Entscheidungsgründe:
E* P* und L* S*, geschiedene P*, waren bis anfangs 1974 miteinander verheiratet. F* und A*, die Eltern von L* S*, waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *, auf welcher F* ein Betonwerk und eine Baustoffhandlung betrieb. Auf Grund des notariellen Übergabevertrages vom 11. 1. 1965 und des Nachtragsvertrages vom 1. 12. 1965 übertrugen die Eheleute S* das Eigentum an der genannten Liegenschaft „samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, samt allen Aktiven und Passiven laut erstellter Bilanz des auf der Übergabsliegenschaft betriebenen Betonwerkes und Baustoffhandels“ zu zwei Dritteln ihrer Tochter L*, damals verehelichte P*, und zu einem Drittel E* P*. Nach Vollzug des Übergabevertrages trat L* P* der Gewerbebehörde gegenüber als Trägerin der Gewerbeberechtigung für das Unternehmen auf und das Unternehmen wurde auch unter der Bezeichnung „B*, Inh. L* P*“ geführt. Am 13. 12. 1972 wurde diese Firma auf Antrag von L* P* im Handelsregister beim Erstgericht eingetragen. Nach der Scheidung ihrer Ehe mit E* P* nahm L* P* ihren Mädchennamen S* wieder an und erwirkte im April 1974 auch eine entsprechende Änderung der Firmeneintragung.
Die Streitteile haben einander wechselseitig geklagt und das Erstgericht hat diese Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden:
E* P* – in der Folge „der Mann“ benannt – begehrte, festzustellen, daß zwischen ihm und L* S* – in der Folge als „die Frau“ bezeichnet – seit 1. 11. 1965 eine Offene Handelsgesellschaft bestehe, in welcher die Streitteile persönlich haftende Gesellschafter seien, in eventu festzustellen, daß zwischen den Streitteilen seit 1. 11. 1965 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, und ferner die Frau schuldig zu erkennen, die Eintragung der Einzelfirma „B*, Inhaber L* S*“ im Handelsregister Ried im Innkreis, Abteilung A *, binnen 14 Tagen zu löschen (2 Cg 173/74).
Die Frau begehrte, festzustellen, daß das Unternehmen prot. Firma „B*, Inh. L* S*“ ein Einzelunternehmen mit dem Alleininhaber L* S* darstelle, und den Mann schuldig zu erkennen, daß er es unterlasse, ohne ihre Genehmigung nach außen hin als ihr vertretungsbefugtes Organ aufzutreten, in ihrem Betrieb Anweisungen welcher Art auch immer zu erteilen und im geschäftlichen Verkehr schriftlich oder mündlich die Behauptung aufzustellen, er sei Inhaber oder Mitinhaber ihres Unternehmens (1 a Cg 159/74).
Zur Begründung ihrer behaupteten Ansprüche haben die Parteien vorgebracht:
A) Der Mann:
Der Übergabevertrag mit den Eltern der Frau habe den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb des Unternehmens zu sichern, weil F* infolge seiner Erkrankung und der dadurch verursachten Entmündigung hiezu nicht mehr fähig gewesen sei. Das ergebe sich auch aus den Akten des Pflegschaftsgerichtes, *, welches den Übergabevertrag genehmigt habe. Das übergebene Unternehmen sei von den Streitteilen als Offene Handelsgesellschaft, „zumindest“ aber als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht fortgeführt worden, denn man habe sich zu dem Zweck zusammengeschlossen, das Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben, und jedenfalls vereinbart, beiderseits die Mühe und die Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen (§ 1175 ABGB). Daran habe sich bis heute nichts geändert. Seit der Übergabe des Unternehmens im Jahre 1965 habe er, der Mann, praktisch das Geschäft geführt und ausgebaut, die Frau sei arbeitsmäßig in dem gemeinsamen Unternehmen fast überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Er habe mit den Banken allein verhandelt, die Bankbelege und -überweisungen etc allein gezeichnet, die großen Geschäftsabschlüsse, sei es beim Einkauf, sei es beim Verkauf, allein