Die gefährdete Partei hat mit ihrem am 17. 1. 2001 beim Erstgericht einlangenden Schriftsatz (ON 47) vorgebracht, mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Graz vom 12. 1. 2001 sei dem von ihr erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen worden. Es werde der Antrag gestellt, diesem Beschluss des Rekursgerichts aufschiebende Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO zuzuerkennen. Ein selbständiger Antrag nach § 524 ZPO sei selbst vor Einbringung eines Rechtsmittels zulässig, und zwar vor allem dort, wo die unmittelbare Ausführung des Beschlusses drohe. Dies sei hier aus im Folgenden im Schriftsatz im Einzelnen angeführten Gründen der Fall. Die angefochtene Entscheidung langte erst am nächsten Tag, dem 18. 1. 2001, laut Eingangsstampiglie in dreifacher Ausfertigung, beim Erstgericht ein und wurde dem Vertreter der gefährdeten Partei laut angeheftetem Rückschein am 23. 1. 2001 zugestellt. Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wurde am 5. 2. 2001 und somit, gerechnet ab dem Zustelltag, am vorletzten Tag der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 3 EO zur Post gegeben.Die gefährdete Partei hat mit ihrem am 17. 1. 2001 beim Erstgericht einlangenden Schriftsatz (ON 47) vorgebracht, mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Graz vom 12. 1. 2001 sei dem von ihr erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen worden. Es werde der Antrag gestellt, diesem Beschluss des Rekursgerichts aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO zuzuerkennen. Ein selbständiger Antrag nach Paragraph 524, ZPO sei selbst vor Einbringung eines Rechtsmittels zulässig, und zwar vor allem dort, wo die unmittelbare Ausführung des Beschlusses drohe. Dies sei hier aus im Folgenden im Schriftsatz im Einzelnen angeführten Gründen der Fall. Die angefochtene Entscheidung langte erst am nächsten Tag, dem 18. 1. 2001, laut Eingangsstampiglie in dreifacher Ausfertigung, beim Erstgericht ein und wurde dem Vertreter der gefährdeten Partei laut angeheftetem Rückschein am 23. 1. 2001 zugestellt. Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wurde am 5. 2. 2001 und somit, gerechnet ab dem Zustelltag, am vorletzten Tag der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO zur Post gegeben.
Eingangs seiner Revisionsrekursbeantwortung behauptet nun der Gegner der gefährdeten Partei die Verspätung dieses Rechtsmittels, weil die gefährdete Partei schon vor Zustellung der Rekursentscheidung an sie eine wesentliche Verfügung darüber getroffen habe, die nur erklärbar sei, wenn ihr die Rekursentscheidung an diesem Tag bereits bekannt gewesen sei. Dem ist nicht beizupflichten:
Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass ein Schriftstück nur dann im Sinn des § 7 ZustG als "tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus (3 Ob 55/97b; SZ 71/204; JBl 1999, 265, 9 ObA 321/00x ua). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, es sei für die Heilung eines Zustellmangels essentielle Voraussetzung, dass dem Empfänger die Sendung im Original zukomme. Das bloße Erfahren des Inhalts, ja selbst die Empfangnahme einer Ablichtung genüge nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken. An dieser Rechtsprechungslinie hielt der Oberste Gerichtshof auch in seiner in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Entscheidung 8 Ob 2090/96b fest, fügte jedoch hinzu, unter bestimmten Voraussetzungen könne es auch genügen, dass der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen habe. In diesem Fall hatte die Leiterin der Auslandsabteilung des Empfängers dessen vertretungsbefugtem Organ über Einlangen und Inhalt eines Wechselzahlungsauftrags Bericht erstattet, worauf dieser den Auftrag erteilte, alles Nötige zu veranlassen. In