Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Ansicht der Revision ist das angefochtene Urteil nach § 477 (1) Z. 3 ZPO. nichtig, weil das Prozeßgericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zuständig gemacht hätte werden können, vielmehr für die vorliegende Klage der ausschließliche Gerichtsstand des § 83 JN. gegeben gewesen wäre. Weiters liege der Nichtigkeitsgrund des § 477 (1) Z. 6 ZPO. vor, weil das Gericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache entschieden habe.Nach Ansicht der Revision ist das angefochtene Urteil nach Paragraph 477, (1) Ziffer 3, ZPO. nichtig, weil das Prozeßgericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zuständig gemacht hätte werden können, vielmehr für die vorliegende Klage der ausschließliche Gerichtsstand des Paragraph 83, JN. gegeben gewesen wäre. Weiters liege der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, (1) Ziffer 6, ZPO. vor, weil das Gericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache entschieden habe.
Wie eingangs dargestellt, hat das Erstgericht bereits über beide Einwendungen mit Beschluß entschieden und es wurde dieser Beschluß vom Rekursgericht bestätigt. Es liegt daher eine in der gleichen Rechtssache und zwischen den nämlichen Parteien ergangene, rechtskräftig gewordene und daher auch für den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung hierüber vor (JB 63 = SZ. XXVIII 265, Fasching, I. S. 273). Deshalb kann die Frage, ob der vorliegenden Klage ein Prozeßhindernis (unheilbare Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtsweges) entgegensteht, weder von Amts wegen neuerlich geprüft werden (vgl. SZ. XI 221), noch sind die Ausführungen dieses Nichtigkeitsgrundes in der Revision beachtlich (Fasching, a. a. O., S. 285, 5 Ob 122/61).Wie eingangs dargestellt, hat das Erstgericht bereits über beide Einwendungen mit Beschluß entschieden und es wurde dieser Beschluß vom Rekursgericht bestätigt. Es liegt daher eine in der gleichen Rechtssache und zwischen den nämlichen Parteien ergangene, rechtskräftig gewordene und daher auch für den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung hierüber vor (JB 63 = SZ. römisch 28 265, Fasching, römisch eins. S. 273). Deshalb kann die Frage, ob der vorliegenden Klage ein Prozeßhindernis (unheilbare Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtsweges) entgegensteht, weder von Amts wegen neuerlich geprüft werden vergleiche SZ. römisch elf 221), noch sind die Ausführungen dieses Nichtigkeitsgrundes in der Revision beachtlich (Fasching, a. a. O., S. 285, 5 Ob 122/61).
Aber auch im übrigen ist die Revision nicht begrundet.
Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die auf die Lehre (Adamovich, Handbuch I, S. 11) gestützte Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ZVR. 1958, Nr. 34, S. 38) zu widerlegen, daß eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt darstellt. Ein solcher auf § 21 (1) BStG. (früher § 24 (1) des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1921, BGBl. Nr. 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Gründeigentümers (§ 290 ABGB.) zu verstehen. Daraus folgt aber, daß entgegen der Auffassung der Revision die Bundesstraßenverwaltung bei ihrer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle keineswegs darauf beschränkt ist, mit ihrem Vertragspartner einen bestimmten Vertragstypus für die Erteilung der Benützungsbewilligung zu wählen, vielmehr kann sie eine Bundesstraße einem Dritten auch prekaristisch zu Benützung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck überlassen. Sie kann dem Dritten eine solche Überlassung auch anbieten. Es muß deshalb den Bescheiden des Amtes der zuständigen Landesregierung vom 1. September 1932 und 12. März 1934 keineswegs "Gewalt angetan" werden, um sie als Offerte der Klägerin zum Abschluß von entsprechenden Verträgen erkennen zu können.Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die auf die Lehre (Adamovich, Handbuch römisch eins, S. 11) gestützte Auffassung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche ZVR. 1958, Nr. 34, S. 38) zu widerlegen, daß eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt darstellt. Ein solcher auf Paragraph 21, (1) BStG. (früher Paragraph 24, (1) des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Gründeigentümers (Paragraph 290, ABGB.) zu verstehen. Daraus folgt aber, daß entgegen der Auffassung der Revision die Bundesstraßenverwaltung bei ihrer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle keineswegs darauf beschränkt ist, mit ihrem Vertragspartner einen bestimmten Vertragstypus für die Erteilung der Benützungsbewilligung zu wählen, vielmehr kann sie eine Bundesstraße einem Dritten auch prekaristisch zu Benützung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck überlassen. Sie kann dem Dritten eine solche Überlassung auch anbieten. Es muß deshalb den Bescheiden des Amtes der zuständigen Landesregierung vom 1. September 1932 und 12. März 1934 keineswegs "Gewalt angetan" werden, um sie als Offerte der Klägerin zum Abschluß von entsprechenden Verträgen erkennen zu können.
Die Untergerichte erkannten auch zutreffend, daß nach dem Wortlaut des Bescheides vom 12. März 1934 die im Bescheid vom 1. September 1932 erwähnten "Bedingungen" (richtig: "Auflagen") Inhalt des an die Beklagte gerichteten Offertes wurden und daß durch dessen Annahme seitens der Beklagten eine dem Offert entsprechende Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kam.
