Rechtssatz RS0023316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023316
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben.
Bundesgerichtshof vom 09.10.1974, IV ZR 1964/73; Veröff: NJW 1974,2278Bundesgerichtshof vom 09.10.1974, römisch vier ZR 1964/73; Veröff: NJW 1974,2278
Entscheidungstexte
- 5 Ob 179/75
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 5 Ob 179/75
Veröff: EvBl 1976/271 S 627 = NZ 1977,140
- 8 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 541/87
- 6 Ob 135/99t
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 135/99t
Auch; Beisatz: Hier: Lebensgemeinschaft. (T1) Beisatz: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. (T2)
- 9 Ob 140/04k
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 Ob 140/04k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. (T3)
- 4 Ob 84/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
Auch; Beisatz: Zwischen den Lebensgefährten muss zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, dies muss gegebenenfalls auch durchsetzbar sein. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus. (T4); Veröff: SZ 2009/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023316
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0050OB00179_7500000_002