Rechtssatz RS0009802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009802
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
Dass Sondernutzungen am öffentlichen Gut, die nach Art und Ausmaß über den Gemeingebrauch hinausgehen, regelmäßig auf privatrechtlicher Basis beruhen, sofern das Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht insgesamt öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, entspricht der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 614/91
Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 614/91
- 6 Ob 280/98i
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 280/98i
Vgl auch; Beisatz: Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Straße kann vom Gesetzgeber dahin geregelt werden, dass sie dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet wird. Diese "Hineinhebung" ins öffentliche Recht führt dazu, dass die Beitragsleistung für das Sondernutzungsrecht mit Bescheid vorzuschreiben ist. Es handelt sich dann um eine Gebühr, zu deren Erhebung der Rechtsträger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften berechtigt ist. (T1); Veröff: SZ 72/14
- 6 Ob 191/05i
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
Vgl auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß § 5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13 idgF. (T2)
- 7 Ob 287/05i
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 175/11h
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 175/11h
Auch; Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009802
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00614_9100000_001