Es ist demnach sicher richtig, daß der Wortlaut des "Bescheides" für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend ist, doch ergibt sich aus seinem Wortlaut in mehrfacher Hinsicht, daß die Antragstellerin nur zum Abschluß einer solchen Vereinbarung bereit war, die ihr den jederzeitigen Widerruf der Benützungsbewilligung offen ließ: Durch den Gebrauch der Worte "bittweise Bewilligung" ist für die Charakterisierung des Vertrages nichts gewonnen, da sich daraus bloß ergibt, daß der Vertrag über Verlangen der Beklagten zustande kam. Wohl aber läßt der ausdrückliche Vorbehalt, daß die Anlage jederzeit zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen sei, wenn dies nach dem Ermessen der Bundesstraßenverwaltung notwendig sein sollte, sowie die Bezeichnung des zu entrichtenden Entgeltes für die Benützung als "Anerkennungszins", insbesondere aber die Höhe des Entgeltes erkennen, daß die Klägerin keineswegs einen Bestandvertrag abschließen wollte. Von einer undeutlichen Ausdrucksweise kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Die Berufung der Revision auf die Vorschriften der §§ 863, 914 und 915 2. Satz ABGB. geht daher fehl.Es ist demnach sicher richtig, daß der Wortlaut des "Bescheides" für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend ist, doch ergibt sich aus seinem Wortlaut in mehrfacher Hinsicht, daß die Antragstellerin nur zum Abschluß einer solchen Vereinbarung bereit war, die ihr den jederzeitigen Widerruf der Benützungsbewilligung offen ließ: Durch den Gebrauch der Worte "bittweise Bewilligung" ist für die Charakterisierung des Vertrages nichts gewonnen, da sich daraus bloß ergibt, daß der Vertrag über Verlangen der Beklagten zustande kam. Wohl aber läßt der ausdrückliche Vorbehalt, daß die Anlage jederzeit zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen sei, wenn dies nach dem Ermessen der Bundesstraßenverwaltung notwendig sein sollte, sowie die Bezeichnung des zu entrichtenden Entgeltes für die Benützung als "Anerkennungszins", insbesondere aber die Höhe des Entgeltes erkennen, daß die Klägerin keineswegs einen Bestandvertrag abschließen wollte. Von einer undeutlichen Ausdrucksweise kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Die Berufung der Revision auf die Vorschriften der Paragraphen 863, 914 und 915 2. Satz ABGB. geht daher fehl.
Die scheinbare Einschränkung des Vorbehaltes jederzeitigen Widerrufes durch die Worte "aus Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung oder des Straßenverkehrs" haben schon die Untergerichte zutreffend nicht als eine vereinbarte Beschränkung der freien Verfügungsmacht der Klägerin erkannt, da diese nahezu unverändert aus dem Bundesstraßengesetz übernommenen Worte gerade im Zusammenhalt mit dem Vorbehalt, die Entfernung der Anlage verlangen zu können, wenn dies nach dem Ermessen der Bundesstraßenverwaltung notwendig werden sollte, die Bedeutung einer vereinbarten Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit verlieren. Dies umso mehr, wenn bedacht wird, daß im Gesetz von einem Ermessen der Bundesstraßenverwaltung nicht die Rede ist, wohl aber das Gesetz der Bundesstraßenverwaltung das Recht einräumt, "jederzeit eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen zu verlangen, falls dies aus Verkehrsrücksichten oder wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße notwendig wird, es sei denn, daß dies den Bedingungen der Benützungsbewilligung widersprechen würde". Die Bundesstraßenverwaltung könnte daher nach dem Gesetz Benützungsrechte an Bundesstraßengrund für andere Zwecke als für den Gemeingebrauch auch unter solchen Bedingungen einräumen, die ihr kein Recht, die Abänderung der hergestellten Anlage zu verlangen, einräumen. Die im vorliegenden Fall geschlossene Vereinbarung räumt aber der Bundesstraßenverwaltung ausdrücklich das Recht ein, die Benützungsbewilligung zu widerrufen, "wenn dies nach dem Ermessen der Bundesstraßenverwaltung durch eine bauliche Veränderung der Bundesstraße aus Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung oder des Straßenverkehrs notwendig werden sollte". Daraus folgt, daß vereinbarungsgemäß der Widerruf der Benützungsbewilligung zwar nur auf bestimmte Gründe gestützt werden kann, daß aber die Entscheidung darüber, ob diese Gründe im besonderen Fall gegeben sind, der Bundesstraßenverwaltung selbst überlassen bleibt und daher diese Entscheidung einer richterlichen Überprüfung nicht unterliegt.
Da nun die Bundesstraßenverwaltung ihren Widerruf der Benützungsbewilligung im Schreiben vom 22. Juni 1962 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vergrößerung des Amtsplatzes beim Zollamt S. stützte, welche Notwendigkeit durch den gesteigerten Straßenverkehr gegeben sei, hat sie solche Gründe für ihren Widerruf angegeben, die einen solchen vereinbarungsgemäß zu rechtfertigen vermögen, deren Vorliegen aber ausschließlich durch das Ermessen der zuständigen Vertreter der Bundesstraßenverwaltung bestimmt ist.
Im Hinblick darauf, daß der Widerruf der Benützungsbewilligung somit im Schreiben des Landesbauamtes vom 22. Juni 1962 wirksam erklärt wurde, fehlt der Beklagten für die weitere Benützung der fremden Liegenschaft ein Rechtstitel und es vermag die Beklagte der Geltendmachung der vereinbarten Rechte der Klägerin nicht erfolgreich zu widersprechen.