Entscheidungsgründe:
Durch das Kundstakademiegesetz, BGBl 1948/168, wurden verschiedene Kunstschulen, die im Jahre 1941 zu Reichshochschulen erhoben worden waren und diesen Status im Jahre 1945 verloren hatten, zu Kunstakademien umgestaltet; damit wurden sie dem Bundesministerium für Unterricht unmittelbar unterstehende Lehranstalten des Bundes mit hochschulähnlichem Charakter (569 BlgNR 5. GP,1) und den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen; ihre Stellung sollte zwischen einer Mittelschule (damalige Bezeichnung für AHS und BHS) und einer Hochschule liegen. Das Steiermärkische Landeskonservatorium in Graz, eine Einrichtung des Landes Steiermark, wurde durch das Bundesgesetz vom 5.7.1962, BGBl Nr 190 mit Wirksamkeit vom 1.6.1963 in eine staatliche Kunstakademie als Anstalt des Bundes mit dem Namen "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz", umgewandelt. Zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland Steiermark war mit privatrechtlichem Vertrag vom 6.5.1963 "über die Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in Graz" im wesentlichen folgendes vereinbart worden:Durch das Kundstakademiegesetz, BGBl 1948/168, wurden verschiedene Kunstschulen, die im Jahre 1941 zu Reichshochschulen erhoben worden waren und diesen Status im Jahre 1945 verloren hatten, zu Kunstakademien umgestaltet; damit wurden sie dem Bundesministerium für Unterricht unmittelbar unterstehende Lehranstalten des Bundes mit hochschulähnlichem Charakter (569 BlgNR 5. GP,1) und den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen; ihre Stellung sollte zwischen einer Mittelschule (damalige Bezeichnung für AHS und BHS) und einer Hochschule liegen. Das Steiermärkische Landeskonservatorium in Graz, eine Einrichtung des Landes Steiermark, wurde durch das Bundesgesetz vom 5.7.1962, Bundesgesetzblatt Nr 190 mit Wirksamkeit vom 1.6.1963 in eine staatliche Kunstakademie als Anstalt des Bundes mit dem Namen "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz", umgewandelt. Zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland Steiermark war mit privatrechtlichem Vertrag vom 6.5.1963 "über die Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in Graz" im wesentlichen folgendes vereinbart worden:
"§ 2
(1.) Das Bundesland Steiermark verpflichtet sich ein Drittel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges dieser Akademie zu tragen, der sich aus dem Unterschied des Aufwandes und der Einnahmen ergibt; im Personalaufwand sind die Aktivitäts- und die Pensionsbezüge, im Sachaufwand alle Betriebsaufwandsteile (Regie- und Zweckaufwand, insbesonders auch die Kosten der Bereitstellung und der Erhaltung der Schulgebäude) enthalten.
(2.)...
§ 3Paragraph 3
(1.) Das Bundesland Steiermark erhält vom Bundesministerium für Unterricht zum 30.April jedes Jahres den von der Akademie vorgelegten Entwurf des Voranschlages für das folgende Kalenderjahr zur Kenntnis.
(2.) Der Voranschlagsentwurf des Bundesministeriums für Unterricht wird bis längstens 15.Juni jedes Jahres vom Bundesministerium für Unterricht und der Steiermärkischen Landesregierung einvernehmlich erstellt.
(3.) Die Höhe der in den Budgetvorschlag für die Akademie aufzunehmenden Ausgaben- und Einnahmenkredite wird nach Abstimmung zwischen dem BMU und dem Bundesministerium für Finanzen dem Bundesland Steiermark unverzüglich bekanntgegeben.
(4.) Das Bundesland Steiermark erhält nach Genehmigung des Budgetvoranschlages durch die Gesetzgeber den Körperschaften eine Verständigung über die Höhe der endgültigen Kredite.
