Beide Parteien haben Rekursbeantwortungen erstattet; der Kläger hat beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben; diese hat beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Der Rekurs der Beklagten ist, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses über die Nichtzulassung des zweiten Eventualbegehrens richtet, unzulässig. Wird nämlich ein Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat (§ 527 Abs 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt nur dann nicht, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet; das ist der Fall, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für die Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 527 mwN). Im hier zu beurteilenden Fall hat das Rechtsmittelgericht aber keine abschließende Entscheidung über die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses getroffen, sondern lediglich ausgeführt, daß über das dem Beschluß zugrundeliegende Begehren erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein wird. Da es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt hat, ist der Aufhebungsbeschluß somit nicht anfechtbar.Der Rekurs der Beklagten ist, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses über die Nichtzulassung des zweiten Eventualbegehrens richtet, unzulässig. Wird nämlich ein Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Diese Bestimmung gilt nur dann nicht, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet; das ist der Fall, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für die Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 527, mwN). Im hier zu beurteilenden Fall hat das Rechtsmittelgericht aber keine abschließende Entscheidung über die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses getroffen, sondern lediglich ausgeführt, daß über das dem Beschluß zugrundeliegende Begehren erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein wird. Da es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt hat, ist der Aufhebungsbeschluß somit nicht anfechtbar.
Im übrigen sind die Rekurse aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Insoweit im Rekurs des Klägers unter dem Rekursgrund der unrichtigen Sachverhaltsannahme des Berufungsgerichtes geltend gemacht wird, seine Mutter sei längst verstorben und das zu F 197/95i des Bezirksgerichtes Weyer geführte Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei rechtskräftig abgeschlossen, ist darauf nicht einzugehen, weil dies für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es bestehe eine Bindung an das Berufungsurteil im Verfahren zu C 71/91a des Bezirksgerichtes Weyer. In diesem Verfahren sei lediglich rechtskräftig festgestellt worden, daß eine GesbR zwischen den Streitteilen zum Zeitpunkte des Schlusses des Verfahrens erster Instanz nicht bestanden habe. Über Vorfragen des gegenständlichen Verfahrens sei aber mit Rechtswirkung für dieses nicht entschieden worden. Da sich die materielle Rechtskraft nur auf die im Urteil festgestellte Rechtsfolge beziehe, seien die einzelnen Urteilselemente nicht hievon erfaßt. Für das gegenständliche Verfahren könne nur präjudiziell sein, daß eine GesbR zwischen den Streitteilen nicht besteht; nicht aber, warum sie nicht besteht (entweder weil sie überhaupt nicht bestanden hat oder warum sie nicht mehr besteht). Das Gericht habe in einem zweiten Prozeß, in dem die bereits im Vorprozeß nur als solche gelöste Vorfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage neuerlich zu entscheiden sei, ohne Rücksicht auf die bereits erfolgte Beurteilung der Vorfrage über diese neu zu verhandeln und zu entscheiden. Eine zwei verschiedenen Streitgegenständen gemeinsame Vorfrage könne in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.
