Die Liegenschaft EZ 1822 KG A steht je zur Hälfte im Eigentum der Klägerin und ihrer Schwester Mag. Sieglinde S. Der Erstbeklagte ist der Bruder der Eigentümerinnen, der Zweitbeklagte ihr Vater. Die beiden Gründeigentümerinnen gestatten dem Zweitbeklagten mit "Punktation" vom 12. Juli 1956 die Errichtung eines "Wohngebäudes" auf der Liegenschaft (Punkt I) und räumten ihm daran ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzungsrecht ein (Punkt II). Punkt IV der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: "Herr Franz S hat im Hause Wien 13, S-Straße 70-72 zu ebener Erde die Betriebsstätte seines chemischen Betriebes untergebracht. Fräulein Sieglinde und Fräulein Helga S gestatteten gegen jederzeitigen Widerruf die Herstellung eines kurzen Verbindungsganges zwischen den Betriebsräumen und der im Sinne des Punktes I neu zu errichtenden Baulichkeiten". Noch im Sommer 1956 errichtete der Erstbeklagte das Wohngebäude (Zubau) und zwar zunächst ohne Verbindung zum bestehenden Althaus. Spätestens 1957 wurde dann der Verbindungsgang in einer Länge von 4.05 m und einer Breite von 2.35 m hergestellt. Durch diesen gelangt man in die Räume des Althauses, in dem sich ein WC befindet, das der Zweitbeklagte benützte. Die "Punktation" enthält keine Vereinbarung über sanitäre Einrichtungen. Im Jahre 1960 vergrößerte der Zweitbeklagte den Verbindungsgang dadurch, daß er die südseitige Mauer um zirka 1.3 m südwärts versetzte. Über diese Vergrößerung fanden zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten vor der Versetzung der Mauer und auch in den weiteren Jahren keine Gespräche statt. Im Jahre 1969 zog der Zweitbeklagte nach dem Tod seiner Gattin in eine andere Wohnung. Er benützt seither die Räumlichkeiten auf der Liegenschaft der Klägerin und ihrer Schwester nur tagsüber und vorwiegend zu "Hobbyzwecken".Die Liegenschaft EZ 1822 KG A steht je zur Hälfte im Eigentum der Klägerin und ihrer Schwester Mag. Sieglinde S. Der Erstbeklagte ist der Bruder der Eigentümerinnen, der Zweitbeklagte ihr Vater. Die beiden Gründeigentümerinnen gestatten dem Zweitbeklagten mit "Punktation" vom 12. Juli 1956 die Errichtung eines "Wohngebäudes" auf der Liegenschaft (Punkt römisch eins) und räumten ihm daran ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzungsrecht ein (Punkt römisch zwei). Punkt römisch vier der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: "Herr Franz S hat im Hause Wien 13, S-Straße 70-72 zu ebener Erde die Betriebsstätte seines chemischen Betriebes untergebracht. Fräulein Sieglinde und Fräulein Helga S gestatteten gegen jederzeitigen Widerruf die Herstellung eines kurzen Verbindungsganges zwischen den Betriebsräumen und der im Sinne des Punktes römisch eins neu zu errichtenden Baulichkeiten". Noch im Sommer 1956 errichtete der Erstbeklagte das Wohngebäude (Zubau) und zwar zunächst ohne Verbindung zum bestehenden Althaus. Spätestens 1957 wurde dann der Verbindungsgang in einer Länge von 4.05 m und einer Breite von 2.35 m hergestellt. Durch diesen gelangt man in die Räume des Althauses, in dem sich ein WC befindet, das der Zweitbeklagte benützte. Die "Punktation" enthält keine Vereinbarung über sanitäre Einrichtungen. Im Jahre 1960 vergrößerte der Zweitbeklagte den Verbindungsgang dadurch, daß er die südseitige Mauer um zirka 1.3 m südwärts versetzte. Über diese Vergrößerung fanden zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten vor der Versetzung der Mauer und auch in den weiteren Jahren keine Gespräche statt. Im Jahre 1969 zog der Zweitbeklagte nach dem Tod seiner Gattin in eine andere Wohnung. Er benützt seither die Räumlichkeiten auf der Liegenschaft der Klägerin und ihrer Schwester nur tagsüber und vorwiegend zu "Hobbyzwecken".
Am 4. Juni 1977 schloß die Klägerin mit dem Erstbeklagten eine Vereinbarung, wonach diesem vorübergehend (im Zuge seiner Ehescheidung) bis 31. Dezember 1977 im Zubau "das Gastrecht erteilt" wurde. Der Zweitbeklagte und Mag. Sieglinde S stimmten dieser Regelung zu. Eine ausdrückliche Verlängerung dieser Benützungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen, jedoch hat der Erstbeklagte den Zubau samt Verbindungsgang weiterhin zu Wohnzwecken verwendet.