§ 4Paragraph 4
Das Bundesland Steiermark entrichtet zur Begleichung seines nach den Grundsätzen des § 2 errechneten Beitrages zur Deckung des Gebarungsabganges an den Bund im Wege der Postsparkasse monatliche Vorschüsse in der Höhe eines Zwölftels des im Budgetvoranschlag jeweils veranschlagten Beitrages des Landes.Das Bundesland Steiermark entrichtet zur Begleichung seines nach den Grundsätzen des Paragraph 2, errechneten Beitrages zur Deckung des Gebarungsabganges an den Bund im Wege der Postsparkasse monatliche Vorschüsse in der Höhe eines Zwölftels des im Budgetvoranschlag jeweils veranschlagten Beitrages des Landes.
§ 5Paragraph 5
(1.) Die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr findet im Wege der Postsparkasse binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Steiermark statt, längstens jedoch bis zum 31.Jänner des nachfolgenden Jahres.
(2.) Sollte die endgültige Abrechnung auf Grund der Rechnungsabschlüsse eine Differenz gegenüber der vorläufigen Abrechnung ergeben, wird dieser Differenzbetrag längstens binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses durch den Rechnungshof von dem jeweils bezogenen Vertragspartner ausgeglichen werden.
§ 6 ...Paragraph 6, ...
§ 7Paragraph 7
(1.) Der Akademie werden die für ihren Betrieb erforderlichen Räume in dem landeseigenen Gebäude Graz, Nikolaigasse 2 und in dem vom Lande angemieteten Gebäude Graz, Lichtenfelsgasse 7 a bis zur Beziehbarkeit des im § 9 genannten Gebäudes unbeschadet des Benützungsrechtes der Volksmusikschule Graz an den für ihren Betrieb notwendigen Räumen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.(1.) Der Akademie werden die für ihren Betrieb erforderlichen Räume in dem landeseigenen Gebäude Graz, Nikolaigasse 2 und in dem vom Lande angemieteten Gebäude Graz, Lichtenfelsgasse 7 a bis zur Beziehbarkeit des im Paragraph 9, genannten Gebäudes unbeschadet des Benützungsrechtes der Volksmusikschule Graz an den für ihren Betrieb notwendigen Räumen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2.) Der Bund trägt bis zu dem in Abs1 genannten Zeitpunkt die Hälfte der Gesamtkosten für die in den Abs1 genannten Liegenschaften anfallenden Aufwendungen für Beleuchtung, Beheizung, Hauserfordernisse, Gebäudeinstandhaltung, Miete und Telefon, soweit diese Aufwendungen mit der notwendigen laufenden baulichen Instandhaltung bzw. mit dem normalen Schulbetrieb im Zusammenhang stehen. Diese Vergütung wird vierteljährlich im nachhinein gezahlt.
§ 8Paragraph 8
§ 9Paragraph 9
(1.) Das Bundesland Steiermark wird bestrebt sein, der Akademie ein eigenes für ihre Zwecke geeignetes Gebäude zur Verfügung zu stellen und wird bei der Instandsetzung bzw. Anpassung desselben an die besonderen Bedürfnisse der Akademie behilflich sein.
(2.) Insbesonders kommen die Vertragspartner überein, daß die Akademie im Palais Meran untergebracht wird. Falls das Gebäude in das Eigentum des Landes übergeht, wird es dieses sobald als möglich dem Bund dauernd für Zwecke der Akademie unentgeltlich und von seinen eigenen Landesdienststellen geräumt überlassen. Andernfalls wird das Land die von ihm benützten Räume im Palais Meran sobald als möglich ohne Gegenleistung für Zwecke der Akademie zur Verfügung stellen.
