Der Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil die Bemessung des Heiratsgutes der Tochter (§§ 1220 ff ABGB) ebenso wie diejenige der Ausstattung des Sohnes (§ 1231 zweiter Satz ABGB) keinen gesetzlichen Unterhalt betrifft (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1221; EFSlg 23.618; SZ 53/110 ua). Er ist auch nicht verspätet, wenngleich er erst am 5.7.1989 überreicht, der angefochtene Beschluß dem damals frei gewählten Parteienvertreter der Antragsgegnerin aber schon am 14.6.1989 zugestellt worden ist. Die Antragsgegnerin beantragte nämlich nach Vollmachtskündigung ihres anwaltlichen Vertreters innerhalb der Revisionsrekursfrist am 20.6.1989 aufgrund der ihr bereits bewilligten Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Rechtsmittelerhebung. Der bewilligende Beschluß des Erstgerichtes ist dem bestellten Verfahrenshilfeanwalt am 27.6.1989 zugestellt worden. Gemäß Art.VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG BGBl. Nr.569/1973 gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das außerstreitige Verfahren. Die Revisionsrekursfrist begann daher gemäß § 521 Abs 3 in Verbindung mit § 464 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung der Rekursentscheidung an ihn. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes an den früheren gewählten Vertreter oder der Anzeige der erfolgten Beendigung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses kommt es dabei nicht an (SZ 48/93; RZ 1987/9 ua; zuletzt etwa 3 Ob 532/87). Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil die Bemessung des Heiratsgutes der Tochter (Paragraphen 1220, ff ABGB) ebenso wie diejenige der Ausstattung des Sohnes (Paragraph 1231, zweiter Satz ABGB) keinen gesetzlichen Unterhalt betrifft (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1221,; EFSlg 23.618; SZ 53/110 ua). Er ist auch nicht verspätet, wenngleich er erst am 5.7.1989 überreicht, der angefochtene Beschluß dem damals frei gewählten Parteienvertreter der Antragsgegnerin aber schon am 14.6.1989 zugestellt worden ist. Die Antragsgegnerin beantragte nämlich nach Vollmachtskündigung ihres anwaltlichen Vertreters innerhalb der Revisionsrekursfrist am 20.6.1989 aufgrund der ihr bereits bewilligten Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Rechtsmittelerhebung. Der bewilligende Beschluß des Erstgerichtes ist dem bestellten Verfahrenshilfeanwalt am 27.6.1989 zugestellt worden. Gemäß Artikel römisch acht, Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshilfeG Bundesgesetzblatt Nr.569 aus 1973, gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das außerstreitige Verfahren. Die Revisionsrekursfrist begann daher gemäß Paragraph 521, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung der Rekursentscheidung an ihn. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes an den früheren gewählten Vertreter oder der Anzeige der erfolgten Beendigung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses kommt es dabei nicht an (SZ 48/93; RZ 1987/9 ua; zuletzt etwa 3 Ob 532/87). Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die Tochter) und § 1231 zweiter Satz ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Ostheim, ÖJZ 1978, 512;Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den Paragraphen 1220, ff ABGB (für die Tochter) und Paragraph 1231, zweiter Satz ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Ostheim, ÖJZ 1978, 512;
Koziol-Welser, Grundriß8, II, 246; Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 1220;Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 246; Petrasch, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1220,;
Schwimann/Brauneder, ABGB IV/2, § 1221 Rz 5; SZ 53/110;Schwimann/Brauneder, ABGB IV/2, Paragraph 1221, Rz 5; SZ 53/110;
EFSlg 46.038, 54.195 ua). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Sohn und Tochter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (Ostheim, aaO, 507; 1 Ob 537/88). Die Eltern haften dabei für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch. Der Ausstattungsberechtigte kann sich daher getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren (Petrasch, aaO, Rz 2 zu § 1220; Schwimann/Brauneder, aaO, § 1221 Rz 7; SZ 53/87 und 110; EFSlg 46.041 ua). Für die Beurteilung des Anspruches ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes maßgebend (EFSlg 46.050, 48.590 uva). Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als zum Zeitpunkt der Eheschließung (Koziol-Welser, aaO; Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 1221;EFSlg 46.038, 54.195 ua). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Sohn und Tochter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (Ostheim, aaO, 507; 1 Ob 537/88). Die Eltern haften dabei für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch. Der Ausstattungsberechtigte kann sich daher getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren (Petrasch, aaO, Rz 2 zu Paragraph 1220,; Schwimann/Brauneder, aaO, Paragraph 1221, Rz 7; SZ 53/87 und 110; EFSlg 46.041 ua). Für die Beurteilung des Anspruches ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes maßgebend (EFSlg 46.050, 48.590 uva). Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als zum Zeitpunkt der Eheschließung (Koziol-Welser, aaO; Petrasch, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1221,;
Schwimann/Brauneder, aaO, § 1221 Rz 11; SZ 53/87; SZ 56/169;Schwimann/Brauneder, aaO, Paragraph 1221, Rz 11; SZ 53/87; SZ 56/169;
EFSlg 48.591, 51.466 ua). Die Leistungsfähigkeit ist allerdings kein statischer Begriff, sodaß von den genannten Stichtagen aus die Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungspflichtigen auf längere Sicht beurteilt werden muß (SZ 53/87). Gemäß § 1221 ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen. Die Beweislast für ein die Ausstattungspflicht beseitigendes oder miderndes Unvermögen trifft grundsätzlich den Ausstattungspflichtigen (Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 1221).EFSlg 48.591, 51.466 ua). Die Leistungsfähigkeit ist allerdings kein statischer Begriff, sodaß von den genannten Stichtagen aus die Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungspflichtigen auf längere Sicht beurteilt werden muß (SZ 53/87). Gemäß Paragraph 1221, ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen. Die Beweislast für ein die Ausstattungspflicht beseitigendes oder miderndes Unvermögen trifft grundsätzlich den Ausstattungspflichtigen (Petrasch, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1221,).