Zur Frage der Widmung des landwirtschaftlichen Betriebes samt Grundstücken vertritt der Kläger die Ansicht, welche Einbringungsart im konkreten Fall vorliege, richte sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehle eine ausdrückliche Bestimmung, sei die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Geschäftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs, zu ermitteln. § 1183 ABGB gebe für die Einbringung von Einlagen, die entweder in Geld, verbrauchbaren Sachen oder unverbrauchbaren, aber in Geldwert veranschlagten Sachen bestehen, eine Auslegungsregel. Es gelte die Vermutung, daß sie gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Gesellschafter werden, die zum Hauptstamm beigetragen haben. Für sonstige Sachen fehle es dagegen an einer Vermutung für die Einbringung quoad dominium oder quoad sortem, weshalb derjenige beweispflichtig sei, der die Einbringung zum Eigentum behaupte. Es bestehe also eine Vermutung für die bloße Einräumung des Gebrauchsrechtes.Zur Frage der Widmung des landwirtschaftlichen Betriebes samt Grundstücken vertritt der Kläger die Ansicht, welche Einbringungsart im konkreten Fall vorliege, richte sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehle eine ausdrückliche Bestimmung, sei die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Geschäftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs, zu ermitteln. Paragraph 1183, ABGB gebe für die Einbringung von Einlagen, die entweder in Geld, verbrauchbaren Sachen oder unverbrauchbaren, aber in Geldwert veranschlagten Sachen bestehen, eine Auslegungsregel. Es gelte die Vermutung, daß sie gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Gesellschafter werden, die zum Hauptstamm beigetragen haben. Für sonstige Sachen fehle es dagegen an einer Vermutung für die Einbringung quoad dominium oder quoad sortem, weshalb derjenige beweispflichtig sei, der die Einbringung zum Eigentum behaupte. Es bestehe also eine Vermutung für die bloße Einräumung des Gebrauchsrechtes.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rekurs die Ansicht, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, über den Anspruch des Klägers sei im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen wurde, habe sie nicht bekämpfen können, weil sie in der Hauptsache obsiegt habe, es hätte ihr daher an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.
Zur Frage der Einbringung in die GesbR macht sie geltend, bei Ehegatten, die ihr Vermögen in eine solche Gesellschaft einbringen, die ihre alleinige Existenzgrundlage und der Ehezweck schlechthin sei, sei schon nach dem Sinn und Zweck der Ehe davon auszugehen, daß eine Einbringung quoad dominium vorliege und daher der ausgeschlossene Gesellschafter das Eigentum an den eingebrachten Sachen keinesfalls mehr zurückerhalte. Zumindest aber liege bei einer solchen Gesellschaft eine Sacheinbringung quoad sortem vor, bei welcher im Innenverhältnis die Sache wie Eigentum der Gesellschaft behandelt werde. Eine bloße Gebrauchsüberlassung sei von vornherein nicht anzunehmen. Der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung bedürfe es daher nicht.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zur Frage der von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges:
Gemäß § 42 Abs 3 JN können Prozeßhindernisse - wozu auch die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges gehört - in höherer Instanz grundsätzlich nicht mehr wahrgenommen werden, wenn bereits eine bindende (d.h. rechtskräftige) Entscheidung über die Prozeßvoraussetzung ergangen ist (SZ 54/150; JBl 1990, 592 = ZVR 1990/122 uva). Eine solche bindende Entscheidung liegt hier vor, weil die Parteien den Beschluß des Erstgerichtes auf Abweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht angefochten haben. Unrichtig ist die Ansicht der Beklagten, sie hätte diesen Beschluß wegen fehlender Beschwer nicht anfechten können. Vielmehr kann einer Partei, welche die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet hat, trotz des Obsiegens in der Sache auch nicht die Beschwer an der Bekämpfung der Bejahung der Zulässigkeit durch das Erstgericht abgesprochen werden. Sie ist durch die ihrer Einrede nicht Rechnung tragende Bejahung der Zulässigkeit so lange beschwert, als die klagsabweisende Sachentscheidung nicht rechtskräftig ist (JBl 1989, 796; 6 Ob 707/84). Die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges unterliegt daher keiner weiteren Überprüfung mehr.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN können Prozeßhindernisse - wozu auch die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges gehört - in höherer Instanz grundsätzlich nicht mehr wahrgenommen werden, wenn bereits eine bindende (d.h. rechtskräftige) Entscheidung über die Prozeßvoraussetzung ergangen ist (SZ 54/150; JBl 1990, 592 = ZVR 1990/122 uva). Eine solche bindende Entscheidung liegt hier vor, weil die Parteien den Beschluß des Erstgerichtes auf Abweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht angefochten haben. Unrichtig ist die Ansicht der Beklagten, sie hätte diesen Beschluß wegen fehlender Beschwer nicht anfechten können. Vielmehr kann einer Partei, welche die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet hat, trotz des Obsiegens in der Sache auch nicht die Beschwer an der Bekämpfung der Bejahung der Zulässigkeit durch das Erstgericht abgesprochen werden. Sie ist durch die ihrer Einrede nicht Rechnung tragende Bejahung der Zulässigkeit so lange beschwert, als die klagsabweisende Sachentscheidung nicht rechtskräftig ist (JBl 1989, 796; 6 Ob 707/84). Die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges unterliegt daher keiner weiteren Überprüfung mehr.
