Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 863 Abs.1 ABGB kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an; besondere Vorsicht ist daher bei der Annahme schlüssigen Verzichtes (im Sinne eines Rechtsverlustes oder einer Rechtsaufgabe) geboten (Rummel in Rummel2 Rz 14 zu § 863 mwH). Legt ein dem Familienverhältnis zwischen Eltern und ihrem volljährigen Sohn entspringender tatsächlicher Wohnzustand ein durch natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl geprägtes und in diesem wurzelndes Wohnverhältnis nahe, ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzutun, die einen unzweifelhaften Schluß auf die Annahme eines Rechtstitels zur Wohnung zulassen (MietSlg.35.007 mwH). Auch für das schlüssige Zustandekommen eines Rechtsverhältnisses unter nahen Angehörigen bleibt die aus den gewechselten Erklärungen und dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht entscheidend (vgl. MietSlg.31.150 ua.). Auch wenn die Hauseigentümer (hier die Kläger) lange Zeit hindurch duldeten, daß ihr Sohn (vorerst bis zur Ehescheidung im Jahr 1974 mit seiner Familie und dann allein) im Hause lebt und in den von ihm benützten Räumlichkeiten Investitionen vornimmt, setzt dies allein noch nicht zwingend eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Haus- oder Wohnungsbenützung (etwa einen Mietvertrag, ein obligatorisches Wohnrecht oder Leihe) voraus, sondern ist eine solche Benützung immer noch im Rahmen eines ungeregelten, aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis sich ergebenden tatsächlichen Zustandes denkbar (MietSlg.35.007; 33.009; 31.150; 31.009 ua). Dies gilt sowohl, wen diese Investitionen in der (hier naheliegenden) Erwartung vorgenommen wurden, das gesamte Objekt späterhin zu erwerben, als auch, wenn dieser Aufwand in der irrigen Ansicht vorgenommen worden wäre, eine Rechtsstellung zur Wohnungsbenützung (als Wohnungsberechtigter oder gar Mieter) zu haben (vgl. MietSlg.35.007). Mangels familienrechtlicher Ansprüche (insbesondere Unterhaltsansprüche) des Benützers kann der über die Wohnung oder das Haus Verfügungsberechtigte das Wohnverhältnis jederzeit, letztlich daher durch Räumungsklage beenden (vgl. Würth in Rummel2 Rz 7 zu § 1090 mwH), wenn die tatsächliche Wohnungsbenützung - wie hier nach den Feststellungen - nicht zeitlich oder durch den Eintritt einer Bedingung begrenzt ist. Eine solche Gebrauchsüberlassung stellt sich als Wohnungsbittleihe im Sinne des § 974 ABGB dar, die jederzeit - daher auch in dem von den Klägern behaupteten Unverträglichkeitsfall - widerrufen werden kann. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 Abs.1 ABGB für seine auf die Sache gemachten Aufwendungen kann der Beklagte deshalb nicht einwenden, weil dieses nach herrschender Ansicht bei Bitt- und Wohnungsleihe ausgeschlossen ist (Rummel in Rummel2 Rz 13 a zu § 1440 ABGB mwH; MietSlg.20.218).Gemäß Paragraph 863, Absatz eins, ABGB kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an; besondere Vorsicht ist daher bei der Annahme schlüssigen Verzichtes (im Sinne eines Rechtsverlustes oder einer Rechtsaufgabe) geboten (Rummel in Rummel2 Rz 14 zu Paragraph 863, mwH). Legt ein dem Familienverhältnis zwischen Eltern und ihrem volljährigen Sohn entspringender tatsächlicher Wohnzustand ein durch natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl geprägtes und in diesem wurzelndes Wohnverhältnis nahe, ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzutun, die einen unzweifelhaften Schluß auf die Annahme eines Rechtstitels zur Wohnung zulassen (MietSlg.35.007 mwH). Auch für das schlüssige Zustandekommen