Rechtssatz RS0011514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011514
Geschäftszahl
3Ob231/60; 6Ob197/68; 5Ob243/73; 1Ob689/89; 6Ob1649/95; 1Ob64/02x; 6Ob213/08d; 8Ob95/12x
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Rechtssatz
§ 1440 ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch, wenn es sich nur um ein Prekarium handelt oder eine Verwahrungspflicht sich nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt.Paragraph 1440, ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch, wenn es sich nur um ein Prekarium handelt oder eine Verwahrungspflicht sich nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 231/60
Entscheidungstext OGH 02.09.1960 3 Ob 231/60
Veröff: EvBl 1961/41 S 72
- 6 Ob 197/68
Entscheidungstext OGH 11.09.1968 6 Ob 197/68
Veröff: MietSlg 20218
- 5 Ob 243/73
Entscheidungstext OGH 16.01.1974 5 Ob 243/73
Veröff: HS 9363/1
- 1 Ob 689/89
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 689/89
nur: § 1440 ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch, wenn es sich nur um ein Prekarium handelt. (T1)
- 6 Ob 1649/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 1649/95
nur T1
- 1 Ob 64/02x
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 64/02x
nur: § 1440 ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch, wenn sich eine Verwahrungspflicht nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt. (T2); Veröff: SZ 2002/57
- 6 Ob 213/08d
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
Beisatz: § 1440 ABGB muss jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus „diesem" Rechtsverhältnis zu erwarten gewesen sind (1 Ob 64/02x). (T3); Beisatz: Da der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung. (T4)
- 8 Ob 95/12x
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 95/12x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011514
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19600902_OGH0002_0030OB00231_6000000_001