einem derartigen Fall könne es keinen Unterschied machen, ob der Vorstandsvorsitzende den Wechselzahlungsauftrag selbst in die Hände genommen habe oder ob er sich ohne diesen Vorgang mit dem inhaltsgleichen Bericht einer Angestellten zufrieden gegeben und auf Grund dieses Berichts seine Verfügungen getroffen habe. Ähnlich argumentierte die Entscheidung 1 Ob 190/99v, in der die (dort) Beklagte ausdrücklich über das (fälschlich) ihrem Vertreter übersandte Urteil dadurch verfügte, dass sie sich ausdrücklich darauf und dessen Rechtskraft berief. Keiner der in diesen Entscheidungen behandelten Fälle liegt hier vor, weil gar nicht behauptet wurde (und auch nicht ersichtlich ist), der Vertreter der gefährdeten Partei hätte zum Zeitpunkt des Einbringens seines Antrags ON 47 über das Zustellstück in dem Sinn Verfügungen treffen können, dass es ihm möglich gewesen wäre, dagegen ein Rechtsmittel zu formulieren. Vielmehr ist seinem Antrag gerade das Gegenteil zu entnehmen, nämlich dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Rechtsmittel erheben wolle. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung können zudem Verfügungen über ein Zustellstück zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses noch bei Gericht bzw auf dem Weg zwischen zwei Gerichten befindet, keinesfalls getroffen werden.Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass ein Schriftstück nur dann im Sinn des Paragraph 7, ZustG als "tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus (3 Ob 55/97b; SZ 71/204; JBl 1999, 265, 9 ObA 321/00x ua). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, es sei für die Heilung eines Zustellmangels essentielle Voraussetzung, dass dem Empfänger die Sendung im Original zukomme. Das bloße Erfahren des Inhalts, ja selbst die Empfangnahme einer Ablichtung genüge nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken. An dieser Rechtsprechungslinie hielt der Oberste Gerichtshof auch in seiner in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Entscheidung 8 Ob 2090/96b fest, fügte jedoch hinzu, unter bestimmten Voraussetzungen könne es auch genügen, dass der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen habe. In diesem Fall hatte die Leiterin der Auslandsabteilung des Empfängers dessen vertretungsbefugtem Organ über Einlangen und Inhalt eines Wechselzahlungsauftrags Bericht erstattet, worauf dieser den Auftrag erteilte, alles Nötige zu veranlassen. In einem derartigen Fall könne es keinen Unterschied machen, ob der Vorstandsvorsitzende den Wechselzahlungsauftrag selbst in die Hände genommen habe oder ob er sich ohne diesen Vorgang mit dem inhaltsgleichen Bericht einer Angestellten zufrieden gegeben und auf Grund dieses Berichts seine Verfügungen getroffen habe. Ähnlich argumentierte die Entscheidung 1 Ob 190/99v, in der die (dort) Beklagte ausdrücklich über das (fälschlich) ihrem Vertreter übersandte Urteil dadurch verfügte, dass sie sich ausdrücklich darauf und dessen Rechtskraft berief. Keiner der in diesen Entscheidungen behandelten Fälle liegt hier vor, weil gar nicht behauptet wurde (und auch nicht ersichtlich ist), der Vertreter der gefährdeten Partei hätte zum Zeitpunkt des Einbringens seines Antrags ON 47 über das Zustellstück in dem Sinn Verfügungen treffen können, dass es ihm möglich gewesen wäre, dagegen ein Rechtsmittel zu formulieren. Vielmehr ist seinem Antrag gerade das Gegenteil zu entnehmen, nämlich dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Rechtsmittel erheben wolle. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung können zudem Verfügungen über ein Zustellstück zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses noch bei Gericht bzw auf dem Weg zwischen zwei Gerichten befindet, keinesfalls getroffen werden.