(3.) Zu den effektiven Kosten der Instandhaltung des in Abs1 genannten Gebäudes und der zu seiner Anpassung an die Erfordernisse der Akademie notwendigen Adaptierungsarbeiten wird das Bundesland Steiermark außerhalb der laufenden Beitragsverpflichtung (§ 2) einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten leisten.(3.) Zu den effektiven Kosten der Instandhaltung des in Abs1 genannten Gebäudes und der zu seiner Anpassung an die Erfordernisse der Akademie notwendigen Adaptierungsarbeiten wird das Bundesland Steiermark außerhalb der laufenden Beitragsverpflichtung (Paragraph 2,) einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten leisten.
(4.) Sollte das für Zwecke der Akademie gewidmete Gebäude im Eigentum des Landes stehen bzw. in das Eigentum des Landes übergehen und die Widmung für Zwecke der Akademie nicht volle 20 Jahre dauern, so verpflichtet sich das Land Steiermark von den vom Bund getragenen anteiligen Kosten der Erstinstandsetzung für Zwecke der Akademie dem Bund für jedes auf volle 20 Jahre fehlende Jahr der Nichtbenützung 1/20 dieser Kosten zu ersetzen.
§ 10Paragraph 10
Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1.Juni 1963 auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist nicht einseitig kündbar und
kann nur einvernehmlich gelöst werden.
§ 11Paragraph 11
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können gleichfalls nur einvernehmlich erfolgen und bedürfen der Schriftform.
§ 12Paragraph 12
Über Streitigkeiten aus diesem Vertrage entscheidet das sachlich
zuständige Gericht in Graz.
§ 13..."Paragraph 13 Punkt ,,
Durch das Kunsthochschulorganisationsgesetz, BGBl 1970/54, wurde u. a. auch diese Akademie in Graz mit Wirksamkeit vom 1.August 1970 in die "Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz" umgewandelt, wodurch allerdings keine völlige Neuorganisation der ehemaligen Akademie erfolgte; es kam lediglich zu einer formalen Gleichstellung der Akademien mit den Hochschulen. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Kunsthochschulorganisationsgesetz geht hervor, daß die Kunstakademien auf Grund ihrer Zielsetzungen de facto seit jeher Hochschulcharakter hatten und es nur eine Frage der Zeit war, wann der Hochschulcharakter legalisiert werden sollte (1461 BlgNR 11.GP). Auch die erläuternden Bemerkungen zur Kunsthochschulordnung, BGBl 1971/70, legen klar, daß die Kunsthochschulen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kunstakademien zu werten sind (230 BlgNR 12.GP,12).Durch das Kunsthochschulorganisationsgesetz, BGBl 1970/54, wurde u. a. auch diese Akademie in Graz mit Wirksamkeit vom 1.August 1970 in die "Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz" umgewandelt, wodurch allerdings keine völlige Neuorganisation der ehemaligen Akademie erfolgte; es kam lediglich zu einer formalen Gleichstellung der Akademien mit den Hochschulen. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Kunsthochschulorganisationsgesetz geht hervor, daß die Kunstakademien auf Grund ihrer Zielsetzungen de facto seit jeher Hochschulcharakter hatten und es nur eine Frage der Zeit war, wann der Hochschulcharakter legalisiert werden sollte (1461 BlgNR 11.Gesetzgebungsperiode Auch die erläuternden Bemerkungen zur Kunsthochschulordnung, BGBl 1971/70, legen klar, daß die Kunsthochschulen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kunstakademien zu werten sind (230 BlgNR 12.GP,12).
Die Umwandlung der Kunstakademie in eine volle Hochschule wurde ausdrücklich auch von der beklagten Partei als berechtigt begrüßt (Beilage ./J); es wurden zu diesem Zeitpunkt von der beklagten Partei noch regelmäßig Zahlungen auf die Drittelbeteiligung geleistet.
