im Zusammenhang mit der (früheren) Unterhaltspflicht erbracht worden. Die konkreten Umstände sprächen daher für ein familiäres Benützungsverhältnis unter Angehörigen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Parteien ein Mietverhältnis begründen wollten. Auch die nach dem Tod des Sohnes des Erstklägers gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung, daß bezüglich der Benützung der Dachgeschoßwohnung alles beim alten bleibe, sei dahin zu verstehen, daß das faktische Benützungsverhältnis, also die prekaristische Grundlage, weitergelten sollte.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, daß das Räumungsbegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.