vorgenommen und er sei auch gegenüber den Behörden in seiner Eigenschaft als Gesellschafter durch Abgabe aller erforderlicher Erklärungen praktisch allein aufgetreten. Ebenso seien die Steuererklärungen entweder von ihm allein oder doch gemeinsam mit der Frau gezeichnet worden. Er habe auch mehr als S 200.000,-- eingebracht. Entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am Unternehmen seien auch getrennte Kapitalkonten in den Bilanzen ausgewiesen worden. Zur teilweisen Verwendung des Firmenzusatzes „Inh. L* P*“ habe auf Grund des § 44 der damals geltenden Gewerbeordnung die gewerberechtliche Verpflichtung bestanden, dies sei aber der einzige Grund gewesen und die Frau habe ihm, dem Mann, wiederholt erklärt, es gehöre ihm ohnedies ein Drittel von allem, der Name habe nichts zu besagen. Die Frau habe den Bestand der Gesellschaft anerkannt. Diese habe zwar nicht in einem formellen Gesellschaftsvertrag wohl aber in den tatsächlichen Gegebenheiten ihre Begründung. Die Gewerbeberechtigung habe nur deshalb auf den Namen der Frau gelautet, weil sein auf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Frau beruhendes Ansuchen darum mangels der erforderlichen Verwendungszeit von der Behörde abgelehnt worden sei.Der Übergabevertrag mit den Eltern der Frau habe den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb des Unternehmens zu sichern, weil F* infolge seiner Erkrankung und der dadurch verursachten Entmündigung hiezu nicht mehr fähig gewesen sei. Das ergebe sich auch aus den Akten des Pflegschaftsgerichtes, *, welches den Übergabevertrag genehmigt habe. Das übergebene Unternehmen sei von den Streitteilen als Offene Handelsgesellschaft, „zumindest“ aber als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht fortgeführt worden, denn man habe sich zu dem Zweck zusammengeschlossen, das Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben, und jedenfalls vereinbart, beiderseits die Mühe und die Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen (Paragraph 1175, ABGB). Daran habe sich bis heute nichts geändert. Seit der Übergabe des Unternehmens im Jahre 1965 habe er, der Mann, praktisch das Geschäft geführt und ausgebaut, die Frau sei arbeitsmäßig in dem gemeinsamen Unternehmen fast überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Er habe mit den Banken allein verhandelt, die Bankbelege und -überweisungen etc allein gezeichnet, die großen Geschäftsabschlüsse, sei es beim Einkauf, sei es beim Verkauf, allein vorgenommen und er sei auch gegenüber den Behörden in seiner Eigenschaft als Gesellschafter durch Abgabe aller erforderlicher Erklärungen praktisch allein aufgetreten. Ebenso seien die Steuererklärungen entweder von ihm allein oder doch gemeinsam mit der Frau gezeichnet worden. Er habe auch mehr als S 200.000,-- eingebracht. Entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am Unternehmen seien auch getrennte Kapitalkonten in den Bilanzen ausgewiesen worden. Zur teilweisen Verwendung des Firmenzusatzes „Inh. L* P*“ habe auf Grund des Paragraph 44, der damals geltenden Gewerbeordnung die gewerberechtliche Verpflichtung bestanden, dies sei aber der einzige Grund gewesen und die Frau habe ihm, dem Mann, wiederholt erklärt, es gehöre ihm ohnedies ein Drittel von allem, der Name habe nichts zu besagen. Die Frau habe den Bestand der Gesellschaft anerkannt. Diese habe zwar nicht in einem formellen Gesellschaftsvertrag wohl aber in den tatsächlichen Gegebenheiten ihre Begründung. Die Gewerbeberechtigung habe nur deshalb auf den Namen der Frau gelautet, weil sein auf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Frau beruhendes Ansuchen darum mangels der erforderlichen Verwendungszeit von der Behörde abgelehnt worden sei.