2. Zur Frage der Bindung:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; s auch Fasching, LB**2 Rz 1520; Rechberger/Simotta, ZPO4 Rz 701; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 10 zu § 411). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchss dienen (verst Senat JBl 1997, 368 [373] mwN = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; NZ 1998, 242; nach Ansicht des erkennenden Senates genauer: als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind). Die Feststellungen, aus denen das Bestehen einer GesbR abgeleitet wurde, waren aber nur eines der Elemente, das den im Vorprozeß zu C 71/91a des Bezirksgerichtes Weyer ergangenen Entscheidungen zugrundelag. Das Klagebegehren wurde letztlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger durch Erklärung der Beklagten aus dieser Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Dieselbe klagsabweisende Entscheidung wäre aber auch ergangen, wenn von vornherein keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden wäre. Die Feststellungen, derentwegen im Vorprozeß das Bestehen einer solchen Gesellschaft angenommen wurde, waren somit für die dort getroffenen Entscheidungen nicht wesentlich (nicht "entscheidungswesentlich"; s hiezu zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Musielak, Einige Gedanken zur materiellen Rechtskraft, FS-Nakamura 423 [437] sowie JBl 1997, 368 [373 f]) und sind für die Individualisierung des Spruches dieser Entscheidungen nicht notwendig. Eine Bindung an diese Entscheidungen besteht deshalb lediglich insoweit, als im vorliegenden Prozeß nicht davon ausgegangen werden darf, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand, weil dies mit der Abweisung des auf eine entsprechende Feststellung gerichteten Klagebegehrens unvereinbar wäre. Sollte sich daher im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß von den Streitteilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen wurde, dann wird eine Bindung an die Entscheidungen im Vorprozeß insoferne anzunehmen sein, als auch vom rechtswirksamen Ausschluß des Klägers aus dieser Gesellschaft auszugehen sein wird. Eine Bindung an die Feststellungen, aus denen im Vorprozeß das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeleitet wurde, ist hingegen zu verneinen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; s auch Fasching, LB**2 Rz 1520; Rechberger/Simotta, ZPO4 Rz 701; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 10 zu Paragraph 411,). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchss dienen (verst Senat JBl 1997, 368 [373] mwN = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; NZ 1998, 242; nach Ansicht des erkennenden Senates genauer: als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind). Die Feststellungen, aus denen das Bestehen einer GesbR abgeleitet wurde, waren aber nur eines der Elemente, das den im Vorprozeß zu C 71/91a des Bezirksgerichtes Weyer ergangenen Entscheidungen zugrundelag. Das Klagebegehren wurde letztlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger durch Erklärung der Beklagten aus dieser Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Dieselbe klagsabweisende Entscheidung wäre aber auch ergangen, wenn von vornherein keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden wäre. Die Feststellungen, derentwegen im Vorprozeß das Bestehen einer solchen Gesellschaft angenommen wurde, waren somit für die dort getroffenen Entscheidungen nicht wesentlich (nicht "entscheidungswesentlich"; s hiezu zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Musielak, Einige Gedanken zur materiellen Rechtskraft, FS-Nakamura 423 [437] sowie JBl 1997, 368 [373 f]) und sind für die Individualisierung des Spruches dieser Entscheidungen nicht notwendig. Eine Bindung an diese Entscheidungen besteht deshalb lediglich insoweit, als im vorliegenden Prozeß nicht davon ausgegangen werden darf, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand, weil dies mit der Abweisung des auf eine entsprechende Feststellung gerichteten Klagebegehrens unvereinbar wäre. Sollte sich daher im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß von den Streitteilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen wurde, dann wird eine Bindung an die Entscheidungen im Vorprozeß insoferne anzunehmen sein, als auch vom rechtswirksamen Ausschluß des Klägers aus dieser Gesellschaft auszugehen sein wird. Eine Bindung an die Feststellungen, aus denen im Vorprozeß das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeleitet wurde, ist hingegen zu verneinen.
