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Entscheidung 6 Ob 45/18p×

Entscheidung 6 Ob 45/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022115 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Der Beitragsbegriff des § 1184 ABGB umfaßt körperliche Sachen, Geld, Wertpapiere, Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Konzessionen, Kundenstücke, eingespielte Geschäftsapparate, Beistellung eigenen Personals, Liefe …
RS0022116 Rechtssatz 26.06.1957Zivilrecht
Die Einbringung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen kann in der Weise erfolgen, dass die Sachen zum vollen Eigentum übertragen werden, oder aber in der Weise, dass nicht das formelle Eigentum auf die Gesellschaft übertragen wird, sondern nur die Befu …
RS0022120 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Den Gesellschaftern ist es anheimgestellt, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied anrechnen und mit welchem Betrag.
RS0022210 Rechtssatz 16.06.1971Zivilrecht
Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform, sondern er kann mündlich geschlossen werden; er setzt aber die Absicht der am Gesellschafts …
RS0022524 Rechtssatz 15.10.1986Zivilrecht
Auch aus § 1184 ABGB läßt sich nicht als Generalklausel ableiten, daß mangels einer besonderen Verabredung jeder Partner einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten für die Gesamtspesen dieser Kanzlei immer zu fünfzig Prozent aufzukommen hat. Nach dieser B …
RS0113443 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Die actio pro socio findet auch für Sozialansprüche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Ansprüche der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter mit actio pro socio im eigenen …