B) Die Frau:
Durch den Übergabevertrag sei lediglich die Liegenschaft ins Miteigentum der Streitteile übertragen worden, nicht jedoch das Unternehmen. Dies ergebe sich schon daraus, daß als Übergeber die Ehegatten S* in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer der Liegenschaft aufgetreten seien. A* sei nicht Inhaberin oder Mitinhaberin des Unternehmens gewesen, sie habe mit dem Betrieb überhaupt nichts zu tun gehabt, und sie habe deshalb auch nicht den Betrieb übergeben können. Eine logische Ergänzung dafür, daß nur die Liegenschaft übergeben worden sei, stelle der Umstand dar, daß die Übergabeleistung – dies sei insbesondere aus der Leibrentenverpflichtung ersichtlich –je zur Hälfte den Übergebern zugekommen sei. Das Unternehmen sollte nach dem Übergabsvertrag nicht mitübergeben werden. Nach der Übergabe der Liegenschaft habe sie, die Frau, das Unternehmen geleitet, verwaltet und geführt, und dabei habe der Mann seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bis 31. 7. 1973 sei der Mann bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Grund seiner Mitgliedschaft zur Familie der Frau im Rahmen der Familienversicherung mitversichert gewesen. Nach außen hin sei der Mann nur im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht nach § 1258 ABGB aufgetreten. Es habe auch nur ein Kapitalkonto gegeben, uzw. für sie, die Frau, als Inhaberin des Unternehmens. Erstmals 1973 sei dem Mann in der Bilanz ein Drittel des Gewinns ausgewiesen worden und daraus leite er das Bestehen zweier selbständiger Kapitalkonten ab. Zu einer Einigung darüber, daß der Mann um die Gewerbeberechtigung ansuchen soll, sei es nie gekommen. Sie, die Frau, sei allein gewerbeberechtigt gewesen. Der Mann sei, wie schon vor der Übergabe als Angestellter, vorwiegend für den Verkauf im Unternehmen zuständig gewesen. Faktisch habe zwischen den Streitteilen eine stille Gesellschaft bestanden, die steuerlich, wie dies üblich sei, durch die Annahme einer Mitunternehmerschaft abgewickelt worden sei. Von einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft könne keine Rede sein.Durch den Übergabevertrag sei lediglich die Liegenschaft ins Miteigentum der Streitteile übertragen worden, nicht jedoch das Unternehmen. Dies ergebe sich schon daraus, daß als Übergeber die Ehegatten S* in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer der Liegenschaft aufgetreten seien. A* sei nicht Inhaberin oder Mitinhaberin des Unternehmens gewesen, sie habe mit dem Betrieb überhaupt nichts zu tun gehabt, und sie habe deshalb auch nicht den Betrieb übergeben können. Eine logische Ergänzung dafür, daß nur die Liegenschaft übergeben worden sei, stelle der Umstand dar, daß die Übergabeleistung – dies sei insbesondere aus der Leibrentenverpflichtung ersichtlich –je zur Hälfte den Übergebern zugekommen sei. Das Unternehmen sollte nach dem Übergabsvertrag nicht mitübergeben werden. Nach der Übergabe der Liegenschaft habe sie, die Frau, das Unternehmen geleitet, verwaltet und geführt, und dabei habe der Mann seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bis 31. 7. 1973 sei der Mann bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Grund seiner Mitgliedschaft zur Familie der Frau im Rahmen der Familienversicherung mitversichert gewesen. Nach außen hin sei der Mann nur im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht nach Paragraph 1258, ABGB aufgetreten. Es habe auch nur ein Kapitalkonto gegeben, uzw. für sie, die Frau, als Inhaberin des Unternehmens. Erstmals 1973 sei dem Mann in der Bilanz ein Drittel des Gewinns ausgewiesen worden und daraus leite er das Bestehen zweier selbständiger Kapitalkonten ab. Zu einer Einigung darüber, daß der Mann um die Gewerbeberechtigung ansuchen soll, sei es nie gekommen. Sie, die Frau, sei allein gewerbeberechtigt gewesen. Der Mann sei, wie schon vor der Übergabe als Angestellter, vorwiegend für den Verkauf im Unternehmen zuständig gewesen. Faktisch habe zwischen den Streitteilen eine stille Gesellschaft bestanden, die steuerlich, wie dies üblich sei, durch die Annahme einer Mitunternehmerschaft abgewickelt worden sei. Von einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft könne keine Rede sein.
Als Beklagte haben die Parteien wechselseitig die Abweisung der sie betreffenden Klage beantragt. Ihre jeweiligen Einwendungen decken sich im wesentlichen mit ihrem Klagevorbringen.
Das Erstgericht stellte fest, daß zwischen den Streitteilen seit 11. 1. 1965 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, und sprach die Brau schuldig, die Eintragung der Einzelfirma „B*, Inhaber L* S*“ im Handelsregister Ried im Innkreis, Abteilung A *, binnen 14 Tagen zu löschen; es wies jedoch das Begehren des Mannes auf Feststellung des Bestehens einer Offenen Handelsgesellschaft mit den Streitteilen als persönlich haftende Gesellschafter seit 11. 1. 1965 sowie das gesamte Klagebegehren der Frau ab.