3. Zur Einbringung in eine GesbR:
Was die verschiedenen Möglichkeiten, wie Einlagen in eine GesbR erfolgen können, betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Auf welche Art Sachen in die Gesellschaft eingebracht wurden, richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarung; maßgebend sind die Widmung und der Erwerb für Gesellschaftszwecke (7 Ob 563/92; vgl auch 4 Ob 29/97m). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Gesellschaftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln (Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 5 zu § 1183 mwN). Eine andere Rechtsansicht hat aber auch das Berufungsgericht nicht vertreten. Es hat lediglich den auf den Seiten 12 unten, 13 oben der Urteilsausfertigung die Ansicht von Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 2 zu § 1183 wiedergegeben, wonach bei Liegenschaften die Einbringung quoad dominium eher seltener sei, die Verhältnisse bei einer GesbR unter Ehegatten oder Lebensgefährten allerdings anders seien. Was aber nun häufiger oder wenig häufig ist, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreites nicht unmittelbar entscheidend, maßgebend ist vielmehr - wie auch schon oben ausgeführt - die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Eine Auslegungsregel enthält § 1183 ABGB lediglich für die Einbringung von Einlagen, die entweder in Geld, verbrauchbaren Sachen oder zwar unverbrauchbaren, aber in Geldwert veranlagten Sachen bestehen; es gilt die Vermutung, daß sie gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Gesellschafter werden, die zum Hauptstamm beigetragen haben. Diese Vermutung kommt aber hier nicht zum Tragen, weshalb allein die Auslegung des Gesellschaftsvertrages für die Beurteilung der Frage entscheidend ist, ob eine Einlage quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem geleistet wurde.Was die verschiedenen Möglichkeiten, wie Einlagen in eine GesbR erfolgen können, betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Auf welche Art Sachen in die Gesellschaft eingebracht wurden, richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarung; maßgebend sind die Widmung und der Erwerb für Gesellschaftszwecke (7 Ob 563/92; vergleiche auch 4 Ob 29/97m). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Gesellschaftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln (Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 5 zu Paragraph 1183, mwN). Eine andere Rechtsansicht hat aber auch das Berufungsgericht nicht vertreten. Es hat lediglich den auf den Seiten 12 unten, 13 oben der Urteilsausfertigung die Ansicht von Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 2 zu Paragraph 1183, wiedergegeben, wonach bei Liegenschaften die Einbringung quoad dominium eher seltener sei, die Verhältnisse bei einer GesbR unter Ehegatten oder Lebensgefährten allerdings anders seien. Was aber nun häufiger oder wenig häufig ist, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreites nicht unmittelbar entscheidend, maßgebend ist vielmehr - wie auch schon oben ausgeführt - die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Eine Auslegungsregel enthält Paragraph 1183, ABGB lediglich für die Einbringung von Einlagen, die entweder in Geld, verbrauchbaren Sachen oder zwar unverbrauchbaren, aber in Geldwert veranlagten Sachen bestehen; es gilt die Vermutung, daß sie gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Gesellschafter werden, die zum Hauptstamm beigetragen haben. Diese Vermutung kommt aber hier nicht zum Tragen, weshalb allein die Auslegung des Gesellschaftsvertrages für die Beurteilung der Frage entscheidend ist, ob eine Einlage quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem geleistet wurde.