Die Revisionsrekurswerberin erblickt einen wesentlichen Mangel des Rekursverfahrens darin, dass das Gericht zweiter Instanz das Vorbringen, dem Gegner der gefährdeten Partei sei vom amerikanischen Unternehmen eine sogenannte Put-Option auf Veräußerung der Aktien zu einem Mindestpreis eingeräumt worden, woraus sich der von Kursschwankungen nach unten hin unabhängige Geldwert der dem Gegner der gefährdeten Partei übertragenen Aktien ergebe, als neu und daher als unzulässig beurteilt habe. Dieses Vorbringen finde sich in der eidesstättigen Erklärung des Rechtsvertreters des Gegners der gefährdeten Partei Beilage ./1 (richtig: Beilage ./2). Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Neuerungsverbot auch im Rechtsmittelverfahren über eine einstweilige Verfügung (RIS-Justiz RS0002445). Das wiedergegebene Vorbringen der Revisionsrekurswerberin wurde tatsächlich im Verfahren erster Instanz nicht erstattet, sondern findet sich erstmals im Rekurs. Der Hinweis auf eine Urkunde kann fehlendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht ersetzen (9 ObA 88/98a; 9 ObA 201/98v; RIS-Justiz RS0038037), weshalb tatsächlich ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO vorliegt. Das Rekursgericht hat daher dieses Vorbringen seiner rechtlichen Beurteilung richtigerweise nicht zu Grunde gelegt.Die Revisionsrekurswerberin erblickt einen wesentlichen Mangel des Rekursverfahrens darin, dass das Gericht zweiter Instanz das Vorbringen, dem Gegner der gefährdeten Partei sei vom amerikanischen Unternehmen eine sogenannte Put-Option auf Veräußerung der Aktien zu einem Mindestpreis eingeräumt worden, woraus sich der von Kursschwankungen nach unten hin unabhängige Geldwert der dem Gegner der gefährdeten Partei übertragenen Aktien ergebe, als neu und daher als unzulässig beurteilt habe. Dieses Vorbringen finde sich in der eidesstättigen Erklärung des Rechtsvertreters des Gegners der gefährdeten Partei Beilage ./1 (richtig: Beilage ./2). Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Neuerungsverbot auch im Rechtsmittelverfahren über eine einstweilige Verfügung (RIS-Justiz RS0002445). Das wiedergegebene Vorbringen der Revisionsrekurswerberin wurde tatsächlich im Verfahren erster Instanz nicht erstattet, sondern findet sich erstmals im Rekurs. Der Hinweis auf eine Urkunde kann fehlendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht ersetzen (9 ObA 88/98a; 9 ObA 201/98v; RIS-Justiz RS0038037), weshalb tatsächlich ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO vorliegt. Das Rekursgericht hat daher dieses Vorbringen seiner rechtlichen Beurteilung richtigerweise nicht zu Grunde gelegt.
Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zu Grunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist insbesondere der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043422; RS0017911). Der Oberste Gerichtshof hat daher von den erstinstanzlichen Feststellungen auszugehen, die für den Bereich des bei Vereinbarung des Vorkaufsrechts maßgeblichen Parteiwillens dahin zusammengefasst werden können, dass der mehrfache Versuch der gefährdeten Partei, ein "umfassendes" Vorkaufsrecht zu vereinbaren, das alle Veräußerungsarten umfassen sollte, vom Gegner der gefährdeten Partei und dessen Rechtsvertreter ausdrücklich abgelehnt worden sei sowie, dass der Rechtsvertreter der gefährdeten Partei bei einem Telefongespräch mit dem Gegner der gefährdeten Partei über die Erweiterung des Vorkaufsrechts auf Grund der Drohung, die Verhandlungen abzubrechen, eingelenkt habe, sodass es letztlich zur Formulierung eines "reinen" Vorkaufsrechts gekommen sei. Unter dieser vom Erstgericht gewählten Bezeichnung als "reines" Vorkaufsrecht kann nach dem gesamten logischen Zusammenhalt der Feststellungen nur ein solches im Sinn des § 1072 ABGB ohne Vorliegen einer besonderen Verabredung gemäß § 1078 ABGB verstanden werden.Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zu Grunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist insbesondere der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043422; RS0017911). Der Oberste Gerichtshof hat daher von den erstinstanzlichen Feststellungen auszugehen, die für den Bereich des bei Vereinbarung des Vorkaufsrechts maßgeblichen Parteiwillens dahin zusammengefasst werden können, dass der mehrfache Versuch der gefährdeten Partei, ein "umfassendes" Vorkaufsrecht zu vereinbaren, das alle Veräußerungsarten umfassen sollte, vom Gegner der gefährdeten Partei und dessen Rechtsvertreter ausdrücklich abgelehnt worden sei sowie, dass der Rechtsvertreter der gefährdeten Partei bei einem Telefongespräch mit dem Gegner der gefährdeten Partei über die Erweiterung des Vorkaufsrechts auf Grund der Drohung, die Verhandlungen abzubrechen, eingelenkt habe, sodass es letztlich zur Formulierung eines "reinen" Vorkaufsrechts gekommen sei. Unter dieser vom Erstgericht gewählten Bezeichnung als "reines" Vorkaufsrecht kann nach dem gesamten logischen Zusammenhalt der Feststellungen nur ein solches im Sinn des Paragraph 1072, ABGB ohne Vorliegen einer besonderen Verabredung gemäß Paragraph 1078, ABGB verstanden werden.