Auf Grund eines beschränkten Beweisverfahrens – es wurde lediglich in die von den Parteien vorgelegten Urkunden und in die Pflegschaftsakten * Einsicht genommen und die Vernehmung der Parteien vorgenommen – stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest:
Das Betonwerk und die Baustoffhandlung sei von beiden Parteien gemeinsam geführt worden. Es sei von den Parteien keine ausdrückliche oder schriftliche Regelung darüber getroffen worden, in welcher rechtlichen Form der Betrieb weiter bestehen soll. Anfangs seien die Geschäftsführungsbefugnisse von beiden Parteien ausgeübt worden, später habe sich die Frau infolge Erkrankung aus dem Betrieb praktisch zurückgezogen, sodaß der Mann den Betrieb praktisch allein geführt habe. Da sich das Geschäftsvolumen ausgeweitet habe, sei vom Mann auf Abschluß eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages gedrängt worden. Die Frau habe diesem Verlangen nicht zugestimmt und dadurch sei es zu einer Verschlechterung des ehelichen Verhältnisses der Streitteile gekommen. Schließlich habe die Frau ohne Zustimmung des Mannes am 13. 12. 1972 beim Erstgericht die Eintragung der Einzelfirma „B*, Inhaber L* P*“ erwirkt, die im Jahre 1974 über ihren Antrag auf „B*, Inh. L* S*” abgeändert worden sei.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus:
Da das Eigentum an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Betriebseinrichtungen auf die Streitteile übergegangen und das Unternehmen von ihnen geschäftsführend weiter betrieben worden sei, müsse angenommen werden, daß dies in Form einer Gesellschaft geschehen sei. Die Rechtsform einer stillen Gesellschaft scheide aus, da diese voraussetze daß der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage erbringe die ins Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergehe; dies sei hier nicht der Fall gewesen. Daraus, daß die Streitteile ihre Anteile an dem übernommenen Vermögen zum gemeinsamen Nutzen und Erwerb vereinigt gelassen und darauf auch ihre gemeinsame Mühe gerichtet hätten, sei rechtlich die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes abzuleiten. Die Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft scheide ebenfalls aus, weil dafür die Annahme einer gemeinsamen Firma erforderlich sei, welche die wirtschaftliche und rechtliche Einheit des Gesellschaftsverhältnisses zum Ausdruck bringen soll. Die Streitteile seien sich über die Form der Gesellschaft nicht klar gewesen und hätten auch keinerlei Kollektivbezeichnung für diese vereinbart, sodaß ihre Gesellschaft nur eine solche nach bürgerlichem Recht gemäß § 1175 ABGB sein könne. Daraus ergebe sich, daß zwar das Klagehauptbegehren des Mannes abzuweisen, seinem Eventualfeststellungsbegehren und seinem Begehren auf Löschung der Handelsregistereintragung bezüglich der Einzelfirma der beklagten Frau jedoch stattzugeben sei. Notwendigerweise müsse deshalb aber das gesamte Klagebegehren der Frau abgewiesen werden. Die Frau habe, ihrem eigenen Vorbringen zufolge, noch gar nicht versucht, eine Klärung der Geschäftsführung und eine Einigung darüber herbeizuführen, sodaß sie trotz ihrer Anteilsmehrheit dem Mann nicht die Geschäftsführung entziehen könne.Da das Eigentum an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Betriebseinrichtungen auf die Streitteile übergegangen und das Unternehmen von ihnen geschäftsführend weiter betrieben worden sei, müsse angenommen werden, daß dies in Form einer Gesellschaft geschehen sei. Die Rechtsform einer stillen Gesellschaft scheide aus, da diese voraussetze daß der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage erbringe die ins Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergehe; dies sei hier nicht der Fall gewesen. Daraus, daß die Streitteile ihre Anteile an dem übernommenen Vermögen zum gemeinsamen Nutzen und Erwerb vereinigt gelassen und darauf auch ihre gemeinsame Mühe gerichtet hätten, sei rechtlich die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes abzuleiten. Die Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft scheide ebenfalls aus, weil dafür die Annahme einer gemeinsamen Firma erforderlich sei, welche die wirtschaftliche und rechtliche Einheit des Gesellschaftsverhältnisses zum Ausdruck bringen soll. Die Streitteile seien sich über die Form der Gesellschaft nicht klar gewesen und hätten auch keinerlei Kollektivbezeichnung für diese vereinbart, sodaß ihre Gesellschaft nur eine solche nach bürgerlichem Recht gemäß Paragraph 1175, ABGB sein könne. Daraus ergebe sich, daß zwar das Klagehauptbegehren des Mannes abzuweisen, seinem Eventualfeststellungsbegehren und seinem Begehren auf Löschung der Handelsregistereintragung bezüglich der Einzelfirma der beklagten Frau jedoch stattzugeben sei. Notwendigerweise müsse deshalb aber das gesamte Klagebegehren der Frau abgewiesen werden. Die Frau habe, ihrem eigenen Vorbringen zufolge, noch gar nicht versucht, eine Klärung der Geschäftsführung und eine Einigung darüber herbeizuführen, sodaß sie trotz ihrer Anteilsmehrheit dem Mann nicht die Geschäftsführung entziehen könne.
