Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist der Vater des Erstklägers und der Schwiegervater der Zweitklägerin. Mit Übergabsvertrag vom 30. 4. 1993 übertrugen der Beklagte und seine Gattin die ihre landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft in A***** mit einem darauf befindlichen Wohnhaus in das Eigentum der Kläger. Die Übergeber behielten sich ein bis 31. 12. 1995 befristetes Fruchtnießungsrecht und weiters ein Wohnungsrecht sowie Benützungsrechte an folgenden Räumlichkeiten und Teilen der Liegenschaft vor:
Kleinwohnung im Erdgeschoß des Hauses G*****, links vom Hauseingang, bestehend aus Wohnküche, Schlafzimmer, Vorraum, Bad und WC;
Mitbenützung des WCs im Vorhaus im Erdgeschoß dieses Hauses;
Alleinbenützung der beiden im ersten Stock über der Auszugswohnung gelegenen Zimmer; Mitbenützung des Kellers und des Dachbodens;
Mitbenützung des WCs im ersten Stock sowie der zum Haus gehörigen Holzlaube; Alleinbenützung der abgeschlossenen Einzelgarage;
Alleinbenützung der Hälfte des zum Hause gehörenden Gemüsegartens.
Die Parteien des Übergabsvertrages vereinbarten, daß die Übernehmer für den Fall des Verkaufs der übergebenen Liegenschaft und des Wegzuges des Übergeber verpflichtet seien, den Übergebern monatlich 1.500 S wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex zu zahlen hätten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. 4. 1997 wurde der Beklagte wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und § 15 Abs 1 StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 und § 15 Abs 1 StGB verurteilt. Nach dem Spruch dieses Strafurteils hat der Beklagte seine drei unmündigen Enkelkinder und ein weiteres unmündiges Kind durch Betasten der Geschlechtsteile auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar 1. Bettina B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 2. Viktoria B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 3. Birgit B*****, zu den Weihnachtsfeiertagen 1995, wobei es beim Versuch blieb; 4. Christoph P*****, wiederholt in den Sommermonaten 1991 und 1992.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. 4. 1997 wurde der Beklagte wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, StGB verurteilt. Nach dem Spruch dieses Strafurteils hat der Beklagte seine drei unmündigen Enkelkinder und ein weiteres unmündiges Kind durch Betasten der Geschlechtsteile auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar 1. Bettina B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 2. Viktoria B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 3. Birgit B*****, zu den Weihnachtsfeiertagen 1995, wobei es beim Versuch blieb; 4. Christoph P*****, wiederholt in den Sommermonaten 1991 und 1992.
Die Kläger begehrten mit ihrer am 18. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung, daß der Beklagte das Wohnungsrecht samt Ausgedinge und Nebenrechten gemäß P 3. des Übergabsvertrages vom 30. 4. 1993 verwirkt habe, sodaß diese Rechte erloschen seien; 2. daß der Beklagte schuldig sei, der Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten im Grundbuch einverleibten Wohnungsrechtes und des einverleibten Ausgedinges zuzustimmen; 3. daß der Beklagte schuldig sei, die von der Dienstbarkeit umfaßte und im Übergabsvertrag näher beschriebene Wohnung zu räumen und den Klägern geräumt zu übergeben. In der letzten Tagsatzung vom 9. 7. 1998 formulierten die Kläger ihr Klagebegehren neu. Sie begehren nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten im Grundbuch einverleibten Wohnungsrechtes und des einverleibten Ausgedinges und weiters die Verurteilung des Beklagten, "die von der Dienstbarkeit umfaßte und im Übergabsvertrag vom 30. 4. 1993 näher beschriebene Wohnung von seinen Fahrnissen zu räumen" (S 2 zu ON 17).
