In der in SZ 55/57 veröffentlichten Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß bei Schenkung einer Liegenschaft ein Vorkaufsrecht, das vereinbarungsgemäß für alle Veräußerungsfälle gelten soll, für das jedoch nicht bereits bei der Einräumung des Vorkaufsrechts ein bestimmter oder auf eine festgelegte Weise bestimmbarer Preis vereinbart wurde, nicht ausgeübt werden könne; es sei auf den Beschenkten zu übertragen. Diese Entscheidung folgte Faistenberger (Das Vorkaufsrecht 115), wonach bei einer unentgeltlichen Veräußerungsart das nach § 1078 ABGB auf andere Veräußerungsarten ausgedehnte Vorkaufsrecht dann nicht ausgeübt werden könne, wenn der Einlösungspreis nicht im vorhinein fixiert werde, weil es eben vollständig an einem Wertmaßstab für den Einlösungspreis fehle, nicht hingegen der Meinung Bydlinskis (in Klang2 IV/2 880), wonach die erweiterte Vorkaufsabrede zugleich als Einigung auf den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache zu verstehen sei. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Ansicht seinerzeit damit, gegen die Annahme des gemeinen Wertes der Sache spreche, daß der Geschenkgeber einen in Geld ausdrückbaren "Gegenwert" für seine unentgeltliche Leistung in aller Regel nicht im Auge habe (sondern vielmehr Freude, Dankbarkeit, Wohlwollen, gute Meinung und ähnliches); käme es nämlich dem Geschenkgeber auf einen in Geld ausdrückbaren Gegenwert an, dann würde er nicht schenken, sondern verkaufen oder tauschen. Wenn überhaupt, so könnten nur subjektive Wertvorstellungen des Geschenkgebers maßgebend sein, die aber nicht durchschaubar seien.In der in SZ 55/57 veröffentlichten Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß bei Schenkung einer Liegenschaft ein Vorkaufsrecht, das vereinbarungsgemäß für alle Veräußerungsfälle gelten soll, für das jedoch nicht bereits bei der Einräumung des Vorkaufsrechts ein bestimmter oder auf eine festgelegte Weise bestimmbarer Preis vereinbart wurde, nicht ausgeübt werden könne; es sei auf den Beschenkten zu übertragen. Diese Entscheidung folgte Faistenberger (Das Vorkaufsrecht 115), wonach bei einer unentgeltlichen Veräußerungsart das nach Paragraph 1078, ABGB auf andere Veräußerungsarten ausgedehnte Vorkaufsrecht dann nicht ausgeübt werden könne, wenn der Einlösungspreis nicht im vorhinein fixiert werde, weil es eben vollständig an einem Wertmaßstab für den Einlösungspreis fehle, nicht hingegen der Meinung Bydlinskis (in Klang2 IV/2 880), wonach die erweiterte Vorkaufsabrede zugleich als Einigung auf den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache zu verstehen sei. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Ansicht seinerzeit damit, gegen die Annahme des gemeinen Wertes der Sache spreche, daß der Geschenkgeber einen in Geld ausdrückbaren "Gegenwert" für seine unentgeltliche Leistung in aller Regel nicht im Auge habe (sondern vielmehr Freude, Dankbarkeit, Wohlwollen, gute Meinung und ähnliches); käme es nämlich dem Geschenkgeber auf einen in Geld ausdrückbaren Gegenwert an, dann würde er nicht schenken, sondern verkaufen oder tauschen. Wenn überhaupt, so könnten nur subjektive Wertvorstellungen des Geschenkgebers maßgebend sein, die aber nicht durchschaubar seien.
