Im Gesetz fehlt eine Regelung, welche Wirkung die Berichtigung eines Urteils auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hat. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt im Fall einer Berichtigung die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen, es sei denn, daß der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluß keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (SZ 67/143; 1 Ob 7/93; MietSlg 45.695; 7 Ob 609/93; 6 Ob 528/90; 3 Ob 598/87; RZ 1983/5; JBl 1978, 100 uva). Die zuletzt genannte Einschränkung soll eine mißbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hintanhalten (7 Ob 609/93; 6 Ob 528/90; RZ 1983/5). Erlangen die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt, dann beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen (1 Ob 7/93 uva).
Im vorliegenden Fall fehlten auf vier Seiten der Urteilsausfertigungen jeweils die letzten zwei Zeilen des Textes, wobei es sich zum Teil um die Wiedergabe von Parteienvorbringen, teils um Tatsachenfeststellungen, aber auch zum Teil um Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung handelte. Für die Parteien war es nach Zustellung dieser verstümmelten Urteilsausfertigungen ungewiß, in welcher Richtung die Entscheidung des Erstgerichts berichtigt werden würde (vgl MietSlg 45.695; JBl 1978, 100). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß der Rechtsmittelwerber auch ohne die Berichtigung den wirklichen (vollständigen) Inhalt der erstrichterlichen Entscheidung zweifelsfrei hätte erkennen können. Kombinationen aus dem Akteninhalt und auch aus dem Inhalt der Entscheidung muß eine Partei nicht anstellen, um dadurch zum richtigen Verständnis einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem derart unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe und ob allenfalls sogar wesentliche Tatsachenfeststellungen in diesen fehlenden Begründungsteilen enthalten seien. Eine derartige Rechtsansicht würde von den Parteien zum Teil hellseherische Fähigkeiten fordern; das wäre aber zweifellos der Rechtssicherheit äußerst abträglich. In einem Fall wie dem vorliegenden kann von einer mißbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden. Vielmehr wurde durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (9 ObA 16, 17/94; 3 Ob 598/87; SZ 54/103; JBl 1978, 100; Fasching, Lb2 Rz 1567, Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 419).Im vorliegenden Fall fehlten auf vier Seiten der Urteilsausfertigungen jeweils die letzten zwei Zeilen des Textes, wobei es sich zum Teil um die Wiedergabe von Parteienvorbringen, teils um Tatsachenfeststellungen, aber auch zum Teil um Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung handelte. Für die Parteien war es nach Zustellung dieser verstümmelten Urteilsausfertigungen ungewiß, in welcher Richtung die Entscheidung des Erstgerichts berichtigt werden würde vergleiche MietSlg 45.695; JBl 1978, 100). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß der Rechtsmittelwerber auch ohne die Berichtigung den wirklichen (vollständigen) Inhalt der erstrichterlichen Entscheidung zweifelsfrei hätte erkennen können. Kombinationen aus dem Akteninhalt und auch aus dem Inhalt der Entscheidung muß eine Partei nicht anstellen, um dadurch zum richtigen Verständnis einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem derart unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe und ob allenfalls sogar wesentliche Tatsachenfeststellungen in diesen fehlenden Begründungsteilen enthalten seien. Eine derartige Rechtsansicht würde von den Parteien zum Teil hellseherische Fähigkeiten fordern; das wäre aber zweifellos der Rechtssicherheit äußerst abträglich. In einem Fall wie dem vorliegenden kann von einer mißbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden. Vielmehr wurde durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (9 ObA 16, 17/94; 3 Ob 598/87; SZ 54/103; JBl 1978, 100; Fasching, Lb2 Rz 1567, Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph 419,).
Demnach erweist sich die Berufung des Klägers als rechtzeitig und wird das Berufungsgericht meritorisch über dieses Rechtsmittel zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.
Die Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil einer der im § 521a ZPO genannten Ausnahmsfälle nicht vorliegt. § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist auf die Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht anzuwenden (EFSlg 57.848; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 521a).Die Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil einer der im Paragraph 521 a, ZPO genannten Ausnahmsfälle nicht vorliegt. Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist auf die Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht anzuwenden (EFSlg 57.848; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 521 a,).