Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt.
Ob der Rekurswerber - wie er behauptet - im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses prozeßunfähig war, wurde bislang nicht überprüft. Das Rekursgericht erachtete eine derartige Überprüfung im Hinblick auf die von ihm angenommene Sanierung der allenfalls unwirksamen Zustellung als entbehrlich.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unwirksame Zustellung an einen Prozeßunfähigen nach Wegfall der Prozeßunfähigkeit saniert wird, hat sich der Oberste Gerichtshof in der ohnedies vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 543/92 = EFSlg 70.549 auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Im Fall der Zustellung an einen Prozeßunfähigen ist diesem zwar das Schriftstück "tatsächlich zugekommen", die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozeßunfähigen wegen seines Geisteszustandes nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dem Wegfall der Prozeßunfähigkeit besteht beim Empfänger der Sendung wieder die Möglichkeit der Kenntnisnahme; sie setzt jedoch das Bewußtsein voraus, daß ihm die betreffende Sendung bereits zugekommen ist. An das Wiedererlangen der Prozeßfähigkeit wird daher nicht ohne weiteres die Rechtsfolge des Beginns des Laufes der Rechtsmittelfrist zu knüpfen sein. Vielmehr ist zu prüfen, ob der im Zustellzeitpunkt prozeßunfähige Empfänger zum Zeitpunkt des Wegfalles der Prozeßunfähigkeit das Bewußtsein hatte, daß ihm die Sendung bereits zugekommen ist.Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Im Fall der Zustellung an einen Prozeßunfähigen ist diesem zwar das Schriftstück "tatsächlich zugekommen", die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozeßunfähigen wegen seines Geisteszustandes nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dem Wegfall der Prozeßunfähigkeit besteht beim Empfänger der Sendung wieder die Möglichkeit der Kenntnisnahme; sie setzt jedoch das Bewußtsein voraus, daß ihm die betreffende Sendung bereits zugekommen ist. An das Wiedererlangen der Prozeßfähigkeit wird daher nicht ohne weiteres die Rechtsfolge des Beginns des Laufes der Rechtsmittelfrist zu knüpfen sein. Vielmehr ist zu prüfen, ob der im Zustellzeitpunkt prozeßunfähige Empfänger zum Zeitpunkt des Wegfalles der Prozeßunfähigkeit das Bewußtsein hatte, daß ihm die Sendung bereits zugekommen ist.
Das Erstgericht hat zu dieser Frage weder Erhebungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen. Der Versuch des Rekursgerichtes, die somit fehlende Klarstellung des Sachverhaltes durch Zitate aus einer Eingabe und aus einer Aussage des Zweitantragstellers in anderen Verfahren zu ersetzen, ist aber - wie der Rekurswerber zurecht geltend macht - verfehlt. Die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht hervorgehobene Aussage des Zweitantragstellers im Verfahren 2 C 679/95k ist in keiner Weise geeignet, die fehlenden Feststellungen zu ersetzen. Aus ihr ist in Wahrheit nur seine Äußerung zu entnehmen, ihm sei nunmehr - obwohl er den Beschluß der Scheidung und den Abschluß des Vergleiches nicht so richtig registriert habe - Punkt 9 des Scheidungsvergleiches klar. Dies ist aber - wenngleich es ein Indiz dafür sein mag - mit dem Bewußtsein, ihm sei der Scheidungsbeschluß zugekommen, nicht gleichzusetzen. Gleiches gilt für die Angaben des Zweitantragstellers im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 23. 1. 1996 zu Nc 8/96. Zwar ist richtig, daß daraus seine Absicht, im Ehescheidungsverfahren eine Nichtigkeitsklage zu erheben, ersichtlich ist; der Scheidungsbeschluß wird aber in diesem Antrag - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes - mit keinem Wort erwähnt. Damit ist zwar klar, daß der Zweitantragsteller von der Ehescheidung wußte. Seine Absicht, sie rückgängig zu machen, kann aber - wenngleich auch darin ein Indiz dafür liegen mag - mit dem hier maßgebenden Bewußtsein, ihm sei der Scheidungsbeschluß zugekommen, nicht zwingend gleichgesetzt werden, sodaß auch dieser Hinweis die notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht ersetzt. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die Entscheidung 4 Ob 543/92 verwiesen werden, in der hervorgehoben wurde, daß die Tatsache der Ehescheidung der vormals prozeßunfähigen Empfängerin bewußt gewesen sein dürfte, die sogar die Scheidungsurkunde ihrem Dienstgeber vorgelegt habe. Dessenungeachtet wurden auch in der genannten Entscheidung Feststellungen über das Bewußtsein, die Sendung sei ihr zugekommen, als erforderlich erachtet.
Da somit die Ausführungen des Rekursgerichtes die fehlenden Feststellungen über die Voraussetzungen der Sanierung einer allenfalls unwirksamen Zustellung nicht ersetzen können, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Durchführung geeigneter Erhebungen sämtliche Feststellungen zu treffen haben wird, die im Sinne der dargestellten Rechtslage zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rekurses des Zweitantragstellers gegen den Scheidungsbeschluß erforderlich sind.
Trotz dieses Rekurserfolges hat der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen, weil im Ehescheidungsverfahren nach § 55a EheG kein Kostenersatz stattfindet (RIS-Justiz RS0008496).Trotz dieses Rekurserfolges hat der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen, weil im Ehescheidungsverfahren nach Paragraph 55 a, EheG kein Kostenersatz stattfindet (RIS-Justiz RS0008496).