Die Kläger stützten ihr Begehren auf folgenden wesentlichen Sachverhalt:
Mit der Übertragung des Liegenschaftseigentums an die Kläger sei auch der endgültige Zuzug der gemeinsamen Kinder Bettina und Viktoria in das gemeinsam bewohnte Wohnhaus verbunden gewesen. Der Beklagte habe im Sommer 1996 wiederholt seine Enkelkinder im Geschlechts-, Brust- und Gesäßbereich abgegriffen und gestreichelt. Trotz mehrmaliger Aussprachen mit den Klägern habe der Beklagte sein Verhalten nicht eingestellt, was Hauptgrund für einen Selbstmordversuch der Zweitklägerin Ende 1996 gewesen sei. Er habe in den Jahren 1991, 1992 auch einem vierjährigen Nachbarsohn wiederholt unter die Unterhose gegriffen, um dessen Geschlechtsteil anzufassen. Weiters habe er zu den Weihnachtsfeiertagen 1995 seiner weiteren Enkeltochter Birgit unter den Rock gegriffen, um sie an der Scheide zu betasten. Der Beklagte sei wegen seiner Taten strafgerichtlich verurteilt worden. Für die bedingt nachgesehenen Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe sei eine Probezeit auf drei Jahre ausgesprochen worden. Dem Beklagten sei die Weisung erteilt worden, sich aufgrund seines pädophilen Krankheitsbildes einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das Strafverfahren habe gezeigt, daß er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten völlig uneinsichtig sei. Ein weiteres Zusammenleben auf dem Hof sei den Klägern und ihren Kindern nicht mehr zumutbar. Die Zweitklägerin befinde sich ebenso wie ihre Kinder in psychiatrischer Behandlung. Der Beklagte habe durch sein Verhalten die ihm nach dem Übergabsvertrag zustehenden Rechte verwirkt. Ein weiteres Zusammenleben auf dem Hof würde zu einem Scheitern der Ehe der Kläger mit allen damit verbundenen Konsequenzen für die Kinder führen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte im wesentlichen vor:
Das österreichische Recht kenne keine Verwirkung. Der Übergabsvertrag habe kein Dauerschuldverhältnis begründet und könne nicht aufgelöst werden. Das Klagebegehren, die im Übergabsvertrag angeführte Wohnung zu räumen, sei nicht exequierbar. Es liege keine Aktivlegitimation der Eltern der Kinder vor. Wegen der gegebenen räumlichen Trennung im Haus sei keine Gefährdung der Kinder gegeben. Die Klageführung sei sittenwidrig. Der Beklagte habe sich seit 1996 trotz der Anwesenheit der Kinder wohlverhalten. Es sei ausgeschlossen, daß die Kläger das Haus und den Grund behalten könnten und die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringen müßten. Die Kläger böten keine Rückabwicklung an. Der Beklagte sei daher nicht schuldig, den Löschungen im Grundbuch zuzustimmen und die Auszugswohnung zu räumen. Eine Räumungsverpflichtung komme auch wegen der Rechte der Ehegattin des Beklagten nicht in Frage. Ein Verwirkungsgrund gegenüber den Klägern sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Straftaten gegen deren Töchter gesetzt worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus nur noch den Inhalt der Urteilsbegründung des Strafurteils fest:
"Der 70-jährige pensionierte Landwirt Otto B***** ist bislang unbescholten. Seine pädophilen Neigungen sind sowohl den Familienangehörigen als auch den Nachbarn seit Jahren bekannt. So soll er bereits seine Stieftochter Maria P***** (geb. 1946), die bis 1973 im elterlichen Anwesen lebte, wiederholt durch Begreifen der Geschlechtsteile zur Unzucht mißbraucht haben.
In den letzten Jahren nahmen die Auswüchse der abnormen sexuellen Veranlagung des Angeklagten wiederum zu. So nützte er im Jahr 1991 und 1992 wiederholt verschiedene Gelegenheiten, um den damals 4 bzw 5-jährigen Nachbarsohn Christoph P***** unter die Unterhose zu greifen und dessen Glied zu erfassen.
Seit 1993 befinden sich seine Enkelkinder Bettina B***** und Viktoria B*****, im Nahebereich des Angeklagten. Seit dieser Zeit bis Sommer 1996 betastete er sie wiederholt im Geschlechts-, Brust- und Gesäßbereich, sei es, daß er unter ihre Unterhose auf die entblößte Scheide griff, sei es, daß er sie über der Kleidung im Nahbereich der Brust streichelte. Trotz mehrmaliger Aussprachen mit seinem Sohn Ewald B***** sowie der Schwiegertochter Klaudia B***** beendete der Angeklagte seine sexuellen Übergriffe nicht, was letztlich der Hauptgrund für einen Selbstmordversuch der Klaudia B***** Ende 1996 war.
Als der Angeklagte und dessen Frau Maria B*****, die über die pädophilen Neigungen ihres Gatten Bescheid wußte, von ihrem Sohn Manfred B***** und der Schwiegertochter Christine B***** mit ihrer Tochter Birgit, ***** zu den Weihnachtsfeiertagen 1995 besucht wurden, versuchte der Angeklagte fortwährend seinem Enkelkind unter den Rock zu greifen, um sie an der Scheide betasten zu können.
Otto B***** beging sämtliche Tathandlungen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.
