Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt; die vom Kläger erstattete Rekursbeantwortung ist unzulässig.
a) Zur Rekursbeantwortung:
Die zweitinstanzliche Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gem. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist kein Beschluß im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. Das Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (RZ 1994/47; 1 Ob 595/93; 1 Ob 392/97x; 8 ObA 83/99k; u.v.a.). Die Rekursbeantwortung ist zurückzuweisen.Die zweitinstanzliche Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gem. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist kein Beschluß im Sinne des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Das Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (RZ 1994/47; 1 Ob 595/93; 1 Ob 392/97x; 8 ObA 83/99k; u.v.a.). Die Rekursbeantwortung ist zurückzuweisen.
b) Zum Rekurs:
Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (RZ 1992/1; 1 Ob 41/93; 1 Ob 636/95; u.v.a.). Die Rekursfrist beträgt - wie sich aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Rekursbeantwortung ergibt - 14 Tage. Das am letzten Tag dieser Frist eingebrachte, allerdings an das Berufungsgericht adressierte Rechtsmittel ist rechtzeitig, weil es am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet wurde und dort noch an diesem Tag eintraf; in diesem Fall steht die Absendung an ein unrichtiges Gericht der Anwendung des § 89 GOG nicht entgegen (SZ 24/10; 9 ObA 2310/96p; u.v.a.).Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne die Beschränkung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig (RZ 1992/1; 1 Ob 41/93; 1 Ob 636/95; u.v.a.). Die Rekursfrist beträgt - wie sich aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Rekursbeantwortung ergibt - 14 Tage. Das am letzten Tag dieser Frist eingebrachte, allerdings an das Berufungsgericht adressierte Rechtsmittel ist rechtzeitig, weil es am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet wurde und dort noch an diesem Tag eintraf; in diesem Fall steht die Absendung an ein unrichtiges Gericht der Anwendung des Paragraph 89, GOG nicht entgegen (SZ 24/10; 9 ObA 2310/96p; u.v.a.).
Wer ein Rechtsmittel erhoben hat, kann sich dagegen zur Wehr setzen, daß es als verspätet zurückgewiesen wurde, wenn die Annahme der Verspätung auf einer unrichtigen Auslegung der Verfahrensgesetze beruht (SZ 58/148; 5 Ob 533/91). Hält der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichts erster Instanz oder andere vorgängige Erhebungen für erforderlich, so sind diese nach § 473 Abs 2 ZPO anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenat selbst durchzuführen oder durch einen beauftragten Richter oder das Prozeßgericht erster Instanz durchführen zu lassen. Unter der in der zitierten Gesetzesstelle verwendeten Wortfolge "Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit" sind die in § 471 ZPO genannten Gründe, aus denen die Berufung ohne Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen ist, zu verstehen, somit auch die in § 471 Z 2 ZPO genannte Verspätung des Rechtsmittels. Weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprüfungsverfahren gelegentlich von nicht aktenkundigen Tatsachen abhängt, zumal die in § 471 ZPO genannten Gründe vom Neuerungsverbot nicht berührt werden, hat das Berufungsgericht zur Aufklärung dieser Tatsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Ebenso wie bei der Prüfung und Feststellung aller sonst im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigenden und zu ermittelnden Tatsachen bedarf es auch hier keines formellen Beweisverfahrens. Die Wendung des Gesetzes "vorgängige Erhebungen" bedeutet, daß weder die Parteien selbst verpflichtet sind, für ihre konkreten Tatsachenbehauptungen die erforderlichen Beweismittel genau und im einzelnen zu bezeichnen, noch daß das Berufungsgericht oder der die Erhebungen durchführende Richter im Vorverfahren einen formellen Beweisbeschluß unter Zuziehung der Parteien zu fassen hätte. Zur Tatsachenermittlung kann jede Erkenntnisquelle herangezogen werden (SZ 53/4; RZ 1987/74; u.a.). In der aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3 ZPO auch auf das Berufungsvorverfahren muß allerdings den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ist ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (JBl 1990, 335; SSV-NF 4/151; 10 ObS 165/95; JBl 1999, 126; u.a.).Wer ein Rechtsmittel erhoben hat, kann sich dagegen zur Wehr setzen, daß es