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinn des § 1072 ABGB belastet, so bildet nach ständiger Rechtsprechung nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall (SZ 71/60 ua). Diese Einschränkung ergibt sich nicht etwa terminologisch aus dem Wort "Vorkaufsrecht", sondern ist darauf zurückzuführen, dass beim Kauf typischerweise die Person des Käufers als solche und in Bezug auf die Gegenleistung gleichgültig ist: Ein Kauf setzt im Allgemeinen keine besonderen persönlichen (immateriellen) Beziehungen oder Gründe voraus. Die Leistung des Käufers besteht in Geld, kann also von jedermann vollkommen substituiert werden. Nach Lehre (F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 878; Aicher in Rummel ABGB3 § 1078 Rz 2) und Rechtsprechung (SZ 23/250; JBl 1966, 35, SZ 71/60) fällt daher unter anderem der Tausch nicht unter die das Vorkaufsrecht auslösende Veräußerungsarten. Hiezu bedürfte es einer - hier nicht als bescheinigt angenommenen - Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB. Unter diese Bestimmung fallen alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist (SZ 70/50; SZ 71/60 ua). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch bereits mehrfach ausgesprochen, neben dem Tausch und der Schenkung sei auch die Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten als "andere Veräußerungsart" im Sinn des § 1078 ABGB zu werten. Bei vergleichbarer rechtlicher Regelung (§ 504 BGB) wird die Einbringung des belasteten Gegenstands als Sacheinlage in eine Gesellschaft auch für den deutschen Rechtsbereich wie der Tausch des Gegenstands gegen Gesellschaftsbeteiligung zu werten ist (Huber in Soergel, BGB12 Rz 10 zu § 504; P. Mader in Staudinger, BGB13 Rz 15d zu § 504). Die Einbringung einer Sache in eine Gesellschaft sei regelmäßig zu stark auf das vielschichtige Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der Gesellschaft bezogen, als dass sie als Vorkaufsfall betrachtet werden könne (H. P. Westermann in Münch.K BGB3 Rz 19 zu § 504 BGB).Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinn des Paragraph 1072, ABGB belastet, so bildet nach ständiger Rechtsprechung nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall (SZ 71/60 ua). Diese Einschränkung ergibt sich nicht etwa terminologisch aus dem Wort "Vorkaufsrecht", sondern ist darauf zurückzuführen, dass beim Kauf typischerweise die Person des Käufers als solche und in Bezug auf die Gegenleistung gleichgültig ist: Ein Kauf setzt im Allgemeinen keine besonderen persönlichen (immateriellen) Beziehungen oder Gründe voraus. Die Leistung des Käufers besteht in Geld, kann also von jedermann vollkommen substituiert werden. Nach Lehre (F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 878; Aicher in Rummel ABGB3 Paragraph 1078, Rz 2) und Rechtsprechung (SZ 23/250; JBl 1966, 35, SZ 71/60) fällt daher unter anderem der Tausch nicht unter die das Vorkaufsrecht auslösende Veräußerungsarten. Hiezu bedürfte es einer - hier nicht als bescheinigt angenommenen - Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB. Unter diese Bestimmung fallen alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist (SZ 70/50; SZ 71/60 ua). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch bereits mehrfach ausgesprochen, neben dem Tausch und der Schenkung sei auch die Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten als "andere Veräußerungsart" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB zu werten. Bei vergleichbarer rechtlicher Regelung (Paragraph 504, BGB) wird die Einbringung des belasteten Gegenstands als Sacheinlage in eine Gesellschaft auch für den deutschen Rechtsbereich wie der Tausch des Gegenstands gegen Gesellschaftsbeteiligung zu werten ist (Huber in Soergel, BGB12 Rz 10 zu Paragraph 504,; P. Mader in Staudinger, BGB13 Rz 15d zu Paragraph 504,). Die Einbringung einer Sache in eine Gesellschaft sei regelmäßig zu stark auf das vielschichtige Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der Gesellschaft bezogen, als dass sie als Vorkaufsfall betrachtet werden könne (H. P. Westermann in Münch.K BGB3 Rz 19 zu Paragraph 504, BGB).
