Die Revision der Kläger ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches herangezogenen Entscheidung lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es ging dort um das Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsübereinkommens und im Zusammenhang damit um die Frage, ob es sich hiebei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen handle, wobei im konkreten Fall die Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zu prüfen war. Hier ist hingegen ohne Belang, wie das Übereinkommen über die Abgeltung der "Pflichtteilsansprüche" (richtig: der Abfindungsansprüche der weichenden Erben nach § 10 Kärntner ErbhöfeG vom 16. 9. 1903 vgl. die Übergangsbestimmung des § 24 Kärntner ErbhöfeG 1990) zu qualifizieren und wie die Novation von der Hingabe an Zahlungs statt zu unterscheiden ist. Entscheidend ist allein die Auslegung des PunktesDie Revision der Kläger ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches herangezogenen Entscheidung lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es ging dort um das Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsübereinkommens und im Zusammenhang damit um die Frage, ob es sich hiebei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen handle, wobei im konkreten Fall die Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zu prüfen war. Hier ist hingegen ohne Belang, wie das Übereinkommen über die Abgeltung der "Pflichtteilsansprüche" (richtig: der Abfindungsansprüche der weichenden Erben nach Paragraph 10, Kärntner ErbhöfeG vom 16. 9. 1903 vergleiche die Übergangsbestimmung des Paragraph 24, Kärntner ErbhöfeG 1990) zu qualifizieren und wie die Novation von der Hingabe an Zahlungs statt zu unterscheiden ist. Entscheidend ist allein die Auslegung des Punktes
2. des Übereinkommens.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Auslegung einer Vertragsurkunde allein nach deren Text zur rechtlichen Beurteilung. Wenn sich aber eine Partei bezüglich des Inhaltes der Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf die Einvernahme von Parteien und Zeugen beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes (RIS-Justiz RS0017842). Werden einem solchen Beweisantrag entsprechend zur Auslegung der einer Urkunde zugrunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist auch der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen (1 Ob 66/01i). Die Auslegung einer Urkunde allein aus deren Text kann vom Obersten Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn die Vorinstanzen eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt und hiezu auch andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen haben. Die Erforschung der Parteienabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0017849). Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die zur Auslegung des strittigen Punktes des Erbenübereinkommens (vgl §§ 9 ff ErbhöfeG a. F.) abgelegten Aussagen der Parteien und Zeugen keinen Anlass für die Annahme biete, dass der Wille der beteiligten Erben und insbesondere der Parteien dieses Verfahrens darauf gerichtet gewesen sei, den Klägern ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer vom Beklagten anerkannten Abfindungsansprüche in dem von ihnen behaupteten Sinn einzuräumen. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Soweit in der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu ihrer in der Berufung erhobenen Beweisrüge als unzutreffend bezeichnet werden und darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt wird, versuchen die Kläger in Wahrheit, die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auch noch in dritter Instanz zu bekämpfen.Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Auslegung einer Vertragsurkunde allein nach deren Text zur rechtlichen Beurteilung. Wenn sich aber eine Partei bezüglich des Inhaltes der Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf die Einvernahme von Parteien und Zeugen beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes (RIS-Justiz RS0017842). Werden einem solchen Beweisantrag entsprechend zur Auslegung der einer Urkunde zugrunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist auch der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen (1 Ob 66/01i). Die Auslegung einer Urkunde allein aus deren Text kann vom Obersten Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn die Vorinstanzen eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt und hiezu auch andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen haben. Die Erforschung der Parteienabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0017849). Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die zur Auslegung des strittigen Punktes des Erbenübereinkommens vergleiche Paragraphen 9, ff ErbhöfeG a. F.) abgelegten Aussagen der Parteien und Zeugen keinen Anlass für die Annahme biete, dass der Wille der beteiligten Erben und insbesondere der Parteien dieses Verfahrens darauf gerichtet gewesen sei, den Klägern ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer vom Beklagten anerkannten Abfindungsansprüche in dem von ihnen behaupteten Sinn einzuräumen. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Soweit in der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu ihrer in der Berufung erhobenen Beweisrüge als unzutreffend bezeichnet werden und darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt wird, versuchen die Kläger in Wahrheit, die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auch noch in dritter Instanz zu bekämpfen.
Soweit die Vorinstanzen zur Auslegung auf den Text der Urkunde selbst zurückgegriffen und hieraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen haben, berühren diese keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Auslegung einer Vereinbarung stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0113785; RS0042936; RS0042776), es sei denn, die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sodass die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten wäre (RIS-Justiz RS0042769). Dies gilt selbst bei Vertretbarkeit (auch) der vom Rechtsmittelwerber angestrebten Vertragsauslegung (4 Ob 134/02p). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dahin, dass die Auslegung der Vorinstanzen mit dem Wortsinn oder den Gesetzen der Logik oder der Übung des redlichen Verkehrs nicht in Einklang zu bringen wäre, ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die das Übereinkommen schließenden Parteien die vom Gerichtskommissär gebrauchte Formulierung "an Zahlungsstatt" nicht verstanden haben, besagt noch keineswegs, dass sie nicht auch tatsächlich wollten, dass ihnen der Beklagte, anstatt je 60.000 S zu zahlen, die (wertvolleren) Schlägerungsrechte einräumen sollte. Die Frage der Verjährung des Abgeltungsanspruches der Kläger kann daher dahingestellt bleiben. Gemäß den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO haben die Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der er primär die Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage begehrt, zu ersetzen.Soweit die Vorinstanzen zur Auslegung auf den Text der Urkunde selbst zurückgegriffen und hieraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen haben, berühren diese keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Auslegung einer Vereinbarung stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0113785; RS0042936; RS0042776), es sei denn, die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sodass die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten wäre (RIS-Justiz RS0042769). Dies gilt selbst bei Vertretbarkeit (auch) der vom Rechtsmittelwerber angestrebten Vertragsauslegung (4 Ob 134/02p). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dahin, dass die Auslegung der Vorinstanzen mit dem Wortsinn oder den Gesetzen der Logik oder der Übung des redlichen Verkehrs nicht in Einklang zu bringen wäre, ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die das Übereinkommen schließenden Parteien die vom Gerichtskommissär gebrauchte Formulierung "an Zahlungsstatt" nicht verstanden haben, besagt noch keineswegs, dass sie nicht auch tatsächlich wollten, dass ihnen der Beklagte, anstatt je 60.000 S zu zahlen, die (wertvolleren) Schlägerungsrechte einräumen sollte. Die Frage der Verjährung des Abgeltungsanspruches der Kläger kann daher dahingestellt bleiben. Gemäß den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO haben die Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der er primär die Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage begehrt, zu ersetzen.