Rechtssatz RS0022524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022524
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Auch aus § 1184 ABGB läßt sich nicht als Generalklausel ableiten, daß mangels einer besonderen Verabredung jeder Partner einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten für die Gesamtspesen dieser Kanzlei immer zu fünfzig Prozent aufzukommen hat. Nach dieser Bestimmung hat wohl jedes Mitglied "einen gleichen Anteil" zum gemeinschaftlichen Stamm beizutragen. Damit ist aber nicht gesagt, daß jeder dasselbe einzubringen hat, sondern nur, daß der Wert der Beiträge gleich hoch sein soll.Auch aus Paragraph 1184, ABGB läßt sich nicht als Generalklausel ableiten, daß mangels einer besonderen Verabredung jeder Partner einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten für die Gesamtspesen dieser Kanzlei immer zu fünfzig Prozent aufzukommen hat. Nach dieser Bestimmung hat wohl jedes Mitglied "einen gleichen Anteil" zum gemeinschaftlichen Stamm beizutragen. Damit ist aber nicht gesagt, daß jeder dasselbe einzubringen hat, sondern nur, daß der Wert der Beiträge gleich hoch sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022524
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00564_8600000_003