Rechtssatz RS0041632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041632
Entscheidungsdatum
06.05.2008
Norm
VerfHG BGBl 1973/569 ArtVIII §3
ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz
Aus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen, im Falle der Ablehnung des Antrages auf Verfahrenshilfe aber mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt.Aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen, im Falle der Ablehnung des Antrages auf Verfahrenshilfe aber mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 108/74
Entscheidungstext OGH 11.06.1974 8 Ob 108/74
- 5 Ob 596/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 596/76
nur: Aus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen beginnt. (T1)
- 2 Ob 574/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 574/84
nur T1
- 2 Ob 540/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 2 Ob 540/87
Auch; nur T1; Beisatz: Erfolgt die Zustellung beider Entscheidungen nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes. (T2)
- 3 Ob 532/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 532/87
nur T1
- 6 Ob 638/89
Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 638/89
nur T1
- 4 Ob 593/89
Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 593/89
- 7 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 504/92
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 242/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 10 ObS 242/93
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 595/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 595/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 621/94
Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 621/94
Beisatz: Hier: Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe. (T3)
- 4 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 552/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 2394/96g
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
Auch
- 3 Ob 217/99d
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/85
- 6 Ob 43/06a
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 43/06a
Vgl auch; Beisatz: Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T4); Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T5)
- 2 Ob 31/06g
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 31/06g
- 4 Ob 88/07f
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 88/07f
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 82/08b
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 82/08b
Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041632
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0080OB00108_7400000_001