Im Jahre 1978 begann der Erstbeklagte mit Adaptierungsarbeiten und auch mit baulichen Veränderungen im Verbindungsgang. Bei diesbezüglichen Vorsprachen bei der Klägerin erklärte ihm diese, daß sie dafür ihre Zustimmung nicht gebe, insbesondere nicht zur Installierung eines WC im Verbindungsgang. Der Erstbeklagte wollte jedoch dieses WC einleiten, da ihm die Benützung des WC im Altbau zu umständlich war. Er wußte, daß die Klägerin Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft ist und ihre Zustimmung zu der erforderlichen Baubewilligung notwendig sein werde. Er erhoffte sich aber "irgendwie im Nachhinein" eine Sanierung und nahm die im Klagebegehren angeführten Veränderungen ohne die Zustimmung der Klägerin vor. Er tat dies aus eigener Initiative und beauftragte einen Installateur mit der Durchführung. Kleinere Arbeiten verrichtete er selbst, ebenso wurde die Mauer im Verbindungsgang von ihm selbst errichtet. Der Zweitbeklagte sprach sich nicht gegen die Errichtung des WC aus, er hat dem Erstbeklagten aber auch nicht gesagt, daß er diese Arbeiten gestatten könne. Die Klägerin unterfertigte den Einreichplan für die baulichen Veränderungen nicht. Gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37, mit dem die Beseitigung der baulichen Veränderungen aufgetragen wurde, wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Die Klägerin begehrte nach Ausdehnung ihres ursprünglichen Begehrens, beide Beklagte schuldig zu erkennen, folgende bauliche Veränderungen zu beseitigen:
"a) Die Unterteilung des genehmigten Vorraumes (zwischen Althaus und dem nordostseitigen Zubau) durch Aufstellung einer 10 cm starken Ytongwand und Schaffung eines Bades und eines WC im Ausmaß von zirka 2 m x 2.10 m; b) das Ableitungsrohr, welches das WC im Zubau mit der nördlich des Altbaues gelegenen Senkgrube verbindet; c) die Vergrößerung des durch die zu a) angeführte Unterteilung verbleibenden Vorraumes durch Herstellung eines Zubaues im Ausmaß von zirka 1.30 m x 2 m; d) die an der Senkgrube hergestellten Einmundungen fachgerecht zu verschließen."
Die Klägerin führte im wesentlichen aus, es sei nicht vorgesehen gewesen, daß der Zubau sanitäre Anlagen erhalte. Die baulichen Veränderungen seien vertragswidrig, ohne Rechtstitel und ohne Wissen und Willen der Klägerin sowie ohne Baugenehmigung erfolgt. Das Klagebegehren werde insbesondere auf den mit der Klage erklärten Widerruf des Prekariums für den Verbindungsgang gestützt.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachten vor, es sei unrichtig, daß keine sanitären Anlagen für den Zubau vorgesehen gewesen seien. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, daß der Zweitbeklagte auch über entsprechende sanitäre Anlagen und Installationen verfügen sollte. Lediglich aus finanziellen Gründen sei zunächst darauf verzichtet worden. Es sei dem 78 Jahre alten Zweitbeklagten nicht zuzumuten, weiterhin ein weit von seiner Wohnung entferntes WC zu benützen. Er sei "auf Grund seines Wohnungsrechtes noch dazu mit Zustimmung der Hälfteeigentümerin der Liegenschaft berechtigt, in seiner Wohnung sanitäre Einrichtungen dem derzeitigen Lebensstandard der Bevölkerung entsprechend einzurichten." Zur Vergrößerung des Verbindungsganges im Jahre 1960 wurde vorgebracht, die Klägerin wohne seit Jahrzehnten auf der Liegenschaft und gehe täglich an der Mauer vorbei. Sowohl sie als auch ihre Schwester seien zunächst mit der Bauführung einverstanden gewesen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten wie folgt schuldig, bauliche Veränderungen zu beseitigen:
"1) Die erstbeklagte Partei
a) die Unterteilung des genehmigten Vorraumes (zwischen Althaus und dem nordostseitigen Zubau durch Aufstellung einer 10 cm starken Ytongwand und Schaffung eines Bades und eines WC im Ausmaß von zirka 2 m x 2.10 m; b) das Ableitungsrohr, welches das WC im Zubau mit der nördlich des Altbaues gelegenen Senkgrube verbindet;
2) die zweitbeklagte Partei die Vergrößerung des durch die unter Punkt 1) a)angeführte Unterteilung verbleibenden Vorraumes durch Herstellung eines Zubaues im Ausmaß von zirka 1.3 m x 2 m;
3) weiters die erstbeklagte Partei, die an der Senkgrube hergestellten Einmundungen fachgerecht zu verschließen." Das jeweils auch gegen den anderen Beklagten gerichtete Begehren wurde abgewiesen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe zu beiden Beklagten gesonderte prekaristische Rechtsverhältnisse begrundet. Jeder der Beklagten habe für sich allein die Veränderungen zu vertreten, die er ohne Wissen der Klägerin vorgenommen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wohl aber jener der Beklagten und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es führte zur Rechtsfrage aus, auch ein Prekarium sei ein Vertrag, weshalb nur alle daran beteiligten Verleiher zum Widerruf berechtigt seien. Der allein von der Klägerin ausgesprochene Widerruf des Prekariums sei daher nicht