Ab dem Jahre 1971 war die beklagte Partei bestrebt, eine Änderung der Vertragslage hinsichtlich der Musikhochschule herbeizuführen; und zwar ging es der beklagten Partei vor allem darum, aus dem sogenannten "Akademievertrag" auszusteigen, um die jährliche Drittelbeitragsleistung nicht mehr erbringen zu müssen. In den zahlreichen Verhandlungen darüber, die sich primär in schriftlichen Vorschlägen darstellten und schließlich auch in mündlichen Besprechungen zwischen beiden Streitteilen konkretisierten, wurde im besonderen über die vom Land anstelle der Drittelbeteiligung zu erbringende Gegenleistung diskutiert. So wurde etwa von der Beklagten die Bereitschaft erklärt, die Hochschule neu zu bauen und einzurichten, "wenn damit die Drittelkostenbeteiligung am Sachaufwand in Wegfall kommt"; auch wurde eine eventuelle Übertragung des Komplexes "Anna Kinderspital und chirurgische Kinderabteilung" unter gewissen Voraussetzungen erwogen (Beilage ./K); Landesrat Dr. K*** von der Beklagten formulierte es so, "daß eine solche Neubauverpflichtung von Seiten des Landes nur eingegangen wird, wenn das Land dadurch aus allen Verpflichtungen aus dem Akademievertrag entlassen wird", und er meinte, daß nur eine Regelung vertretbar sei, welche "eine Abfertigungszahlung vorsieht, mit welcher weitere Zahlungsverpflichtungen des Landes für alle Zukunft abgegolten sind" (Beilagen ./L, ./M). Auch wird in einem Schreiben der beklagten Partei vom 8.5.1978 noch von Verhandlungen betreffend "die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" gesprochen und Landeshauptmann Dr. Josef K*** äußerte am 31.1.1985 die Auffassung, daß diese Verhandlungen "in der Frage der Auflösung des Akademievertrages" weitergeführt und ein Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausgearbeitet werden sollte (Beilagen ./O, ./P).
Schließlich wurden auch über den Inhalt der Verhandlungsgespräche Resümeeprotokolle verfaßt, gegen die von der Beklagten keinerlei Einwände erhoben wurden. Aus sechs solchen Protokollen über Verhandlungsgespräche im Zeitraum Februar 1972 bis Jänner 1984 geht ebenfalls eindeutig das Streben der beklagten Partei nach Entlassung aus dem sogenannten Akademievertrag hervor (Beilagen ./R, ./S, ./T, ./U, ./V, ./W). In der Besprechung vom 1.2.1973 wurde etwa ein Vorschlagsentwurf für einen Vertrag festgehalten, der den bisherigen Akademievertrag ablösen und die Drittelbeteiligung des Landes an den Kosten der Musikhochschule gegen eine einmalige Abschlagszahlung in der Höhe von S 300,000.000,-- aufheben sollte. Im Verrechnungswege sollten S 60,000.000,-- für die überlassung der Liegenschaften Taubstummeninstitut und Kinderspital an den Bund kompensiert sein. Allerdings führte auch dieser Vorschlag der Beklagten zu keinem Ergebnis (Beilage ./T).
Bis einschließlich 1981 hat die beklagte Partei noch regelmäßig die voranschlagsmäßig errechneten Vorauszahlungen erbracht; im Jahre 1981 etwa S 22,183.157,87 (Beilage ./Y). Die jeweiligen dann aus der Jahresabrechnung ersichtlichen offenen Restbeträge wurden für das nächste Jahr hinzugerechnet.
Seit 1982 wurde die Bezahlung jedweder Beträge von der beklagten Partei eingestellt.
In der Sitzung vom 16.12.1982 beschloß die Steiermärkische Landesregierung die Feststellung, das Land Steiermark habe aus dem Akademievertrag keine finanziellen Leistungen mehr zu erbringen und die seit 1970 erbrachten Leistungen seien freiwillige Leistungen an den Bund. Von diesem Beschluß wurde das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 20.1.1983 verständigt (Beilage ./MM).
