Rechtssatz RS0061492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061492
Geschäftszahl
5Ob179/75 (5Ob180/75); 3Ob507/79; 6Ob276/08v
Entscheidungsdatum
26.03.2009
Rechtssatz
Die OHG und die Kommanditgesellschaft müssen, damit sie - nach außen hin - zur Entscheidung kommen können, eine das Bestehen des Gesellschaftsbandes zum Ausdruck bringende Firma führen und sind in diesem Sinne notwendige Firmengesellschaften, wobei selbst eine gesetzwidrige (§ 19 HGB) Firma nicht schadet.Die OHG und die Kommanditgesellschaft müssen, damit sie - nach außen hin - zur Entscheidung kommen können, eine das Bestehen des Gesellschaftsbandes zum Ausdruck bringende Firma führen und sind in diesem Sinne notwendige Firmengesellschaften, wobei selbst eine gesetzwidrige (Paragraph 19, HGB) Firma nicht schadet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 179/75
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 5 Ob 179/75
Veröff: EvBl 1976/271 S 627 = GesRZ 1976,58 = NZ 1977,140
- 3 Ob 507/79
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 507/79
Beisatz: Das Bestehen des Gesellschaftsbandes muss - insbesondere bei unveränderter Fortführung einer bestehenden Einzelfirma - nicht unbedingt zum Ausdruck kommen. (T1) Veröff: GesRZ 1979,162
- 6 Ob 276/08v
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 276/08v
Vgl; Beisatz: Nach § 161 Abs 2 HGB fanden auf Kommanditgesellschaften grundsätzlich die Vorschriften über die offenen Handelsgesellschaften Anwendung. Gemäß § 123 Abs 1 HGB trat die Wirksamkeit der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (erst) mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wurde. Betrieb die Gesellschaft kein Grundhandelsgewerbe, wirkte die Eintragung somit konstitutiv; davor handelte es sich lediglich um eine ABGB-Gesellschaft, also um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Dass die Gesellschaft in einem solchen Fall bereits ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, änderte daran nichts. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061492
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0050OB00179_7500000_003