Zu den Vorkaufsfällen des § 1078 ABGB zählt somit auch die Sacheinlage, weil der Verpflichtete dabei durch den Vorkaufsberechtigten nicht das erhält, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte. Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" bedarf daher neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. Ist dies nicht der Fall und kann die von Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, so kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben. Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten § 1077 Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen zu verstehen wie auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufspflichtigen nicht in Geld ausgleichbar sind. In SZ 28/54 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dies sei beispielsweise bei Veräußerung durch Einbringung von Sachwerten in eine Gesellschaft der Fall, weil auch dann durch die Geldleistung seitens eines Dritten nicht der durch die Gesellschaftsgründung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erzielt würde. In SZ 70/50 ging es um die Einbringung eines Einzelunternehmens, zu dessen Vermögensbestandteilen auch eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft gehörte, in eine Kapitalgesellschaft. Der Oberste Gerichtshof sprach dort aus, dass die dem Einbringenden gewährte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Gegenleistung für die Einbringung des Unternehmens sei, mit der nicht nur Mitgliedschafts- und Vermögensrechte, sondern auch Pflichten gegenüber dem Unternehmen verbunden seien. Die vom Vorkaufspflichtigen beabsichtigte Maßnahme stelle daher nicht bloß einen Fall der Veräußerung von Vermögenswerten dar. Durch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holdinggesellschaft werde gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhaltung im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung sei auf Grund ihrer individuellen Eigenart ohne Verletzung der Interessen des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und könne somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden".Zu den Vorkaufsfällen des Paragraph 1078, ABGB zählt somit auch die Sacheinlage, weil der Verpflichtete dabei durch den Vorkaufsberechtigten nicht das erhält, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte. Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" bedarf daher neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. Ist dies nicht der Fall und kann die von Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, so kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben. Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten Paragraph 1077, Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen zu verstehen wie auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufspflichtigen nicht in Geld ausgleichbar sind. In SZ 28/54 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dies sei beispielsweise bei Veräußerung durch Einbringung von Sachwerten in eine Gesellschaft der Fall, weil auch dann durch die Geldleistung seitens eines Dritten nicht der durch die Gesellschaftsgründung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erzielt würde. In SZ 70/50 ging es um die Einbringung eines Einzelunternehmens, zu dessen Vermögensbestandteilen auch eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft gehörte, in eine Kapitalgesellschaft. Der Oberste Gerichtshof sprach dort aus, dass die dem Einbringenden gewährte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Gegenleistung für die Einbringung des Unternehmens sei, mit der nicht nur Mitgliedschafts- und Vermögensrechte, sondern auch Pflichten gegenüber dem Unternehmen verbunden seien. Die vom Vorkaufspflichtigen beabsichtigte Maßnahme stelle daher nicht bloß einen Fall der Veräußerung von Vermögenswerten dar. Durch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holdinggesellschaft werde gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhaltung im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung sei auf Grund ihrer individuellen Eigenart ohne Verletzung der Interessen des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und könne somit im Sinn des analog anzuwendenden Paragraph 1077, Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden".
