Gemäß § 464 Abs. 3 ZPO beginnt die Berufungsfrist für jene Partei, die innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellt hat, ist es einheitliche Rechtsprechung, daß die Zustellung beider Entscheidungen an den Verfahrenshilfeanwalt erforderlich ist, um den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen. Erfolgt diese nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes (MietSlg. 39.770; 7 Ob 504/92; 2 Ob 529/92).Gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt die Berufungsfrist für jene Partei, die innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellt hat, ist es einheitliche Rechtsprechung, daß die Zustellung beider Entscheidungen an den Verfahrenshilfeanwalt erforderlich ist, um den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen. Erfolgt diese nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes (MietSlg. 39.770; 7 Ob 504/92; 2 Ob 529/92).
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 529/92 kann zur Frage des Unterbleibens der Zustellung einer Urteilsausfertigung im gegenständlichen Fall nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, da keine Umbestellung des Verfahrenshelfers vorliegt. Hier wurde dem Zweitbeklagten auf dessen Antrag, welcher im Zweifel auch die Anzeige des Erlöschens des bisher bestandenen Vollmachtsverhältnisses in sich schließt (JBl. 1991, 195), erstmals ein Rechtsanwalt im Wege der Bewilligung der Verfahrenshilfe beigegeben. Wollte man die in der vorzitierten Entscheidung dargestellten Erwägungen - ob ihnen im Falle einer Umbestellung zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben - auch auf diesen Fall anwenden, hieße dies, den vom Gesetzgeber mit der Novellierung des § 464 Abs. 3 ZPO verfolgten Zweck, die Vertretung durch den Rechtsanwalt dadurch wirksamer zu gestalten, daß er ab Beginn der Rechtsmittelfrist im Besitz des anzufechtenden Urteils ist (846 BlgNR XIII.GP 16), unterlaufen. Folgt man den Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz, wäre nämlich in jedem Fall, entgegen dem ausdrücklichen Gesetzesauftrag die Zustellung einer Urteilsausfertigung entbehrlich, weil die Berufungsfrist durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils in Gang gesetzt wird (§ 464 Abs. 2 ZPO) und daher zwingend im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 464 Abs. 3 ZPO entweder die Partei selbst oder deren bisheriger Vertreter eine schriftliche Urteilsausfertigung in Händen hat. Es bedürfte daher zumindest in den Verfahren mit Anwaltszwang niemals der (neuerlichen) Zustellung einer Urteilsausfertigung, da in jedem Falle der Verfahrenshelfer sich diese bei dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten besorgen könnte. Dies und die dadurch bewirkte Verkürzung der dem Rechtsanwalt zur Ausarbeitung des Rechtsmittels zur Verfügung stehenden Frist wollte der Gesetzgeber durch die Novellierung aber gerade vermeiden, sodaß es dabei zu verbleiben hat, daß die Berufungsfrist erst durch die Zustellung sowohl des Bestellungsbescheides als auch der Urteilsausfertigung zu laufen beginnt. An dieser Rechtsansicht vermögen auch die Überlegungen Faschings in ZPR2 Rz 500 nichts zu ändern, da diese ausdrücklich nicht auf die geltende Gesetzeslage abstellen, sondern Beschränkungen de lege ferenda fordern.Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 529/92 kann zur Frage des Unterbleibens der Zustellung einer Urteilsausfertigung im gegenständlichen Fall nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, da keine Umbestellung des Verfahrenshelfers vorliegt. Hier wurde dem Zweitbeklagten auf dessen Antrag, welcher im Zweifel auch die Anzeige des Erlöschens des bisher bestandenen Vollmachtsverhältnisses in sich schließt (JBl. 1991, 195), erstmals ein Rechtsanwalt im Wege der Bewilligung der Verfahrenshilfe beigegeben. Wollte man die in der vorzitierten Entscheidung dargestellten Erwägungen - ob ihnen im Falle einer Umbestellung zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben - auch auf diesen Fall anwenden, hieße dies, den vom Gesetzgeber mit der Novellierung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO verfolgten Zweck, die Vertretung durch den Rechtsanwalt dadurch wirksamer zu gestalten, daß er ab Beginn der Rechtsmittelfrist im Besitz des anzufechtenden Urteils ist (846 BlgNR römisch dreizehn.Gesetzgebungsperiode 16, ), unterlaufen. Folgt man den Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz, wäre nämlich in jedem Fall, entgegen dem ausdrücklichen Gesetzesauftrag die Zustellung einer Urteilsausfertigung entbehrlich, weil die Berufungsfrist durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils in Gang gesetzt wird (Paragraph 464, Absatz 2, ZPO) und daher zwingend im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO entweder die Partei selbst oder deren bisheriger Vertreter eine schriftliche Urteilsausfertigung in Händen hat. Es bedürfte daher zumindest in den Verfahren mit Anwaltszwang niemals der (neuerlichen) Zustellung einer Urteilsausfertigung, da in jedem Falle der Verfahrenshelfer sich diese bei dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten besorgen könnte. Dies und die dadurch bewirkte Verkürzung der dem Rechtsanwalt zur Ausarbeitung des Rechtsmittels zur Verfügung stehenden Frist wollte der Gesetzgeber durch die Novellierung aber gerade vermeiden, sodaß es dabei zu verbleiben hat, daß die Berufungsfrist erst durch die Zustellung sowohl des Bestellungsbescheides als auch der Urteilsausfertigung zu laufen beginnt. An dieser Rechtsansicht vermögen auch die Überlegungen Faschings in ZPR2 Rz 500 nichts zu ändern, da diese ausdrücklich nicht auf die geltende Gesetzeslage abstellen, sondern Beschränkungen de lege ferenda fordern.
Gerechnet vom Zustelldatum 2.4.1993 ist aber die am 30.4.1993 zur Post gegebene Berufung des Zweitbeklagten rechtzeitig, weshalb dem Rekurs Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.