rechtswirksam. Da der Verleiher denjenigen, der sein Recht auf Benützung der Sache bei aufrechtem Bestand der Bittleihe vom Bittleiher ableite, nicht unmittelbar in Anspruch nehmen könne (Stanzl in Klang[2] IV/1, 685), gehe unter der Voraussetzung, daß die Veränderungen in den Rahmen dieses Prekariums fielen, auch die Klage gegen den Erstbeklagten ins Leere, der bei Durchführung dieser Arbeiten jedenfalls mit Wissen des Zweitbeklagten (wenn auch nicht gerade in dessen Auftrag) gehandelt habe. Dagegen ließe sich allerdings einwenden, daß dem Zweitbeklagten - gegen jederzeitigen Widerruf - lediglich die Herstellung eines Verbindungsganges zwischen Alt- und Zubau gestattet worden sei, dies aber nach dem Zweck dieses Ganges die Durchführung von Installationen in diesem Gang in Form der Schaffung eines WC und eines Bades sowie einer Trennwand ebensowenig einschließe wie die Vergrößerung dieses Verbindungsganges durch Herstellung eines Zubaues und die Verlegung eines Ableitungsrohres vom Verbindungsgang zur Senkgrube. So gesehen würden sich die von den beiden Beklagten durchgeführten Veränderungen als Eingriff in das Eigentumsrecht der Gründeigentümerinnen und die vorliegende, keineswegs bloß auf den Widerruf des Prekariums gestützte Klage als Negatorienklage im Sinne des § 523 ABGB darstellen, welche sich über den Schutz von Dienstbarkeiten hinaus gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum richte (Klang in Klang[2] II, 601, 602). Eine solche Klage stehe zwar nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jedem Miteigentümer, also auch dem Minderheitseigentümer zu, jedoch nur dann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu seinen Miteigentümern setze. Gerade letzteres aber wäre hier der Fall, weil die andere Hälfteeigentümerin Sieglinde S im vorliegenden Verfahren nicht nur nicht als Klägerin aufgetreten sei, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt habe, "mit all diesen Umbauarbeiten" einverstanden zu sein. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei daher für die Klägerin nichts zu gewinnen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wohl aber jener der Beklagten und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es führte zur Rechtsfrage aus, auch ein Prekarium sei ein Vertrag, weshalb nur alle daran beteiligten Verleiher zum Widerruf berechtigt seien. Der allein von der Klägerin ausgesprochene Widerruf des Prekariums sei daher nicht rechtswirksam. Da der Verleiher denjenigen, der sein Recht auf Benützung der Sache bei aufrechtem Bestand der Bittleihe vom Bittleiher ableite, nicht unmittelbar in Anspruch nehmen könne (Stanzl in Klang[2] IV/1, 685), gehe unter der Voraussetzung, daß die Veränderungen in den Rahmen dieses Prekariums fielen, auch die Klage gegen den Erstbeklagten ins Leere, der bei Durchführung dieser Arbeiten jedenfalls mit Wissen des Zweitbeklagten (wenn auch nicht gerade in dessen Auftrag) gehandelt habe. Dagegen ließe sich allerdings einwenden, daß dem Zweitbeklagten - gegen jederzeitigen Widerruf - lediglich die Herstellung eines Verbindungsganges zwischen Alt- und Zubau gestattet worden sei, dies aber nach dem Zweck dieses Ganges die Durchführung von Installationen in diesem Gang in Form der Schaffung eines WC und eines Bades sowie einer Trennwand ebensowenig einschließe wie die Vergrößerung dieses Verbindungsganges durch Herstellung eines Zubaues und die Verlegung eines Ableitungsrohres vom Verbindungsgang zur Senkgrube. So gesehen würden sich die von den beiden Beklagten durchgeführten Veränderungen als Eingriff in das Eigentumsrecht der Gründeigentümerinnen und die vorliegende, keineswegs bloß auf den Widerruf des Prekariums gestützte Klage als Negatorienklage im Sinne des Paragraph 523, ABGB darstellen, welche sich über den Schutz von Dienstbarkeiten hinaus gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum richte (Klang in Klang[2] römisch zwei, 601, 602). Eine solche Klage stehe zwar nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jedem Miteigentümer, also auch dem Minderheitseigentümer zu, jedoch nur dann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu seinen Miteigentümern setze. Gerade letzteres aber wäre hier der Fall, weil die andere Hälfteeigentümerin Sieglinde S im vorliegenden Verfahren nicht nur nicht als Klägerin aufgetreten sei, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt habe, "mit all diesen Umbauarbeiten" einverstanden zu sein. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei daher für die Klägerin nichts zu gewinnen.
Der Oberste Gerichtshof hob über die Revision der Klägerin die Urteile der Vorinstanzen abgesehen von der bereits rechtskräftigen Abweisung des Begehrens auf Beseitigung der Verbreiterung des Verbindungsganges durch Herstellung eines Verbindungsganges im Ausmaß von zirka 1.30 m x 2 m, soweit es den Erstbeklagten betraf auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auf.