4. Zur Frage der Rechtswirkungen des Aussschlusses aus einer zweipersonalen GesbR:
Was diese Frage betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Strittig ist lediglich die Frage, was mit quoad usum zur Verfügung gestellten Sachen im Falle des Ausschlusses aus einer Gesellschaft zu geschehen habe. Dazu vertreten Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 12 zu § 1215 die Ansicht, der ausgeschlossene Gesellschafter könne die - für die Fortführung des Unternehmens möglicherweise wesentlichen - Sachen herausverlangen, während F.Bydlinski, GedS-Schönherr 158 f der Meinung ist, daß diese Folge mit dem Zweck des Ausschluß- und Übernahmerechtes unvereinbar wäre. Hiezu findet sich zwar für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine, wohl aber für die OHG eine ausdrückliche Regelung. Gemäß § 142 Abs 3 HGB ist nämlich Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB, wonach dem ausscheidenden Gesellschafter die Gegenstände zurückzugeben sind, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, auf den Ausschluß eines Gesellschafters aus einer zweipersonalen OHG unmittelbar anzuwenden (Jabornegg in Jabornegg, Komm z HGB Rz 30 zu § 142).Was diese Frage betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Strittig ist lediglich die Frage, was mit quoad usum zur Verfügung gestellten Sachen im Falle des Ausschlusses aus einer Gesellschaft zu geschehen habe. Dazu vertreten Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 12 zu Paragraph 1215, die Ansicht, der ausgeschlossene Gesellschafter könne die - für die Fortführung des Unternehmens möglicherweise wesentlichen - Sachen herausverlangen, während F.Bydlinski, GedS-Schönherr 158 f der Meinung ist, daß diese Folge mit dem Zweck des Ausschluß- und Übernahmerechtes unvereinbar wäre. Hiezu findet sich zwar für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine, wohl aber für die OHG eine ausdrückliche Regelung. Gemäß Paragraph 142, Absatz 3, HGB ist nämlich Artikel 7, Nr 15 Absatz 2, EVHGB, wonach dem ausscheidenden Gesellschafter die Gegenstände zurückzugeben sind, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, auf den Ausschluß eines Gesellschafters aus einer zweipersonalen OHG unmittelbar anzuwenden (Jabornegg in Jabornegg, Komm z HGB Rz 30 zu Paragraph 142,).
Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB zu schließen. Es wäre nicht sachgerecht, beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu anderen Ergebnissen als bei einer OHG zu kommen. Der gegenteiligen Ansicht von Bydlinsky, der für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gesellschaftsformen keinen Grund angibt (s S 158 FN 16), vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Der dargelegten Rechtsansicht stehen auch die Ausführungen von Oberhammer (Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - eine Gesamthandgesellschaft? JBl 1997, 624) nicht entgegen. Dieser Autor lehnt zwar die analoge Anwendung der für die OHG geltenden Bestimmungen zur Lösung der im Titel seines Aufsatzes gestellte Frage ab, schließt sie aber in anderen Fällen nicht aus, wobei er sogar, wenngleich für einen anderen als den hier zu beurteilenden Fall, dafür eintritt, § 142 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog anzuwenden (aaO 630).Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Artikel 7, Nr 15 Absatz 2, EVHGB zu schließen. Es wäre nicht sachgerecht, beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu anderen Ergebnissen als bei einer OHG zu kommen. Der gegenteiligen Ansicht von Bydlinsky, der für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gesellschaftsformen keinen Grund angibt (s S 158 FN 16), vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Der dargelegten Rechtsansicht stehen auch die Ausführungen von Oberhammer (Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - eine Gesamthandgesellschaft? JBl 1997, 624) nicht entgegen. Dieser Autor lehnt zwar die analoge Anwendung der für die OHG geltenden Bestimmungen zur Lösung der im Titel seines Aufsatzes gestellte Frage ab, schließt sie aber in anderen Fällen nicht aus, wobei er sogar, wenngleich für einen anderen als den hier zu beurteilenden Fall, dafür eintritt, Paragraph 142, HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog anzuwenden (aaO 630).
Der im Art 7 Nr 15 EVHGB zugrundeliegende Gedanke muß auch dann gelten, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, daß der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis (siehe Wahle in Klang2 V 586) wegfällt.Der im Artikel 7, Nr 15 EVHGB zugrundeliegende Gedanke muß auch dann gelten, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, daß der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis (siehe Wahle in Klang2 römisch fünf 586) wegfällt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.