Die Aussprüche des Erstgerichtes, mit denen das Begehren des Mannes auf Feststellung des Bestehens einer Offenen Handelsgesellschaft zwischen den Streitteilen und das Begehren der Frau, den Mann zur Unterlassung des Auftretens als vertretungsbefugtes Organ, der Erteilung von Anweisungen im Betrieb der Frau und der schriftlichen oder mündlichen Behauptung im geschäftlichen Verkehr, er sei Inhaber oder Mitinhaber des Unternehmens der Frau, zu verhalten abgewiesen wurden, blieben unbekämpft.
Der gegen die übrigen Aussprüche des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Frau gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge; es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im Umfange seiner Anfechtung mit der Maßgabe, daß es in seinem Ausspruche über das Löschungsbegehren des Mannes bezüglich der Einzelfirma der Frau zu lauten hat:
„Die beklagte Partei L* S* ist schuldig, die Löschung der Einzelfirma ‚B*, Inhaber L* S*‘ beim Handelsregister des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, Abteilung A*, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution anzumelden.“
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer für unbedenklich erklärten Beweiswürdigung und führte zur rechtlichen Beurteilung des Streitfalles aus:
Auf Grund der Feststellung, daß die Streitteile ihre Anteile am übernommenen Unternehmen vereinigt ließen und so das Unternehmen gemeinsam geschäftsführend weiter betrieben, sei ein wesentliches Kriterium für die Annahme einer Erwerbsgesellschaft gegeben, nämlich die allen Teilhabern zukommende Geschäftsführungsbefugnis im Rahmen der gemeinsamen Wirtschaftsorganisation. Daher seien der Mann und die Frau zumindest im Innenverhältnis von jeher als geschäftsführende Mitunternehmer anzusehen, denen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zugekommen seien. Da es im Innenverhältnis dafür, ob eine Sache oder eine Sachgesamtheit, also ein Miteigentumsanteil eines Gesellschafters zum Gesellschaftsvermögen gehört, bedeutungslos sei, ob die Sache ins Gesellschaftseigentum übertragen wurde, sondern es allein auf die Widmung der Sache durch die Gesellschafter mit dem Ziel ankomme, dem gemeinschaftlichen Zweck der Gesellschaft zu dienen, liege auch das weitere wesentliche Kriterium für die Erwerbsgesellschaft, das Gesellschaftsvermögen, vor. Es könne bei dem vorliegenden Sachstand davon ausgegangen werden, daß die Streitteile ihre Miteigentumsanteile am Vermögen zur Erreichung der unternehmerischen Zielsetzung vereinigt und damit dem Gesellschaftszweck gewidmet hätten. Es könne mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund gefunden werden, daran zu zweifeln, daß eine Erwerbsgesellschaft bestehen sollte. Da der Mann von seiner Mitunternehmerschaft ausgegangen sei, habe er infolge des mitunternehmerischen Verhaltens der Frau nach objektiven Grundsätzen den Schluß ziehen können, daß die Frau mit dieser Form der Erwerbsgesellschaft einverstanden sei. Wäre die Frau nicht damit einverstanden gewesen, hätte sie von Anfang an durch entgegenstehende Erklärungen den äußeren Schein ihrer zustimmenden Mitwirkung zerstören müssen. Es müsse deshalb der konkludente Abschluß eines Vertrages zur Fortsetzung des übernommenen Unternehmens zumindest in der Form einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft angenommen werden.