Was nun die Person des Angeklagten betrifft, so liegt bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz in Form der Pädophilie vor, die primär schon gegenüber seiner Stieftochter in Erscheinung trat. Nach einem langjährigen Intervall haben diese Aktivitäten in den letzten Jahren offensichtlich im Zusammenhang mit einem beginnenden leichtgradigen Hirnabbauprozeß zugenommen. Unabhängig davon war der Angeklagte jedoch zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig, wenn auch bei etwas herabgesetzter Dispositionsfähigkeit. Otto B***** ist weder krankheitseinsichtig, noch ist ihm das Problem entsprechend bewußt. Aufgrund einer bestehenden hohen Rückfallsgefahr ist eine therapeutische Intervention dringend erforderlich.
Diese Feststellungen ergaben sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und beruhen weitgehend auf Angaben von nahen Angehörigen und von Nachbarn bei der Sicherheitsbehörde. Feststellungen zur Persönlichkeit sind das Ergebnis eines SV-Gutachtens.
Otto B***** verantwortete sich geständig. Er bezeichnete im Vorverfahren das "Greifen auf dem Lulu bzw das Begrapschen der Kinder im Genitalbereich" als eine "blöde Gewohnheit von ihm" (S. 81). Auch sagte er, daß dies "von ihm vielleicht eine Leidenschaft ist" (S. 97).
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hat Otto B***** sohin die im Spruch genannten Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und war daher schuldig zu sprechen.
Bei der Strafzumessung war mildernd das Geständnis, Unbescholtenheit und die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen bei teilweiser Faktenhäufung...." (Akt 23 Hv 2/97 des LG Linz)".
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ein auf Lebensdauer eingeräumtes Wohnungsrecht aus wichtigem Grund erlöschen könne. Aufgrund der pädophilen Neigungen des Beklagten sei ein Zusammenleben zwischen Sohn, Schwiegertochter und Enkelkindern und dem Beklagten nicht mehr möglich. Durch das Verhalten des Beklagten sei es zu schweren psychischen Beeinträchtigungen seiner Schwiegertochter und Enkelkinder gekommen. Sein Hinweis auf die stockwerkmäßige Trennung im Haus könne daran nichts ändern. Aufgrund des Übergabsvertrages seien verschiedene Bereiche der Liegenschaft von den Parteien gemeinsam zu nutzen. Die psychologische Belastung der Mutter der mißbrauchten Kinder sei nachvollziehbar. Dem Einwand des Beklagten, die Kläger kämen in den kostenlosen Genuß des Übergabsobjektes sei die vertragliche Regelung für den Fall des Wegzuges der Übergeber entgegenzuhalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß das Löschungsbegehren der Kläger und das Begehren auf Räumung der Liegenschaft von den Fahrnissen des Beklagten abgewiesen wurde, der Beklagte aber für schuldig erkannt wurde, "die im Erdgeschoß des Hauses 4160 A*****, links vom Hauseingang gelegene Kleinwohnung, bestehend Wohnküche, Schlafzimmer, Vorraum, Bad und WC, das WC im Vorhaus im Erdgeschoß dieses Hauses, die beiden im ersten Stock über der Auszugswohnung gelegenen Zimmer, den Keller, den Dachboden, das WC im ersten Stock, die zum Haus gehörige Holzlaube, die abgeschlossene Einzelgarage und die Hälfte des zum Hause gehörigen Gemüsegartens binnen 14 Tagen von seiner Person zu räumen".
Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dahin, daß der Übergabsvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründet habe. Er sei ein Vertrag eigener Art, der nicht einseitig aufgehoben werden könne, es sei denn, die Parteien hätten eine Auflösung aus wichtigen Gründen vereinbart. Beim Übergabsvertrag handle es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile aufgelöst werden dürfe. Der Vertrag müsse als Einheit behandelt werden. Die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Parteien könne nicht zu einer Auflösung des Übergabsvertrages führen. Die durch den Übergabsvertrag begründete Wohnungsgemeinschaft der Vertragsparteien verpflichte diese, im persönlichen Verkehr billige Rücksicht auf den anderen zu nehmen, da anders ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich sei. Es seien alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, dem anderen zu schaden, den Vertragszweck zu gefährden oder das Vertrauen zu erschüttern. Wenn dem anderen Vertragsteil der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht werde, so sei der verletzte Übernehmer zumindest solange, als die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen bestehe, berechtigt, die Ausübung des Wohnrechts des Übergebers nicht zu dulden. Für den Wegfall der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen sei der Übergeber behauptungs- und beweispflichtig. Die Kläger müßten die weitere Benützung der Auszugswohnung und die Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile durch den Beklagten nicht dulden. Dem stünden auch nicht die Rechte der Ehefrau des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe zwar ein Interesse am Weiterverbleib auf der Liegenschaft, dem stünden aber die von ihm unerträglich beeinträchtigten Rechte der Kläger gegenüber. Daß sich die Angriffe des Beklagten nur gegen die unmündigen Kinder der Kläger richteten, mache die Situation nicht erträglicher. Die Kläger hätten als Ausfluß ihres Eigentumsrechtes einen Anspruch auf ungehinderte Nutzung der Liegenschaft durch sie selbst und durch ihre Kinder. Sie müßten das Wohl ihrer Kinder beachten und den Räumungsanspruch durchsetzen. Die örtlichen Gegebenheiten könnten weitere Unzuchtshandlungen nicht ausschließen. Es sei unzumutbar, die Kinder der Kläger vor ihrem Großvater wegzusperren. Der langjährige Mißbrauch der Kinder wirke fort. Die psychologische Belastung liege auf der Hand, ohne daß es konkreterer Feststellungen bedurft hätte. Es sei "Allgemeingut", daß die Aufarbeitung derartiger Vorkommnisse in einer Familie in ungestörter Atmosphäre erfolgen müsse. Ein Verfahrensmangel durch das Übergehen von Beweisanboten des Beklagten sei nicht gegeben. Selbst wenn sich der Beklagte seit Sommer 1996 wohl verhalten hätte, könnte damit noch nicht die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen verneint werden. Das Alter der Kinder von nunmehr 11 und 15 Jahren und eine stockwerkmäßige Trennung der Wohnbereiche lasse nicht annehmen, daß die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen nicht mehr bestehe. Die Ehefrau des Beklagten sei nicht verpflichtet, diesem an seinen neuen Aufenthaltsort zu folgen. Das Verhalten des Beklagten stelle nicht nur eine strafbare Handlung, sondern auch eine grobe Eheverfehlung dar. Mangels entsprechender Prozeßbehauptungen habe keine Verpflichtung des Erstgerichtes bestanden, die Frage zu prüfen, ob die Zweitklägerin mit oder ohne Kinder noch auf der Übergabsliegenschaft wohne. Die Kläger hätten ihr Begehren nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Verwirkung der Rechte des Beklagten gestützt. Der Weiterverbleib der Fahrnisse des Beklagten in der Auszugswohnung sei für die Kläger zumutbar. Aus dem Vorbringen der Kläger gehe unzweifelhaft hervor, daß es ihnen darum gehe, den Beklagten von der Benützung der Auszugswohnung und der Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile fernzuhalten. Mit der erfolgten Modifizierung des Räumungsbegehrens sei nicht die Zurückziehung des Begehrens auf Räumung durch die Person des Beklagten verbunden. Dies ergäbe sich aus der Aufrechterhaltung des Löschungsbegehrens. Die Stattgebung des Räumungsbegehrens "von der Person" sei kein aliud, sondern ein minus. Die Räumung setze eine bestimmte Bezeichnung des Objektes voraus. Das Fehlen einer erforderlichen Bestimmtheit rechtfertige noch nicht die sofortige Abweisung des Begehrens. Die Partei sei gemäß § 182 Abs 1 ZPO zur Vervollständigung aufzufordern. Wenn dies nicht geschehe, sei auch noch das Gericht zweiter Instanz berechtigt, anstelle einer Aufhebung selbst die spruchmäßige Bezeichnung des Objektes vorzunehmen, wenn sich die Liegenschaftsteile, die geräumt werden sollten, wie hier, aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergeben und nach der Klageerzählung klar sei, worauf sich der Räumungsanspruch der Kläger beziehe. Die entsprechende Aufzählung des Erstgerichtes entspreche dem vorgelegten Übergabsvertrag. Die zu räumenden Liegenschaftsteile könnten daher in den Spruch der Entscheidung aufgenommen werden.Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dahin, daß der Übergabsvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründet habe. Er sei ein Vertrag eigener Art, der nicht einseitig aufgehoben werden könne, es sei denn, die Parteien hätten eine Auflösung aus wichtigen Gründen vereinbart. Beim Übergabsvertrag handle es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile aufgelöst werden dürfe. Der Vertrag müsse als Einheit behandelt werden. Die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Parteien könne nicht zu einer Auflösung des Übergabsvertrages führen. Die durch den Übergabsvertrag begründete Wohnungsgemeinschaft der Vertragsparteien verpflichte diese, im persönlichen Verkehr billige Rücksicht auf den anderen zu nehmen, da anders ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich sei. Es seien alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, dem anderen zu schaden, den Vertragszweck zu gefährden oder das Vertrauen zu erschüttern. Wenn dem anderen Vertragsteil der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht werde, so sei der verletzte Übernehmer zumindest solange, als die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen bestehe, berechtigt, die Ausübung des Wohnrechts des Übergebers nicht zu dulden. Für den Wegfall der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen sei der Übergeber behauptungs- und beweispflichtig. Die Kläger müßten die weitere Benützung der Auszugswohnung und die Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile durch den Beklagten nicht dulden. Dem stünden auch nicht die Rechte der Ehefrau des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe zwar ein Interesse am Weiterverbleib auf der Liegenschaft, dem stünden aber die von ihm unerträglich beeinträchtigten Rechte der Kläger gegenüber. Daß sich die Angriffe des Beklagten nur gegen die unmündigen Kinder der Kläger richteten, mache die Situation nicht erträglicher. Die Kläger hätten als Ausfluß ihres Eigentumsrechtes einen Anspruch auf ungehinderte Nutzung der Liegenschaft durch sie selbst und durch ihre Kinder. Sie müßten das Wohl ihrer Kinder beachten und den Räumungsanspruch durchsetzen. Die örtlichen Gegebenheiten könnten weitere Unzuchtshandlungen nicht ausschließen. Es sei unzumutbar, die Kinder der Kläger vor ihrem Großvater wegzusperren. Der langjährige Mißbrauch der Kinder wirke fort. Die psychologische Belastung liege auf der Hand, ohne daß es konkreterer Feststellungen bedurft hätte. Es sei "Allgemeingut", daß die Aufarbeitung derartiger Vorkommnisse in einer Familie in ungestörter Atmosphäre erfolgen müsse. Ein Verfahrensmangel durch das Übergehen von Beweisanboten des Beklagten sei nicht gegeben. Selbst wenn sich der Beklagte seit Sommer 1996 wohl verhalten hätte, könnte damit noch nicht die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen verneint werden. Das Alter der Kinder von nunmehr 11 und 15 Jahren und eine stockwerkmäßige Trennung der Wohnbereiche lasse nicht annehmen, daß die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen nicht mehr bestehe. Die Ehefrau des Beklagten sei nicht verpflichtet, diesem an seinen neuen Aufenthaltsort zu folgen. Das Verhalten des Beklagten stelle nicht nur eine strafbare Handlung, sondern auch eine grobe Eheverfehlung dar. Mangels entsprechender Prozeßbehauptungen habe keine Verpflichtung des Erstgerichtes bestanden, die Frage zu prüfen, ob die Zweitklägerin mit oder ohne Kinder noch auf der Übergabsliegenschaft wohne. Die Kläger hätten ihr Begehren nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Verwirkung der Rechte des Beklagten gestützt. Der Weiterverbleib der Fahrnisse des Beklagten in der Auszugswohnung sei für die Kläger zumutbar. Aus dem Vorbringen der Kläger gehe unzweifelhaft hervor, daß es ihnen darum gehe, den Beklagten von der Benützung der Auszugswohnung und der Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile fernzuhalten. Mit der erfolgten Modifizierung des Räumungsbegehrens sei nicht die Zurückziehung des Begehrens auf Räumung durch die Person des Beklagten verbunden. Dies ergäbe sich aus der Aufrechterhaltung des Löschungsbegehrens. Die Stattgebung des Räumungsbegehrens "von der Person" sei kein aliud, sondern ein minus. Die Räumung setze eine bestimmte Bezeichnung des Objektes voraus. Das Fehlen einer erforderlichen Bestimmtheit rechtfertige noch nicht die sofortige Abweisung des Begehrens. Die Partei sei gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zur Vervollständigung aufzufordern. Wenn dies nicht geschehe, sei auch noch das Gericht zweiter Instanz berechtigt, anstelle einer Aufhebung selbst die spruchmäßige Bezeichnung des Objektes vorzunehmen, wenn sich die Liegenschaftsteile, die geräumt werden sollten, wie hier, aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergeben und nach der Klageerzählung klar sei, worauf sich der Räumungsanspruch der Kläger beziehe. Die entsprechende Aufzählung des Erstgerichtes entspreche dem vorgelegten Übergabsvertrag. Die zu räumenden Liegenschaftsteile könnten daher in den Spruch der Entscheidung aufgenommen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Die Kläger beantragen mit ihrer ordentlichen Revision die Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt mit seiner ordentlichen Revision die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Kläger beantragen, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Beklagte beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.