Rechtssatz RS0022116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022116
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Rechtssatz
Die Einbringung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen kann in der Weise erfolgen, dass die Sachen zum vollen Eigentum übertragen werden, oder aber in der Weise, dass nicht das formelle Eigentum auf die Gesellschaft übertragen wird, sondern nur die Befugnis, darüber zu verfügen, dass der Gesellschaft nur der Gebrauch der Sache überlassen wird. Welche Art der Einbringung gemeint ist, entscheidet regelmäßig die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Sache zum Hauptstamm gehört, kommt es nicht darauf an, ob sie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden ist, sondern es entscheidet hierüber der vereinbarte Widmungszweck.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 293/57
Entscheidungstext OGH 26.06.1957 7 Ob 293/57
- 2 Ob 260/57
Entscheidungstext OGH 19.06.1957 2 Ob 260/57
nur: Für die Entscheidung der Frage, ob eine Sache zum Hauptstamm gehört, kommt es nicht darauf an, ob sie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden ist, sondern es entscheidet hierüber der vereinbarte Widmungszweck. (T1)
- 7 Ob 635/86
Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 635/86
nur T1; Veröff: SZ 59/161 = GesRZ 1987,41 = WBl 1987,12 = RZ 1987/41 S 171
- 7 Ob 563/92
Entscheidungstext OGH 11.06.1992 7 Ob 563/92
nur: Welche Art der Einbringung gemeint ist, entscheidet regelmäßig die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Sache zum Hauptstamm gehört, kommt es nicht darauf an, ob sie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden ist, sondern es entscheidet hierüber der vereinbarte Widmungszweck. (T2)
- 2 Ob 141/98v
Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 141/98v
nur: Welche Art der Einbringung gemeint ist, entscheidet regelmäßig die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. (T3)
Beisatz: Maßgebend sind die Widmung und der Erwerb für Gesellschaftszwecke. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Gesellschaftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. (T4)
- 7 Ob 313/98z
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 7 Ob 313/98z
- 3 Ob 29/10a
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 29/10a
Auch; nur T1
- 6 Ob 45/18p
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 45/18p
Vgl auch; Ähnlich nur T1; Beisatz: Zu einer Einlage kann sich ein Gesellschafter nur im Gesellschaftsvertrag oder in einem Nachtrag dazu verpflichten. (T5)
Beisatz: Die Widmung kann auch durch konkludentes Verhalten der Gesellschafter vorgenommen werden. (T6)
- 8 Ob 49/19t
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 49/19t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022116
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0070OB00293_5700000_001