Der hier strittige Vorgang ist auf Grund des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts nicht in wesentlich anderem Licht zu sehen. Festgestelltermaßen lag dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. Die Frage nach der Bargeldqualität von Aktien (ablehnend: Mayer-Maly in Klang2 IV 2. Halbband 237; Aicher in Rummel ABGB3 Rz 3 zu § 1055; Binder in Schwimann ABGB Rz 2 zu § 1055) stellt sich aber zumindest so lange nicht, als der Zweck des Vertrags nicht ausschließlich im Erwerb börsennotierter Aktien liegt. Auch der Hinweis im Revisionsrekurs auf den Trend zu sogenannten "Mergers & Acquisitions" vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil es erfahrungsgemäß gerade bei volumensmäßig größeren Transaktionen häufig nicht (nur) um die Erlangung von Bargeld durch Verkauf der Aktien, sondern um die Einflussnahme auf das jeweilige Unternehmen bis zu dessen Übernahme geht. Dass die Veräußerung des Vermögens von Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Aktien ganz allgemein einen gegenüber dem Barkauf wesentlich komplexeren und vielschichtigeren Vorgang darstellt, ergibt sich nicht zuletzt aus den die Verschmelzung von Aktiengesellschaften regelnden Bestimmungen der §§ 219 ff AktG. Illustrativ sei in diesem Zusammenhang noch auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs SZ 69/149 (zum sogenannten "Downstream merger") und JBl 2000, 180 (zum sogenannten "Side-Stream-merger") verwiesen.Der hier strittige Vorgang ist auf Grund des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts nicht in wesentlich anderem Licht zu sehen. Festgestelltermaßen lag dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. Die Frage nach der Bargeldqualität von Aktien (ablehnend: Mayer-Maly in Klang2 römisch vier 2. Halbband 237; Aicher in Rummel ABGB3 Rz 3 zu Paragraph 1055,; Binder in Schwimann ABGB Rz 2 zu Paragraph 1055,) stellt sich aber zumindest so lange nicht, als der Zweck des Vertrags nicht ausschließlich im Erwerb börsennotierter Aktien liegt. Auch der Hinweis im Revisionsrekurs auf den Trend zu sogenannten "Mergers & Acquisitions" vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil es erfahrungsgemäß gerade bei volumensmäßig größeren Transaktionen häufig nicht (nur) um die Erlangung von Bargeld durch Verkauf der Aktien, sondern um die Einflussnahme auf das jeweilige Unternehmen bis zu dessen Übernahme geht. Dass die Veräußerung des Vermögens von Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Aktien ganz allgemein einen gegenüber dem Barkauf wesentlich komplexeren und vielschichtigeren Vorgang darstellt, ergibt sich nicht zuletzt aus den die Verschmelzung von Aktiengesellschaften regelnden Bestimmungen der Paragraphen 219, ff AktG. Illustrativ sei in diesem Zusammenhang noch auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs SZ 69/149 (zum sogenannten "Downstream merger") und JBl 2000, 180 (zum sogenannten "Side-Stream-merger") verwiesen.
Ob Kauf oder eine andere Veräußerungsart vorliegt, ergibt sich aus der von den Kontrahenten getroffenen Vereinbarung (Mayer-Maly aaO 236). Nach dem zwischen dem Gegner der gefährdeten Partei und dem amerikanischen Unternehmen geschlossenen Vertrag liegt - wie dargestellt - kein Kauf vor. Der Vorkaufsfall könnte dennoch ausgelöst werden, wenn Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft gegeben wären. Dieses wäre dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete die Vorkaufssache gegen Wertpapiere eintauscht, um diese sogleich zum Tageskurs zu veräußern oder wenn gar schon von vornherein der Rückkauf dieser Papiere durch den Erwerber um den eigentlich gewünschten Geldbetrag vereinbart wäre (F. Bydlinski aaO 878 mit weiteren Fallbeispielen; H. P. Westermann aaO Rz 19 zu § 504). Gerade ein derartiges Umgehungsgeschäft haben aber die Vorinstanzen im Ergebnis nicht angenommen und eine darauf gerichtete Absicht des Gegners der gefährdeten Partei wurde auch von dieser im Verfahren nie behauptet, sondern lediglich ganz allgemein die bestehende Möglichkeit, die Wertpapiere zum Tageskurs zu verkaufen, dargestellt.Ob Kauf oder eine andere Veräußerungsart vorliegt, ergibt sich aus der von den Kontrahenten getroffenen Vereinbarung (Mayer-Maly aaO 236). Nach dem zwischen dem Gegner der gefährdeten Partei und dem amerikanischen Unternehmen geschlossenen Vertrag liegt - wie dargestellt - kein Kauf vor. Der Vorkaufsfall könnte dennoch ausgelöst werden, wenn Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft gegeben wären. Dieses wäre dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete die Vorkaufssache gegen Wertpapiere eintauscht, um diese sogleich zum Tageskurs zu veräußern oder wenn gar schon von vornherein der Rückkauf dieser Papiere durch den Erwerber um den eigentlich gewünschten Geldbetrag vereinbart wäre (F. Bydlinski aaO 878 mit weiteren Fallbeispielen; H. P. Westermann aaO Rz 19 zu Paragraph 504,). Gerade ein derartiges Umgehungsgeschäft haben aber die Vorinstanzen im Ergebnis nicht angenommen und eine darauf gerichtete Absicht des Gegners der gefährdeten Partei wurde auch von dieser im Verfahren nie behauptet, sondern lediglich ganz allgemein die bestehende Möglichkeit, die Wertpapiere zum Tageskurs zu verkaufen, dargestellt.
