Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Verpflichtete (erstmals ausdrücklich) die Nichtigkeit des Beschlusses über die Verteilung des Meistbotes geltend, die in der mangelnden Zustellung der Ladung zu dieser Tagsatzung an die Verpflichtete ihre Ursache habe.
Schon mit ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß hatte sie die nicht ordnungsgemäße Zustellung gerügt. Das Rekursgericht hat zwar den Zustellmangel als geheilt beurteilt, aber nicht ausdrücklich die Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Es ist daher dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt, die Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufzugreifen, die stets eine erhebliche Rechtsfrage nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO darstellt (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 502 ZPO).Schon mit ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß hatte sie die nicht ordnungsgemäße Zustellung gerügt. Das Rekursgericht hat zwar den Zustellmangel als geheilt beurteilt, aber nicht ausdrücklich die Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Es ist daher dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt, die Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufzugreifen, die stets eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darstellt (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 502, ZPO).
Gemäß § 209 Abs 2 EO ist zur Tagsatzung, die zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes anzuberaumen ist, unter anderem der Verpflichtete zu laden. Nach § 213 Abs 1 EO können die zur Tagsatzung erschienen Berechtigten gegen zu berücksichtigende Forderungen Widerspruch erheben, soferne sie beim Ausfall des bestrittenen Rechtes zum Zuge kommen könnten. Wurde daher der Verpflichteten die Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung nicht ordnungsgemäß zugestellt, dann liegt der Nichtigkeitsgrund des § 77 Abs 1 Z 4 ZPO vor.Gemäß Paragraph 209, Absatz 2, EO ist zur Tagsatzung, die zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes anzuberaumen ist, unter anderem der Verpflichtete zu laden. Nach Paragraph 213, Absatz eins, EO können die zur Tagsatzung erschienen Berechtigten gegen zu berücksichtigende Forderungen Widerspruch erheben, soferne sie beim Ausfall des bestrittenen Rechtes zum Zuge kommen könnten. Wurde daher der Verpflichteten die Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung nicht ordnungsgemäß zugestellt, dann liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vor.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann davon, daß die unzweifelhaft unzulässige Zustellung (an den Verfahrenshilfeanwalt anstatt an die Verpflichtete persönlich) geheilt worden wäre, keine Rede sein. Ohne daß es einer Erörterung des Umstandes bedarf, daß der den Verfahrenshilfeantrag der Verpflichteten abweisende Beschluß des Rekursgerichtes dieser persönlich nicht zugestellt wurde, ergibt sich die mangelnde Vertretungsbefugnis des im Rahmen der Verfahrenshilfe ursprünglich beigegebenen Rechtsanwaltes schon daraus, daß seine Bestellung lediglich zur Verbesserung des von der Verpflichteten am 16.2.1996 eingebrachten Rekurses erfolgte. Es ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob durch die Verweisung auf das Zustellblatt in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Beschlusses der Verfahrenshilfeanwalt noch als Empfänger im Sinn des § 5 ZustG bezeichnet war, was nach der Rechtsprechung ein Hindernis für eine Heilung durch tatsächliches Zukommen wäre (10 Os 154/85 = EvBl 1986/144 = RZ 1986/34; 1 Ob 667/86 uva; zuletzt 7 Ob 504/92). Ein Schriftstück gilt nämlich nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt (RdW 1994, 177 = ARD 4561/31; 8 Ob 2090/96b). Die Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlußausfertigung nicht (3 Ob 1032/85; MietSlg 40/29 etc; zuletzt 7 Ob 1543/88).Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann davon, daß die unzweifelhaft unzulässige Zustellung (an den Verfahrenshilfeanwalt anstatt an die Verpflichtete persönlich) geheilt worden wäre, keine Rede sein. Ohne daß es einer Erörterung des Umstandes bedarf, daß der den Verfahrenshilfeantrag der Verpflichteten abweisende Beschluß des Rekursgerichtes dieser persönlich nicht zugestellt wurde, ergibt sich die mangelnde Vertretungsbefugnis des im Rahmen der Verfahrenshilfe ursprünglich beigegebenen Rechtsanwaltes schon daraus, daß seine Bestellung lediglich zur Verbesserung des von der Verpflichteten am 16.2.1996 eingebrachten Rekurses erfolgte. Es ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob durch die Verweisung auf das Zustellblatt in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Beschlusses der Verfahrenshilfeanwalt noch als Empfänger im Sinn des Paragraph 5, ZustG bezeichnet war, was nach der Rechtsprechung ein Hindernis für eine Heilung durch tatsächliches Zukommen wäre (10 Os 154/85 = EvBl 1986/144 = RZ 1986/34; 1 Ob 667/86 uva; zuletzt 7 Ob 504/92). Ein Schriftstück gilt nämlich nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des Paragraph 7, ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt (RdW 1994, 177 = ARD 4561/31; 8 Ob 2090/96b). Die Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlußausfertigung nicht (3 Ob 1032/85; MietSlg 40/29 etc; zuletzt 7 Ob 1543/88).
Wie sich sowohl aus dem Akt als auch aus der zweitinstanzlichen Entscheidung ergibt, kann davon, daß die Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung tatsächlich in die Hände der Verpflichteten gelangt wäre, keine Rede sein. Auch wenn man die telefonischen Angaben des Verfahrensanwalts durchaus als richtig ansehen mag, ergibt sich aus der Absendung der Ladung an die Verpflichtete, noch dazu an die Anschrift, an der sie nach Auskunft des Postamtes keine Sendungen behebt, nicht, daß ihr die Ladung auch tatsächlich zugegangen wäre. Noch weniger kann von einer "Zustellung" durch den Rechtsanwalt die Rede sein, wie das Rekursgericht meint. Im übrigen hat auch das Rekursgericht keinesfalls ausdrücklich den Zugang des Schriftstückes festgestellt, sondern nur hypothetisch unterstellt, daß die Verpflichtete durch die Übersendung des Schriftstückes durch den Rechtsanwalt Kenntnis von der Meistbotsverteilungstagsatzung gehabt habe.
Die Verpflichtete wurde somit in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, sodaß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vorliegt.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, ohne daß auf dessen weitere Ausführungen eingegangen werden müßte. Das Erstgericht wird demnach erneut eine Tagsatzung zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes auszuschreiben und die erforderlichen Ladungen durchzuführen haben.
Die Entscheidung über Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 78 EO und die §§ 40 und 50 ZPO. Im Meistbotsverteilungsverfahren gibt es grundsätzlich keinen Kostenersatz (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 7 E 10), das gilt mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen auch im Rechtsmittelverfahren (JBl 1985, 418 mit kritischer Anm von Hoyer [was das Verhältnis zwischen anmeldendem Gläubiger und widersprechenden Gläubiger angeht]; JB 201).Die Entscheidung über Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 78, EO und die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Im Meistbotsverteilungsverfahren gibt es grundsätzlich keinen Kostenersatz (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 Paragraph 7, E 10), das gilt mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen auch im Rechtsmittelverfahren (JBl 1985, 418 mit kritischer Anmerkung von Hoyer [was das Verhältnis zwischen anmeldendem Gläubiger und widersprechenden Gläubiger angeht]; JB 201).