Rechtssatz RS0083724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083724
Entscheidungsdatum
25.05.2007
Rechtssatz
Im Regelfall wird mit dem tatsächlichen Zukommen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen. Im Fall der Zustellung an einen Prozeßunfähigen ist hingegen diesem zwar das Schriftstück "tatsächlich zugekommen", die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozeßunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dem Wegfall der Prozeßunfähigkeit besteht beim Empfänger der Sendung wiederum die Möglichkeit der Kenntnisnahme; sie setzt jedoch das Bewußtsein voraus, daß ihm die betreffende Sendung bereits zugekommen ist. An das Wiedererlangen der Prozeßfähigkeit wird daher nicht ohne weiteres die Rechtsfolge des Beginns des Laufes der Rechtsmittelfrist zu knüpfen sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 543/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 543/92
- 10 ObS 202/98y
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 202/98y
Vgl auch; Veröff: SZ 71/204
- 9 Ob 6/99v
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 6/99v
- 6 Ob 82/07p
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 82/07p
Auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach §§220 ff AußStrG1854. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083724
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00543_9200000_003