Der Ansicht der Frau, daß allenfalls eine typische oder atypische stille Gesellschaft gegründet worden sei, könne nicht beigepflichtet werden. Eine auf Begründung einer solchen Gesellschaftsform gerichtete ausdrückliche Vereinbarung behaupte die Frau selbst nicht. Zwar könne ein solcher Vertrag auch schlüssig dadurch zustande kommen, daß die Vertragspartner durch ihr Verhalten ihre Einigkeit über die Essentialia eines auf die Begründung des Rechtsverhältnisses nach der Art einer stillen Gesellschaft zum Ausdruck bringen, doch könne auch davon hier nicht gesprochen werden. Für die stille Gesellschaft sei typisch, daß der Inhaber sein Unternehmen auf gemeinschaftliche Rechnung betreibe und der stille Gesellschafter sich daran nur durch Leistung einer in das Vermögen des Geschäftsinhabers fließende Einlage gegen Teilnahme am Gewinn des Unternehmens beteilige. Bei dieser Gesellschaft gebe es kein Gesellschaftsvermögen, uzw. weder Gesamthandvermögen noch Gemeinschaftsvermögen nach Bruchteilen, und die Geschäftsführung sei ausschließlich Aufgabe und Recht des Geschäftsinhabers. Von einer atypischen stillen Gesellschaft könne nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag von der gesetzlichen Struktur der Gesellschaft abweiche, so etwa wenn der stille Gesellschafter im Innenverhältnis in Beziehung auf das Gesellschaftsvermögen durch eine besondere Vereinbarung schuldrechtliche Ansprüche besonderer Art erwerbe oder wenn er an der Geschäftsführung beteiligt werde.
Dem Hinweis der Frau, daß sie gegenüber der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Alleininhaberin aufgeschienen und auf ihren Geschäftspapieren mit dem Zusatz „Inhaber L* P*“ (später „S*“) bezeichnet worden sei, müsse entgegengehalten werden, daß es nicht so sehr darauf ankomme, wie gegenüber Interessenvertretungen, Behörden und Geschäftspartnern aufgetreten worden sei, sondern darauf, wie sich das Rechtsverhältnis im Innenverhältnis tatsächlich dargestellt habe. Schließlich habe die Frau als Inhaberin von Gewerbescheinen im Geschäftsverkehr für das Unternehmen nur unter ihrem Namen zeichnen können (§§ 44 ff GewO alte Fassung). Auch das Finanzamt Schärding habe im Bericht über eine Betriebsprüfung im Jahre 1968 die Gesellschaft als eine solche bürgerlichen Rechtes bezeichnet. Verschiedene Steuererklärungen für das Jahr 1966, die sich auf das Unternehmen bezögen, bezeichneten als Inhaber die Streitteile und nicht die Frau allein. Dies seien Indizien für das Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft und stünden der Annahme einer stillen Gesellschaft entgegen. Selbst wenn die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als solche nach außen nicht in Erscheinung getreten sei, so ändere sich an dem vom Erstgericht erzielten Ergebnis nichts, weil auch eine Innengesellschaft eine solche Erwerbsgesellschaft sein könne, wenn dem nicht nach außen hin auftretenden Gesellschafter doch unternehmerische Geschäftsführungsbefugnisse zukämen, was beim Mann hier zweifellos zutreffe. Der Umstand, daß der Mann 1971 auf den Abschluß eines schriftlichen Vertrages gedrängt habe, spreche nicht für den Standpunkt der Frau, weil zu diesem Zeitpunkt schon jahrelang die Erwerbsgesellschaft bestanden habe. Gegen die Eintragung der Einzelfirma der Frau in das Handelsregister habe der Mann jedoch remonstriert. Gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft spreche, daß beiden Streitteilen ohne Beschränkung Geschäftsführungsbefugnisse zugekommen seien.Dem Hinweis der Frau, daß sie gegenüber der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Alleininhaberin aufgeschienen und auf ihren Geschäftspapieren mit dem Zusatz „Inhaber L* P*“ (später „S*“) bezeichnet worden sei, müsse entgegengehalten werden, daß es nicht so sehr darauf ankomme, wie gegenüber Interessenvertretungen, Behörden und Geschäftspartnern aufgetreten worden sei, sondern darauf, wie sich das Rechtsverhältnis im Innenverhältnis tatsächlich dargestellt habe. Schließlich habe die Frau