Rechtssatz RS0041850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041850
Geschäftszahl
5Ob119/66; 1Ob284/67; 7Ob58/83; 10ObS47/89; 10ObS369/90; 1Ob190/99v
Entscheidungsdatum
05.08.1999
Rechtssatz
§ 473 ZPO läßt Erhebungen seitens des Berufungsgerichtes ohne Zustimmung der Parteien und ohne die Kontrolle der kontradiktorischen Verhandlung zu.Paragraph 473, ZPO läßt Erhebungen seitens des Berufungsgerichtes ohne Zustimmung der Parteien und ohne die Kontrolle der kontradiktorischen Verhandlung zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 119/66
Entscheidungstext OGH 30.06.1966 5 Ob 119/66
Veröff: ZfRV 1967,239 (mit Glosse von Kramer)
- 1 Ob 284/67
Entscheidungstext OGH 10.01.1968 1 Ob 284/67
Auch; Beisatz: Derartige Erhebungen (hier das Erstgericht) stellen weder formelle Beweisaufnahmen dar, noch haben sie unter Zuziehung der Parteien stattzufinden (GlUNF 4779). (T1) Veröff: RZ 1968,108
- 7 Ob 58/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 58/83
Auch
- 10 ObS 47/89
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 47/89
Gegenteilig; Beisatz: Die Ergebnisse der Erhebungen müssen den Parteien zumindest zur Kenntnis gebracht und ihnen die Frist zur Stellungnahme gesetzt werden. (T2) Veröff: SSV - NF 3/77 = SZ 62/129 = JBl 1990,335
- 10 ObS 369/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 369/90
Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SSV - NF 4/151
- 1 Ob 190/99v
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 190/99v
Vgl aber; Beisatz: In der aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3 ZPO auch auf das Berufungsvorverfahren muß allerdings den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ist ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041850
Dokumentnummer
JJR_19660630_OGH0002_0050OB00119_6600000_001