Rechtssatz RS0107637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107637
Entscheidungsdatum
02.04.2024
Rechtssatz
Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 45/97d
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 45/97d
Veröff: SZ 70/50
- 1 Ob 66/01i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
- 2 Ob 132/06k
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 132/06k
Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T1)
- 5 Ob 14/11m
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 14/11m
Auch; Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T2)
- 5 Ob 17/15h
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Beis wie T1
- 5 Ob 168/16s
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T3)
- 5 Ob 168/22z
Entscheidungstext OGH 03.10.2022 5 Ob 168/22z
- 5 Ob 129/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 129/23s
Beisatz: Im Fall eines vereinbarten „erweiterten Vorkaufsrechts“ ohne weitere Einschränkungen auf bestimmte Veräußerungsarten bildet die testamentarische Erbfolge einen Vorkaufsfall. (T4)
- 5 Ob 211/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2024 5 Ob 211/23z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107637
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0060OB00045_97D0000_001