Rechtssatz RS0022437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022437
Geschäftszahl
5Ob603/80 (5Ob604/80); 5Ob711/81; 6Ob48/99y
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Die auf Grund eines Übergabsvertrags durch die Gewährung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes für den Übergeber in dem vom Übernehmer bewohnten Haus begründete Wohngemeinschaft verpflichtet beide Vertragsteile, im persönlichen Verkehr mit dem anderen billige Rücksicht zu nehmen. Körperliche Mißhandlungen eines Vertragsteiles und unsittliche Nachstellungen gegenüber einem Vertragsteil sind schwere Verletzungen der bei einer Wohngemeinschaft gebotenen Verhaltenspflichten, die für den verletzten Vertragsteil den Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 603/80
Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 603/80
Veröff: JBl 1982,426
- 5 Ob 711/81
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 711/81
nur: Die auf Grund eines Übergabsvertrags durch die Gewährung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes für den Übergeber in dem vom Übernehmer bewohnten Haus begründete Wohngemeinschaft verpflichtet beide Vertragsteile, im persönlichen Verkehr mit dem anderen billige Rücksicht zu nehmen. (T1) Beisatz: Es dürfen insbesondere keine Handlungen gesetzt werden, die geeignet sind, dem anderen zu schaden, den Vertragszweck zu gefährden oder das gegenseitige Vertrauen zu erschüttern. (T2)
- 6 Ob 48/99y
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 48/99y
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Übernehmer haben Anspruch auf Wahrung der eigenen körperlichen und psychischen Integrität sowie der Integrität ihrer Kinder, was geradezu selbstverständlich und im familienrechtlichen Element des Übergabsvertrages begründet ist. (T3) Beisatz: Hier: Sexueller Mißbrauch durch den Übergeber an den minderjährigen Kindern des Übernehmers. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022437
Dokumentnummer
JJR_19801028_OGH0002_0050OB00603_8000000_003