Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin als Eigentümerin des Hauses Innsbruck, Müllerstraße 14, stützt ihr Räumungsbegehren in erster Linie darauf, daß den Beklagten nach Wegfall der familienrechtlichen Bande durch die Scheidung ihre Ehe mit dem Sohn der Beklagten, allenfalls nach Beendigung einer Wohnungsleihe oder eines Prekariums kein Titel zur Benutzung der Wohnung zustehe. Die Tatsacheninstanzen stellten aber fest, es sei zwischen den Streitteilen (im Jahr 1976) vereinbart worden, die Beklagten hätten aus eigenen Mitteln die Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Stock des Hauses zu sanieren, als Gegenleistung könnten sie die Wohnung benützen, die Beklagten sollten die von ihnen in der Folge tatsächlich aus eigenen Mitteln geleisteten Investitionen "abwohnen" und nach einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt für die Benützung der Wohnung einen Mietzins zahlen. Die noch in der Revision aufrecht erhaltene Rechtsansicht, daß die Benutzung einer Wohnung nach Vornahme von Investitionen allein aufgrund eines in der Folge gelösten verwandtschaftlichen Naheverhältnisses nicht den Schluß auf das Zustandekommen eines Mietverhältnisses erlaube (so MietSlg 35.007, 33.009, 31.150, zuletzt 4 Ob 614/89; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 61 zu § 1090), geht an der Feststellung vorbei, mit Rechtsgeschäftswillen beider Teile sei eine Vereinbarung geschlossen worden, daß den Beklagten für die von ihnen getätigten, nicht rückzahlbaren Investitionen das Recht zustehen sollte, in der Wohnung, deren Räumung begehrt wird, zu wohnen. Damit gelang den Beklagten aber der ihnen obliegende Nachweis (MietSlg 35.007, 31.150 ua; Binder aaO Rz 60; Würth in Rummel2 Rz 7 zu § 1090), den Anschein eines bloß im Familienbereich wurzelnden Wohnverhältnisses zu entkräften. Steht den Beklagten aber aufgrund eines entgeltlichen Vertrages das Recht zur Innehabung der Wohnung zu, ist damit allein schon der aus dem Eigentumsrecht der Klägerin erhobenen Räumungsklage (§ 366 ABGB; MietSlg 36.025, 31.036, 29.044 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 366) der Boden entzogen.Die Klägerin als Eigentümerin des Hauses Innsbruck, Müllerstraße 14, stützt ihr Räumungsbegehren in erster Linie darauf, daß den Beklagten nach Wegfall der familienrechtlichen Bande durch die Scheidung ihre Ehe mit dem Sohn der Beklagten, allenfalls nach Beendigung einer Wohnungsleihe oder eines Prekariums kein Titel zur Benutzung der Wohnung zustehe. Die Tatsacheninstanzen stellten aber fest, es sei zwischen den Streitteilen (im Jahr 1976) vereinbart worden, die Beklagten hätten aus eigenen Mitteln die Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Stock des Hauses zu sanieren, als Gegenleistung könnten sie die Wohnung benützen, die Beklagten sollten die von ihnen in der Folge tatsächlich aus eigenen Mitteln geleisteten Investitionen "abwohnen" und nach einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt für die Benützung der Wohnung einen Mietzins zahlen. Die noch in der Revision aufrecht erhaltene Rechtsansicht, daß die Benutzung einer Wohnung nach Vornahme von Investitionen allein aufgrund eines in der Folge gelösten verwandtschaftlichen Naheverhältnisses nicht den Schluß auf das Zustandekommen eines Mietverhältnisses erlaube (so MietSlg 35.007, 33.009, 31.150, zuletzt 4 Ob 614/89; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 61 zu Paragraph 1090,), geht an der Feststellung vorbei, mit Rechtsgeschäftswillen beider Teile sei eine Vereinbarung geschlossen worden, daß den Beklagten für die von ihnen getätigten, nicht rückzahlbaren Investitionen das Recht zustehen sollte, in der Wohnung, deren Räumung begehrt wird, zu wohnen. Damit gelang den Beklagten aber der ihnen obliegende Nachweis (MietSlg 35.007, 31.150 ua; Binder aaO Rz 60; Würth in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1090,), den Anschein eines bloß im Familienbereich wurzelnden Wohnverhältnisses zu entkräften. Steht den Beklagten aber aufgrund eines entgeltlichen Vertrages das Recht zur Innehabung der Wohnung zu, ist damit allein schon der aus dem Eigentumsrecht der Klägerin erhobenen Räumungsklage (Paragraph 366, ABGB; MietSlg 36.025, 31.036, 29.044 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 366,) der Boden entzogen.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.