eines Rechtsverhältnisses unter nahen Angehörigen bleibt die aus den gewechselten Erklärungen und dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht entscheidend vergleiche MietSlg.31.150 ua.). Auch wenn die Hauseigentümer (hier die Kläger) lange Zeit hindurch duldeten, daß ihr Sohn (vorerst bis zur Ehescheidung im Jahr 1974 mit seiner Familie und dann allein) im Hause lebt und in den von ihm benützten Räumlichkeiten Investitionen vornimmt, setzt dies allein noch nicht zwingend eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Haus- oder Wohnungsbenützung (etwa einen Mietvertrag, ein obligatorisches Wohnrecht oder Leihe) voraus, sondern ist eine solche Benützung immer noch im Rahmen eines ungeregelten, aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis sich ergebenden tatsächlichen Zustandes denkbar (MietSlg.35.007; 33.009; 31.150; 31.009 ua). Dies gilt sowohl, wen diese Investitionen in der (hier naheliegenden) Erwartung vorgenommen wurden, das gesamte Objekt späterhin zu erwerben, als auch, wenn dieser Aufwand in der irrigen Ansicht vorgenommen worden wäre, eine Rechtsstellung zur Wohnungsbenützung (als Wohnungsberechtigter oder gar Mieter) zu haben vergleiche MietSlg.35.007). Mangels familienrechtlicher Ansprüche (insbesondere Unterhaltsansprüche) des Benützers kann der über die Wohnung oder das Haus Verfügungsberechtigte das Wohnverhältnis jederzeit, letztlich daher durch Räumungsklage beenden vergleiche Würth in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1090, mwH), wenn die tatsächliche Wohnungsbenützung - wie hier nach den Feststellungen - nicht zeitlich oder durch den Eintritt einer Bedingung begrenzt ist. Eine solche Gebrauchsüberlassung stellt sich als Wohnungsbittleihe im Sinne des Paragraph 974, ABGB dar, die jederzeit - daher auch in dem von den Klägern behaupteten Unverträglichkeitsfall - widerrufen werden kann. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph 471, Absatz eins, ABGB für seine auf die Sache gemachten Aufwendungen kann der Beklagte deshalb nicht einwenden, weil dieses nach herrschender Ansicht bei Bitt- und Wohnungsleihe ausgeschlossen ist (Rummel in Rummel2 Rz 13 a zu Paragraph 1440, ABGB mwH; MietSlg.20.218).
Der Beklagte hat im Verfahren nicht bewiesen, mit seinen Eltern in Ansehung der strittigen Räumlichkeiten (schlüssig) ein obligatorisches Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder gar ein Mietverhältnis begründet zu haben. Die von ihm geübte Wohnungsbenützung entsprach einem tatsächlichen, ursprünglich dem familiären Naheverhältnis entsprungenen und aus diesem Grund beibehaltenen Wohnverhältnis, bei dem er in der Erwartung des ihm auch zugesagten Erwerbes der Liegenschaft Investitionen vornahm, ohne daß zwischen seinen Eltern und ihm irgendwelche vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Noch lange nach erreichter Volljährigkeit und dem nach Scheidung seiner Ehe im Jahr 1974 verbundenen Wegziehen seiner Familie bewohnte der Beklagte diese Räumlichkeiten im Haus seiner Eltern unentgeltlich und ohne konkreten Endigungstermin. Das festgestellte Verhalten der Kläger, insbesondere auch deren öfters wiederholte Zusage, der Beklagte habe in Waldhausen 42 ohnehin seine Wohnung und werde das Anwesen einmal bekommen, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, einen jeden Zweifel ausschließenden Rechtsgeschäftswillen der Kläger in der Richtung zu dokumentieren, die vom Beklagten bewohnten Räumlichkeiten diesem in Anerkennung eines lebenslänglichen Wohnungsrechtes des Beklagten zu überlassen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.