Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger hat Alfred H***** ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle vertraglich eingeräumt. Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1078; Faistenberger, Das Vorkaufsrecht 109), und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, daß die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, wie Tausch, Schenkung oder Sacheinlage in eine Gesellschaft (Aicher aaO Rz 2 zu § 1078 mwN; Bydlinski in Klang IV/22, 873 f; Faistenberger aaO 110; SZ 28/54; EvBl 1991/23; GesRZ 1995, 271).Der Kläger hat Alfred H***** ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle vertraglich eingeräumt. Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1078,; Faistenberger, Das Vorkaufsrecht 109), und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, daß die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, wie Tausch, Schenkung oder Sacheinlage in eine Gesellschaft (Aicher aaO Rz 2 zu Paragraph 1078, mwN; Bydlinski in Klang IV/22, 873 f; Faistenberger aaO 110; SZ 28/54; EvBl 1991/23; GesRZ 1995, 271).
"Andere Veräußerungsarten" sind somit solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind (Bydlinski aaO 873). Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des § 1078 - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte."Andere Veräußerungsarten" sind somit solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind (Bydlinski aaO 873). Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des Paragraph 1078, - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte.
Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" bedarf daher auch einer besonderen Vereinbarung. Seine Einlösung setzt voraus, daß der Einlösungspreis schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts bestimmt (oder bestimmbar) vereinbart wurde (Bydlinski aaO 880). Ist dies nicht der Fall und kann die vom Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben (Bydlinski aaO 880; Faistenberger aaO 115; Aicher aaO Rz 8 zu § 1078).Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" bedarf daher auch einer besonderen Vereinbarung. Seine Einlösung setzt voraus, daß der Einlösungspreis schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts bestimmt (oder bestimmbar) vereinbart wurde (Bydlinski aaO 880). Ist dies nicht der Fall und kann die vom Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben (Bydlinski aaO 880; Faistenberger aaO 115; Aicher aaO Rz 8 zu Paragraph 1078,).
Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten § 1077 Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen erfaßt, als auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar sind (Faistenberger aaO 119).Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten Paragraph 1077, Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen erfaßt, als auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar sind (Faistenberger aaO 119).
Der Revisionswerber stellt sich auf den Standpunkt, die hier getroffene Vorkaufsvereinbarung könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, daß dem Berechtigten für den Fall anderer Veräußerungsarten die Einlösung zum Verkehrswert der Liegenschaft möglich sein sollte. Er bezieht sich damit erkennbar auf Bydlinski (aaO 880), der die Ansicht vertritt, erweiterte Vorkaufsvereinbarungen, die das Vorkaufsrecht auch auf unentgeltliche Veräußerungen erstrecken, müßten zugleich als Einigung über den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache verstanden werden. Einer Auslegung der im gegenständlichen Fall getroffenen erweiterten Vorkaufsabrede im Sinne Bydlinskis steht schon der Umstand entgegen, daß die Einbringung einer Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilsrechten, somit nicht unentgeltlich erfolgte, der Einlösungspreis sich daher am Wert der gebotenen Gegenleistung (und nicht am Verkehrswert der Liegenschaft) zu orientieren hat.
So hat auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß nur dann in der erweiterten Vorkaufsabrede die gleichzeitige Einigung auf den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache gesehen werden kann, wenn das Vorkaufsrecht ausdrücklich auch für den Fall der Schenkung vereinbart wurde (SZ 55/57; ecolex 1994, 229 = NZ 1994, 192).
Gegenstand der Sacheinlage ist im gegenständlichen Fall das Einzelunternehmen des Vorkaufsverpflichteten, die mit dem Gestaltungsrecht belastete Liegenschaft wird als Vermögensbestandteil dieses Einzelunternehmens mitübertragen. Die Kapitalgesellschaft führt das Einzelunternehmen fort, ihr Vermögen wird durch die Unternehmenseinbringung vermehrt. Die dem Einbringenden gewährte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist somit Gegenleistung für die Einbringung des Unternehmens. Mit dieser Gegenleistung sind nicht nur Mitgliedschaftsrechte (zB das Stimmrecht) und Vermögensrechte (so das Recht auf Beteiligung an Gewinn und Verlust), sondern auch Pflichten dem Unternehmen gegenüber verbunden (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 1 ff zu § 75).Gegenstand der Sacheinlage ist im gegenständlichen Fall das Einzelunternehmen des Vorkaufsverpflichteten, die mit dem Gestaltungsrecht belastete Liegenschaft wird als Vermögensbestandteil dieses Einzelunternehmens mitübertragen. Die Kapitalgesellschaft führt das Einzelunternehmen fort, ihr Vermögen wird durch die Unternehmenseinbringung vermehrt. Die dem Einbringenden gewährte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist somit Gegenleistung für die Einbringung des Unternehmens. Mit dieser Gegenleistung sind nicht nur Mitgliedschaftsrechte (zB das Stimmrecht) und Vermögensrechte (so das Recht auf Beteiligung an Gewinn und Verlust), sondern auch Pflichten dem Unternehmen gegenüber verbunden (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 1 ff zu Paragraph 75,).
Die vom Vorkaufsverpflichteten beabsichtigte Maßnahme stellt daher nicht bloß einen Fall der Veräußerung von Vermögenswerten dar. Durch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden" (Aicher aaO Rz 8; Faistenberger aaO 119). Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die GmbH über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft (Aicher aaO Rz 7 und 12 zu § 1073; Rz 1 zu § 1078 mwN; GesRZ 1995, 271).Die vom Vorkaufsverpflichteten beabsichtigte Maßnahme stellt daher nicht bloß einen Fall der Veräußerung von Vermögenswerten dar. Durch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden Paragraph 1077, Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden" (Aicher aaO Rz 8; Faistenberger aaO 119). Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die GmbH über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft (Aicher aaO Rz 7 und 12 zu Paragraph 1073,; Rz 1 zu Paragraph 1078, mwN; GesRZ 1995, 271).
Da das für alle Veräußerungsarten eingeräumte Vorkaufsrecht aus Anlaß des vorliegenden Sacheinlagevertrages nicht ausgeübt werden kann, können die weiteren Fragen, ob Gemeinschuldner oder Masseverwalter zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt sind, der Gemeinschuldner dieses Gestaltungsrecht bereits wirksam ausgeübt hat und sein Anspruch dem Räumungsbegehren entgegensteht, auf sich beruhen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.