als Inhaberin von Gewerbescheinen im Geschäftsverkehr für das Unternehmen nur unter ihrem Namen zeichnen können (Paragraphen 44, ff GewO alte Fassung). Auch das Finanzamt Schärding habe im Bericht über eine Betriebsprüfung im Jahre 1968 die Gesellschaft als eine solche bürgerlichen Rechtes bezeichnet. Verschiedene Steuererklärungen für das Jahr 1966, die sich auf das Unternehmen bezögen, bezeichneten als Inhaber die Streitteile und nicht die Frau allein. Dies seien Indizien für das Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft und stünden der Annahme einer stillen Gesellschaft entgegen. Selbst wenn die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als solche nach außen nicht in Erscheinung getreten sei, so ändere sich an dem vom Erstgericht erzielten Ergebnis nichts, weil auch eine Innengesellschaft eine solche Erwerbsgesellschaft sein könne, wenn dem nicht nach außen hin auftretenden Gesellschafter doch unternehmerische Geschäftsführungsbefugnisse zukämen, was beim Mann hier zweifellos zutreffe. Der Umstand, daß der Mann 1971 auf den Abschluß eines schriftlichen Vertrages gedrängt habe, spreche nicht für den Standpunkt der Frau, weil zu diesem Zeitpunkt schon jahrelang die Erwerbsgesellschaft bestanden habe. Gegen die Eintragung der Einzelfirma der Frau in das Handelsregister habe der Mann jedoch remonstriert. Gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft spreche, daß beiden Streitteilen ohne Beschränkung Geschäftsführungsbefugnisse zugekommen seien.
Das rechtliche Interesse des Mannes an der Feststellung des Rechtsverhältnisses liege in der Klarstellung der Gesellschaftsform.
Das Firmenlöschungsbegehren erweise sich als berechtigt, weil die Anmeldung der Einzelfirma zum Handelsregister durch die Frau dem schlüssig begründeten Gesellschaftsvertrag widerspreche; es komme durch den Firmenwortlaut zum Ausdruck, daß die Beklagte Alleininhaberin des Unternehmens sei, und durch die Registereintragung, daß diese Alleininhaberschaft etwas Endgültiges sein solle, was aber infolge der Unternehmereigenschaft des Mannes – auch wenn nur eine Innengesellschaft vorläge – unrichtig sei. Da nur eine einfache Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorliege, sei der Mann als Gesellschafter gegenüber der Frau als Mitgesellschafterin zur Stellung des Löschungsbegehrens legitimiert. Da jedoch die Frau nicht selbst die Löschung der Firma durchführen, sondern sie nur zum Handelsregister anmelden könne, sei der diesbezügliche Teil des Spruches des erstgerichtlichen Urteiles entsprechend neu zu formulieren gewesen; aus dem Begehren des Mannes sei deutlich erkennbar gewesen, daß er die Löschung der Einzelfirma erreichen wolle, sodaß durch die Umformulierung des Spruches der Klageantrag nicht überschritten werde.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Frau wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Rechtsmittelhauptantrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Begehren des Mannes auf Feststellung des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen den Streitteilen und auf Löschung der Einzelfirma „B*, Inh. L* S*“ abgewiesen und nach ihrem Klagebegehren erkannt werde, daß das unter dieser Firma betriebene Unternehmen ein Einzelunternehmen darstelle, dessen Alleininhaberin sie sei; hilfsweise stellt die Frau den Rechtsmittelantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Fortsetzung der Verhandlung an das Erstgericht oder an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zugleich beantragt die Revisionswerberin, das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung in dem unter der AZ 1 b Cg 207/75 beim Erstgericht anhängigen Verfahren über die Klage der A* und des F*, dieser als Erbe nach seinem Vater F* sen., gegen den hier beklagten Mann auf Aufhebung des Übergabevertrages vom 11. 1. 1965 infolge Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu unterbrechen, weil jenem Rechtsstreit für den vorliegenden Streitfall präjudizielle Wirkung zukomme.