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Verträgen über die Kooperation der beiden Aktiengesellschaften einerseits sowie über das Vorkaufsrecht andererseits auf die jeweils andere Vereinbarung nicht Bezug genommen wurde. Die gefährdete Partei hat auch kein konkretes Vorbringen dahin erstattet, dass Derartiges im Zuge der umfangreichen Vertragsverhandlungen der Fall gewesen wäre. Das Erstgericht hat sehr eingehend die einzelnen Stadien der zwischen den Parteien stattgefundenen Verhandlungen wiedergegeben; daraus erhellt, dass der Gegner der gefährdeten Partei den ursprünglich sehr weitreichenden Forderungen der gefährdeten Partei nach Übernahme zumindest einer Aktienmehrheit, Verwahrung der Aktien in einem Depot, Entsendung einer Vertrauensperson in den Aufsichtsrat und schließlich Einräumung eines sich auf alle Veräußerungsarten beziehenden Vorkaufsrechts jeweils ausdrücklich und unzweideutig entgegentrat. Es zeigt sich somit, dass der Gegner der gefährdeten Partei lediglich eine Minimallösung akzeptieren wollte und dass sich die Organe der gefährdeten Partei in Kenntnis dieser Verhandlungsposition schließlich damit zufrieden gaben, um den "Deal" zu retten. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass es den versierten Vertretern der Vertragspartner ein Leichtes gewesen wäre, den hier strittigen Vertrag in dem nun von der gefährdeten Partei geforderten Sinn zu formulieren, dass aber hiezu kein Konsens erzielt werden konnte. Sowohl der Kooperationsvertrag als auch die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht wurden unstrittig von denselben Organen und Rechtsvertretern ausgehandelt und am selben Tag unterschrieben. Der mangelnde Konsens über die weiterführenden Vorstellungen der gefährdeten Partei war daher allen Beteiligten bekannt, sodass es nicht angeht, nun unter Hinweis auf die Zwecke des Kooperationsvertrags eine nachträgliche Korrektur des als unzureichend empfundenen Verhandlungsergebnisses herbeiführen zu wollen. Dieser wurde nämlich im Bewusstsein der nur unzureichenden Absicherung durch das vereinbarte Vorkaufsrecht geschlossen und zumindest für den Bereich des Provisorialverfahrens haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gefährdete Partei auf ein über den erstrittenen Kompromiss hinausgehendes Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei hätte vertrauen dürfen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die über den Aktientausch hinaus vereinbarten Leistungen bei Beurteilung der rechtlichen Qualität des mit dem amerikanischen Unternehmen geschlossenen Vertrags außer Betracht zu bleiben hätten, zumal bereits das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen hat, dass diese rein rechtlich die vertragliche Bindung der Aktiengesellschaften an den Kooperationsvertrag nicht zu beeinflussen vermögen.
Der Vorkaufsfall ist somit nicht eingetreten, weshalb die Vorinstanzen mangels Anspruchsbescheinigung den Sicherungsantrag zu Recht abgewiesen haben. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO, 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, 50, 41 ZPO.
Zu 2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6 uva). Der die einstweilige Verfügung infolge Widerspruchs aufhebende Beschluss des Erstgerichts ist auf Grund der zu 1. ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats in Rechtskraft erwachsen. Es steht daher fest, dass dem Vollzugsantrag der gefährdeten Partei, es werde ihr zur Durchsetzung des in Punkt 3. der einstweiligen Verfügung erlassenen Auftrags die Abnahme und Hinterlegung der strittigen Aktien bewilligt, endgültig die Grundlage entzogen ist. Sie ist daher durch den angefochtenen Beschluss, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde, nicht (mehr) beschwert.