Am 12.1.1984 fand im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine Besprechung zwischen Vertretern des Bundes und des Landes Steiermark "betreffend die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" statt. Obwohl die Vertreter des Landes mit Rücksicht auf den Text der Einladung feststellten, sie seien berechtigt und bereit, über Fragen des geplanten Neubaues für diese Kunsthochschule zu sprechen, wurden sie von den Vertretern des Bundes darauf hingewiesen, daß die Besprechung als Weiterführung der bisherigen Gespräche über die Auflösung des Akademievertrages zu sehen sei, da die Erörterung nur eines Teiles dieses Gesamtkomplexes kaum zu einer befriedigenden Lösung führen könnte. Die Bundesvertreter unterbreiteten den Landesvertretern einen Vorschlag zur Bereinigung dieser Sache, u.a. auch des Inhaltes, das Land begleiche die bis zu einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bund aufgelaufenen Schulden aus der Drittelbeteiligung am Gebarungsabgang. Die Besprechungsteilnehmer kamen überein, diesen Vorschlag ihren entscheidungsbefugten Organen vorzutragen, je nach Annahme oder Ablehnung sollte es dann "entweder zu einem Vergleich zwischen Bund und Land oder zur Beschreitung des Rechtsweges kommen" (Beilage ./W).
Mit Schreiben vom 26.6.1984 ersuchte die Steiermärkische Landesregierung das BMWF unter Bezug auf das Ergebnis der Besprechung vom 12.1.1984 und auf ein Urgenzschreiben vom 12.6.1984 "bis Ende Oktober 1984 zuzuwarten, da mit der bisher nicht erfolgten Willensbildung innerhalb der nächsten vier Monate gerechnet werden könne" (Beilage ./Qu).
Am 31.1.1985 wurde Bundesminister Dr. F*** von
Landeshauptmann Dr. K*** um Fortsetzung der im vergangenen Jahr auf Beamtenebene geführten Verhandlungen zur Frage der Auflösung des Akademievertrages und Weiterführung dieser Verhandlungen in der Form, daß ein vom Land mit einem geeigneten Verhandlungsmandat betrautes Beamtenkomitee mit einem entsprechenden Verhandlungskomitee des Bundes einen Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausarbeite (Beilage ./P) ersucht. Nach Bekanntgabe des Gebarungsabganges für das Jahr 1984 mit Note vom 8.5.1985 (Beilage ./BB), teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 10.7.1985 (Beilage ./MM) dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 21.3.1985 (Beilage ./NN; Terminanbot für Verhandlungen) mit, daß sie ihren Rechtsstandpunkt laut Schreiben vom 20.1.1983 aufrecht halte, daß aber Besprechungen über diesen Gegenstand stattfinden könnten; einem Terminvorschlag werde entgegengesehen. Eine solche Besprechung fand vor Einbringung der Klage aber nicht mehr statt.
Erst am 30.6.1986 fand auf Ersuchen des Leiters der Finanzabteilung des Landes wieder eine Besprechung im BMWF statt, in dem erörtert wurde, daß trotz Einbringens der Leistungsklage bis zur ersten Tagsatzung die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung der Frage des offenen Gebarungsabganges und der Konditionen für ein Ausscheiden des Landes aus dem Akademievertrag offen stehe (Beilage ./LL).