Für die von der Antragsgegnerin lediglich bekämpfte Höhe der zuerkannten Ausstattung stellt das Gesetz keine starren Regeln auf. Maßgeblich sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles (EFSlg 43.489, 46.042, 48.588, 51.465, 54.201 ua). Dem Leistungspflichtigen kann jedenfalls zugemutet werden, Besitz zu belasten, Teile davon zu veräußern oder dem Dotationsberechtigten zu überlassen (EFSlg 48.594, 54.203 ua). Das gilt auch für Miteigentumsanteile (EFSlg 48.601). Andererseits ist bei der Bemessung des Anspruches auf den Schuldenstand des Leistungspflichtigen sowie darauf zu achten, daß sein eigener anständiger Unterhalt nicht gefährdet werden darf (EFSlg 46.046, 48.595, 51.468 ua). Dabei ist aber zu bedenken, daß der Ausstattungspflichtige zumindest ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Ausstattungsanspruches sich wirtschaftlich darauf einzustellen hat, daß sein Kind einen Ausstattungsbeitrag in angemessener Höhe zu erhalten haben wird (EFSlg 51.467 ua; zuletzt etwa 1 Ob 537/88).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die Vorinstanzen mit Recht übereinstimmend die Veräußerung von Teilen des anteiligen Liegenschaftsbesitzes der Antragsgegnerin in Anbetracht der wirtschaftlichen Folgen für den ohnehin nur kleinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb als unzumutbar nicht näher in Betracht gezogen haben. Sieht man von der Wohnversorgung der Antragsgegnerin dienenden Liegenschaft EZ 703 KG Stefanshart ab, welche zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers bereits pfandrechtlich belastet war, so repräsentiert der Wert des Hälfteanteiles der Antragsgegnerin an den beiden übrigen Liegenschaften doch knapp mehr als 1 Mill. S. An diesem beträchtlichen Vermögenswert hat die Antragsgegnerin ihren Sohn, der auch zur Zeit seiner Eheschließung kein seinen Anspruch auf angemessene Starthilfe ausschließendes oder minderndes eigenes hinlängliches Vermögen besaß, noch einmal angemessen teilhaben zu lassen. Aufgrund dieser Umstände und weil dem Vater des Antragstellers damals eine entsprechende Vermögensbeteiligung zukam, ist ein anteiliger Ausstattungsbetrag in der vom Rekursgericht festgesetzten Höhe von 50.000 S angemessen. Diesen Betrag hätte die Antragstellerin Ende des Jahres 1979 im Wege einer Kreditaufnahme durch entsprechende Belastung ihrer Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZ 156 KG Stefanshart und EZ 328 KG Ardagger Markt in zumutbarer Weise aufbringen können, war sie doch ab dem Jahre 1980 berufstätig, sodaß sich ihr Einkommen entsprechend erhöht hat. Zutreffend wurde vom Rekursgericht auch erkannt, daß die Antragsgegnerin durch die erst nach gerichtlicher Geltendmachung des Ausstattungsanspruches erfolgte Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ob den zuletzt genannten beiden Liegenschaften zugunsten ihrer Tochter das Recht des Dotationsberechtigten nicht zum Erlöschen bringen konnte. Dies umso weniger, als für ein derartiges Vorgehen nach den Feststellungen weder eine zwingende Notwendigkeit noch ein sachlich gerechtfertigter Grund bestanden hat. Auch die zuerkannte Ratenzahlung trägt entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin dem Umstand Rechnung, daß ihre anständige Versorgung durch das Ausgedingsrecht gesichert ist, zumal sich ihre Lebenshaltungskosten durch den Bezug von Naturalien aus der Landwirtschaft entsprechend reduzieren. Dazu kommt, daß bei der Veranschlagung der Ratenhöhe nicht nur der Pensionsbezug der Antragsgegnerin, sondern auch deren Jahreseinkünfte aus der Landwirtschaft zu berücksichtigen waren.
Dem Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.