An dieser, von einem Teil der Lehre (Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1078; Koziol-Welser, Grundriß9 I 332; implizit Gschnitzer, Österr. Schuldrecht, Besonderer Teil2 60) gebilligten Meinung hält der erkennende Senat fest, zumal ihn die oben wiedergegebene Ansicht Bydlinskis nicht zu überzeugen vermochte und in der Folge überzeugende Argumente dagegen gleichfalls nicht vorgebracht wurden:An dieser, von einem Teil der Lehre (Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1078,; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 332; implizit Gschnitzer, Österr. Schuldrecht, Besonderer Teil2 60) gebilligten Meinung hält der erkennende Senat fest, zumal ihn die oben wiedergegebene Ansicht Bydlinskis nicht zu überzeugen vermochte und in der Folge überzeugende Argumente dagegen gleichfalls nicht vorgebracht wurden:
Bydlinski schreibt, daß man dann die erweiterte Vorkaufsabrede zugleich als Einigung auf den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache verstehen müsse, wenn sich das Vorkaufsrecht auch auf die Schenkung oder sonstige unentgeltliche Veräußerungen erstrecke. Einer solchen Annahme könnte aber unter gleichzeitiger Anwendung der §§ 863 und 914 ABGB nur dann näher getreten werden, wenn die Vertragspartner das Vorkaufsrecht ausdrücklich auch für den Fall der Schenkung vereinbart hätten. Wird der Schenkungsfall aber lediglich durch die gebrauchte Wendung "andere Veräußerungsarten" mitumfaßt und besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragspartner den Fall unentgeltlicher Veräußerung durch Schenkung auch nur in Erwägung gezogen hätten, so enthält die von ihnen getroffene Vorkaufsabrede eben auch einen unausführbaren Fall, weil dem Veräußerer keine von ihm gar nicht gewollte Geldleistung statt der von ihm angestrebten (oder schon erhaltenen) nicht in Geld ausdrückbaren "Gegenleistung" aufgezwungen werden darf.Bydlinski schreibt, daß man dann die erweiterte Vorkaufsabrede zugleich als Einigung auf den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache verstehen müsse, wenn sich das Vorkaufsrecht auch auf die Schenkung oder sonstige unentgeltliche Veräußerungen erstrecke. Einer solchen Annahme könnte aber unter gleichzeitiger Anwendung der Paragraphen 863 und 914 ABGB nur dann näher getreten werden, wenn die Vertragspartner das Vorkaufsrecht ausdrücklich auch für den Fall der Schenkung vereinbart hätten. Wird der Schenkungsfall aber lediglich durch die gebrauchte Wendung "andere Veräußerungsarten" mitumfaßt und besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragspartner den Fall unentgeltlicher Veräußerung durch Schenkung auch nur in Erwägung gezogen hätten, so enthält die von ihnen getroffene Vorkaufsabrede eben auch einen unausführbaren Fall, weil dem Veräußerer keine von ihm gar nicht gewollte Geldleistung statt der von ihm angestrebten (oder schon erhaltenen) nicht in Geld ausdrückbaren "Gegenleistung" aufgezwungen werden darf.
Aicher (in Rummel ABGB2, Rz 8 zu § 1078) folgt zwar der Meinung Bydlinskis, ohne sich aber mit der von ihm (unrichtig mit SZ 57/77) zitierten Entscheidung SZ 55/57 näher auseinanderzusetzen. Auch er vertritt aber ganz allgemein die Meinung, daß dann, wenn die Gegenleistung auf Grund ihrer individuellen Eigenart nicht schätzbar sei, das Vorkaufsrecht als nicht ausübbar betrachtet werden müsse. Gerade dies trifft aber auf die "Gegenleistung" im Falle einer Schenkung zu.Aicher (in Rummel ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 1078,) folgt zwar der Meinung Bydlinskis, ohne sich aber mit der von ihm (unrichtig mit SZ 57/77) zitierten Entscheidung SZ 55/57 näher auseinanderzusetzen. Auch er vertritt aber ganz allgemein die Meinung, daß dann, wenn die Gegenleistung auf Grund ihrer individuellen Eigenart nicht schätzbar sei, das Vorkaufsrecht als nicht ausübbar betrachtet werden müsse. Gerade dies trifft aber auf die "Gegenleistung" im Falle einer Schenkung zu.
Da andere Gründe der Bewilligung des Eintragungsgesuches nicht entgegenstehen, war der Beschluß des Erstgericht wiederherzustellen.