Am 30.6.1986 langte beim Erstgericht die Klage der Republik Österreich auf Zahlung des Rückstandes aus der vom Land im Akademievertrag eingegangenen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges für die Jahre 1981 bis einschließlich 1985 in der Höhe von S 187,373.271,42 samt 4 % Stufenzinsen ein. Die beklagte Partei wendete ein, sie fühle sich nicht mehr an den Vertrag gebunden; es bestehe keine Berechtigung des Bundes, auf Vertragszuhaltung zu bestehen; den Bund treffe nach der Finanzverfassung die ausschließliche Erhaltungspflicht der Hochschulen; der Schulcharakter der den Hintergrund des Vertrages vom 6.5.1963 bildenden Kunstakademie sei vom Bund einseitig durch einen Akt der Gesetzgebung (KHOG 1970) verändert worden, weshalb die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages weggefallen sei; das Land habe sich nur zur Deckung des Gebarungsabganges "dieser Akademie" verpflichtet; der finanzielle Aufwand, der bei Vertragsabschluß mit rund S 1,300.000,-- angenommen worden sei, habe sich für das Land seither explosionsartig in einer nicht zumutbaren Weise erhöht, wodurch eine weitere Geschäftsgrundlage weggefallen und das Land in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt sei; das Beharren des Bundes auf Vertragszuhaltung erscheine sittenwidrig. Die Beklagte bestritt, ohne im einzelnen dazu konkrete Behauptungen vorzubringen, nur generell die Höhe des Rückstandes und wendet Verjährung der für die Jahre 1981 bis einschließlich 1983 geforderten Teilbeträge von zusammen S 99,952.487,32 ein.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte die von der beklagten Partei behaupteten Verfahrensmängel und hielt die Beweisrüge nicht für berechtigt. Es verdeutlichte die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen durch folgende Ausführungen:
Für das Jahr 1981 hat der Bund dem Land mit Schreiben vom 18.5.1982 den Gebarungsabgang für 1981 mit S 28,644.480,09 bekanntgegeben; in diesem Betrag ist auf Grund eines Verrechnungsvorganges (unter Berücksichtigung von Refundierungen des Bundes und vertraglichen Vorausleistungen des Landes für 1981) auch ein offener Rest aus dem Jahre 1980 enthalten (./Y). Mit Schreiben vom 14.7.1983, dem eine Aufstellung über die Gebarung 1982 angeschlossen war (Beilage ./Z). hat das BMWF der Beklagten den Gebarungsabgang des Jahres 1982 (per 31.12.1982) mit S 33,849.751,83 und die Gesamtschuld (zuzüglich des offenen Beitrages 1981) mit S 62,494.231,92 mitgeteilt. In gleicher Weise verfuhr das BMWF in den folgenden Jahren: am 12.3.1984 wurde der Gebarungsabgang 1983 mit S 37,458.255,40, mit Schreiben vom 8.5.1985 für 1984 mit S 40,334.143,90, und mit jenem vom 6.Mai 1986 mit S 47,086.640,20 für 1985 bekanntgegeben. Unter Hinzurechnung der jeweils unbeglichen gewesenen Forderungen aus den Vorjahren errechnete das BMWF mit dem zuletzt genannten Schreiben einen Gesamtrückstand von S 187,373.271,42 (Beilagen ./AA bis ./CC).
Eine Zahlung seitens des Landes ist seit 1981 nicht mehr erfolgt. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, der Haupteinwand der beklagten Partei, sie sei an den Vertrag nicht mehr gebunden, weil die den Vertragsgegenstand bildende Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz durch einen einseitigen Akt des Bundesgesetzgebers in eine Hochschule umgewandelt worden sei und dadurch als Akademie zu bestehen aufgehört habe, wodurch die Geschäftsgrundlage für das Fortbestehen einer vertraglichen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges weggefallen sei, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Den Bund treffe schon seit Erlassen des Kunstakademiegesetzes 1948 die Erhaltungspflicht, da die Akademien schon seit jeher (die Kunstakademie für Musik und darstellende Kunst in Graz seit der KAG-Novelle 1963) als Anstalten sui generis unmittelbar dem damaligen BMU unterstanden. Die beklagte Partei übersehe, daß es keine Bestimmung der Finanzverfassung gebe, wonach der Bund nicht berechtigt wäre, seine finanziellen Verpflichtungen einer an der Errichtung einer solchen Kunstakademie interessierten Gebietskörperschaft (Land, Gemeinde) durch einen den privatrechtlichen Normen unterworfenen Vertrag (abgeschlossen zwischen Bund und der betreffenden Gebietskörperschaft als Subjekte des Privatrechtes und nicht des öffentlichen Rechtes) ganz oder zum Teil zu überantworten. Als Vorbild des vorliegenden Vertrages habe den damaligen vertragschließenden Teilen die vertragliche Regelung zwischen dem Bund einerseits und dem Land und der Stadtgemeinde Salzburg andererseits über das Mozarteum gedient. Nach dem vorliegenden Akademievertrag ./A, aber auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 726 BlgNR 9.GP,2) sei die finanzielle Regelung dieses Akademievertrages Grundlage der Erhebung des Landeskonservatoriums in Graz in den Rang einer Kunstakademie. Als die Vertreter des Landes Steiermark im Jahre 1963 die Erhebung des Landeskonservatoriums zur Kunstakademie für den Südostraum des österreichischen Staatsgebietes erreichten, müßte ihnen klar gewesen sein, daß der hochschulähnliche Charakter dieser Kunstakademien in der Zukunft legalisiert werden könnte und daß damit auch eine Erhöhung der vom Land übernommenen Kostenersatzpflicht eintreten werde.
