Rechtssatz RS0009803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009803
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. Ein solcher auf § 21 Abs 1 BStG (früher § 24 Abs 1 des BG vom 08.07.1921, BGBl Nr 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Grundeigentümers (§ 290 ABGB) zu verstehen.Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. Ein solcher auf Paragraph 21, Absatz eins, BStG (früher Paragraph 24, Absatz eins, des BG vom 08.07.1921, Bundesgesetzblatt Nr 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Grundeigentümers (Paragraph 290, ABGB) zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 310/64
Entscheidungstext OGH 10.06.1965 5 Ob 310/64
ZVR 1965/293 S 343 = MietSlg 17127 = SZ 38/95
- 2 Ob 102/66
Entscheidungstext OGH 16.05.1966 2 Ob 102/66
Beisatz: Gestattungsvertrag, durch den die Benützung des zum Tankstellenbereich gehörigen Straßengrundes gegen Bezahlung genehmigt wird. (T1) = ZVR 1967/177 S 193
- 2 Ob 217/66
Entscheidungstext OGH 08.09.1966 2 Ob 217/66
Beisatz: Die Herstellung von Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren und einer Schutzinsel für eine Tankstelle geht über den Gemeingebrauch hinaus, stellt daher eine Sondernutzung dar. (T2)= ZVR 1967/178 S 194
- 1 Ob 227/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 227/71
EvBl 1972/157 S 294 = SZ 44/138
- 1 Ob 544/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 544/89
Auch; Beis wie T1; SZ 62/34
- 7 Ob 614/91
Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 614/91
- 6 Ob 280/98i
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 280/98i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Einrichtung einer Baustelle auf öffentlichem Gut. (T3); Veröff: SZ 72/14
- 2 Ob 42/03w
Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 42/03w
Vgl auch; Beisatz: Der Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ist für derartige Benützungsrechte also bedeutungslos, was auch im umgekehrten Fall der Auflassung einer Bundesstraße (vgl § 1 Abs2 und 3 BStG1971) gelten muss. (T4)
- 6 Ob 191/05i
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
Vgl auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß §5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl1989/13 idgF. (T5)
- 7 Ob 55/12g
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 55/12g
nur: Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009803
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19650610_OGH0002_0050OB00310_6400000_001