als verspätet zurückgewiesen wurde, wenn die Annahme der Verspätung auf einer unrichtigen Auslegung der Verfahrensgesetze beruht (SZ 58/148; 5 Ob 533/91). Hält der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichts erster Instanz oder andere vorgängige Erhebungen für erforderlich, so sind diese nach Paragraph 473, Absatz 2, ZPO anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenat selbst durchzuführen oder durch einen beauftragten Richter oder das Prozeßgericht erster Instanz durchführen zu lassen. Unter der in der zitierten Gesetzesstelle verwendeten Wortfolge "Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit" sind die in Paragraph 471, ZPO genannten Gründe, aus denen die Berufung ohne Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen ist, zu verstehen, somit auch die in Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO genannte Verspätung des Rechtsmittels. Weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprüfungsverfahren gelegentlich von nicht aktenkundigen Tatsachen abhängt, zumal die in Paragraph 471, ZPO genannten Gründe vom Neuerungsverbot nicht berührt werden, hat das Berufungsgericht zur Aufklärung dieser Tatsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Ebenso wie bei der Prüfung und Feststellung aller sonst im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigenden und zu ermittelnden Tatsachen bedarf es auch hier keines formellen Beweisverfahrens. Die Wendung des Gesetzes "vorgängige Erhebungen" bedeutet, daß weder die Parteien selbst verpflichtet sind, für ihre konkreten Tatsachenbehauptungen die erforderlichen Beweismittel genau und im einzelnen zu bezeichnen, noch daß das Berufungsgericht oder der die Erhebungen durchführende Richter im Vorverfahren einen formellen Beweisbeschluß unter Zuziehung der Parteien zu fassen hätte. Zur Tatsachenermittlung kann jede Erkenntnisquelle herangezogen werden (SZ 53/4; RZ 1987/74; u.a.). In der aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des Paragraph 509, Absatz 3, ZPO auch auf das Berufungsvorverfahren muß allerdings den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ist ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (JBl 1990, 335; SSV-NF 4/151; 10 ObS 165/95; JBl 1999, 126; u.a.).
Der Beklagtenvertreter war bei der gesamten, im Berufungsvorverfahren durchgeführten Vernehmung der Beklagten zugegen und hatte die Möglichkeit, Fragen und Anträge zu stellen. Ein Verstoß gegen Verfahrensgesetze liegt daher insoweit der Beklagten gegenüber nicht vor. Seine Forderung, das Gericht hätte die Beklagte "zumindest wissen lassen müssen, daß ihren Angaben (noch) kein Glaube geschenkt wird", um ihr Gelegenheit zu geben, weitere Anträge zu stellen, geht über die Gewährung rechtlichen Gehörs weit hinaus und würde im Ergebnis zu einer einseitigen Bevorzugung führen.
Gem. § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht nicht aus (3 Ob 55/97b; 9 Ob 6/99v; JBl 1999, 265; u.a.). Trotz der erforderlichen restriktiven Auslegung der Bestimmung des § 7 ZustG hat der Oberste Gerichtshof auch ohne tatsächliche Aushändigung des Schriftstücks dann eine Heilung des Zustellmangels angenommen, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat, mag sie auch von jemand anderem durchgeführt worden sein (RdW 1994, 177; 8 Ob 2090/96b).Gem. Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht nicht aus (3 Ob 55/97b; 9 Ob 6/99v; JBl 1999, 265; u.a.). Trotz der erforderlichen restriktiven Auslegung der Bestimmung des Paragraph 7, ZustG hat der Oberste Gerichtshof auch ohne tatsächliche Aushändigung des Schriftstücks dann eine Heilung des Zustellmangels angenommen, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat, mag sie auch von jemand anderem durchgeführt worden sein (RdW 1994, 177; 8 Ob 2090/96b).
Die Beklagte hat über die ihrem (damaligen) Vertreter übersandte Urteilsausfertigung - daß diese ihm zugekommen ist, wird im Rekurs nicht bestritten - dadurch verfügt, daß sie sich ausdrücklich auf dieses Urteil und dessen Rechtskraft berief und somit nicht anders handelte, als hätte sie ihrem Anwalt nach Mitteilung vom Erhalt der Urteilsausfertigung erklärt, die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Die Tatsache, daß das Berufungsgericht nicht auch die Vernehmung des kanadischen Anwalts zur Frage der Weiterleitung der Urteilsausfertigung an die Beklagte veranlaßte, vermag daher den gerügten Verfahrensmangel nicht zu begründen.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.