Rechtssatz RS0020204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020204
Entscheidungsdatum
19.06.2015
Rechtssatz
Ein Vorkaufsrecht, das vereinbarungsgemäß auch für die Veräußerungsart der Schenkung gelten soll, kann in einem solchen Fall nicht ausgeübt werden, wenn kein objektiver Wertmaßstab festgelegt wurde. Das Vorkaufsrecht ist aber in einem solchen Fall auf den Beschenkten zu übertragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 24/82
Veröff: SZ 55/57 = EvBl 1982/159 S 519
- 5 Ob 64/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 64/93
Beisatz: Mit eingehender Auseinandersetzung zur Kritik von Bydlinski und Aicher. (T1)
- 1 Ob 66/01i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
Auch; Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2); Beisatz: Ist dies nicht der Fall und kann die von Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, so kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben. Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten § 1077 Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen zu verstehen wie auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufspflichtigen nicht in Geld ausgleichbar sind. (T3)
- 5 Ob 102/08y
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 102/08y
Beisatz: Hier: Ein bestimmbarer Preis (ein Drittel des Verkehrswerts) wurde vertraglich festgelegt. (T4)
- 5 Ob 17/15h
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020204
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0050OB00024_8200000_001