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Rechtssatz RS0110362×

Rechtssatz RS0110362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110362

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Rechtssatz

Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Artikel 7, Nr 15 Absatz 2, EVHGB zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, dass der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis wegfällt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 141/98v
    Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 141/98v
  • 3 Ob 146/02w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 146/02w
    Vgl auch; Beisatz: Mangels einer entsprechenden Vereinbarung gibt es keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und quoad usum eingebrachte Sachen sind nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen. Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte. (T1)
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen kann nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte. (T2)
  • 8 Ob 49/19t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 49/19t
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110362

Im RIS seit

01.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19980702_OGH0002_0020OB00141_98V0000_001