Durch die Umwandlung in eine Kunsthochschule sei es zwar zu einer gewissen Kostenerhöhung gekommen, doch könne dies nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage angesehen werden. Nur wenn die Vertragsparteien bereits 1963 die Umwandlung der Akademie in Zukunft in eine Hochschule als Grund für den Entfall der vom Land übernommenen Verpflichtung vereinbart hätten, wäre durch das KHOG 1970 das Vertragsverhältnis beendet worden. Auf die Änderung einer als dauernd vorausgesetzten Sachlage könne sich eine Partei dann nicht berufen, wenn mit der Möglichkeit der Änderung gerechnet werden mußte (MietSlg.22542; JBl1979, 651). Eine Gesetzesänderung räume einem Vertragspartner nur dann das Recht ein, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, wenn eine bestimmte Rechtslage offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht oder ein Rechtsverhältnis auf einem bestimmten Gesetz (in der derzeitigen Fassung!) aufgebaut worden wäre. Es könne auch von einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Landes keine Rede sein. Das Bestehen auf Vertragserfüllung sei nur dann sittenwidrig, wenn aus einem bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Grund der auf Erfüllung beharrende Vertragspartner durch diese unverhältnismäßig bereichert würde (JBl1971/260; 1972/200; SZ 44/58). Da die klagende Partei von den Kostensteigerungen im doppelten Ausmaß betroffen sei (Zweidrittelbeteiligung), wäre sie selbst bei einer unverhältnismäßigen Kostenexplosion nicht unverhältnismäßig bereichert, so daß die klagende Partei ohne Verstoß gegen die guten Sitten berechtigt sei, auf Vertragszuhaltung zu dringen. Mit dem in der Berufung erstmals erhobenen Einwand, die Streitteile seien einvernehmlich vom Vertrag abgegangen, weil das Land von vornherein mit Billigung des Bundes stets weniger als den Drittelbeitrag geleistet habe, verstoße die beklagte Partei nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern verlasse damit auch den Boden der Tatsachenfeststellungen. Es bestehe kein Zweifel, daß auch die Forderung der Klägerin eine solche auf jährlich oder periodisch wiederkehrende Leistungen darstelle, deren Höhe nach einem voraus bestimmten Plan wechsle; das bedeute aber, daß die vor dem 30.6.1983 fällig gewesenen Teilbeträge des Gebarungsabganges bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sein könnten. Dies sei aber wegen der bis Sommer 1985 dauernden Vergleichsverhandlungen nicht der Fall. Den zur Entscheidung berufenen Gremien des Bundes sei infolge der Komplexität des Verwaltungsapparates doch eine gewisse (gemeint: längere) Frist zur Einbringung der nicht alltäglichen Klage gegen ein Bundesland zuzubilligen. Auch die Tatsache der vorausgehenden langen Vergleichsverhandlungen sei zu berücksichtigen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es in klageabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.