Rechtssatz RS0107639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107639
Geschäftszahl
6Ob45/97d; 1Ob66/01i (1Ob67/01m)
Entscheidungsdatum
30.03.2001
Rechtssatz
Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft.Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden Paragraph 1077, Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 45/97d
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 45/97d
Veröff: SZ 70/50
- 1 Ob 66/01i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
nur: Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". (T1) Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107639
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0060OB00045_97D0000_003