Das Rechtsmittel ist zulässig und berechtigt.
1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rekursverfahren noch den Zuspruch von 630 EUR monatlich an einstweiligem Unterhalt begehrt. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist (auch) der Wert einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen begehrten Jahresleistung vorgegeben (1 Ob 262/05v). Angesichts dessen beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz 22.680 EUR (= Summe aus 36 mal 630 EUR). Er übersteigt somit 20.000 EUR. Deshalb ist der in zweiter Instanz ergangene Zurückweisungsbeschluss gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 528 Abs 3 ZPO mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar. Als solcher ist das Rechtsmittel der Klägerin zu behandeln und zu erledigen.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rekursverfahren noch den Zuspruch von 630 EUR monatlich an einstweiligem Unterhalt begehrt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist (auch) der Wert einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen begehrten Jahresleistung vorgegeben (1 Ob 262/05v). Angesichts dessen beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz 22.680 EUR (= Summe aus 36 mal 630 EUR). Er übersteigt somit 20.000 EUR. Deshalb ist der in zweiter Instanz ergangene Zurückweisungsbeschluss gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3, ZPO mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar. Als solcher ist das Rechtsmittel der Klägerin zu behandeln und zu erledigen.
2. Die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung wirft eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil damit ein tragender Grundsatz des Verfahrensrechts verletzt wird (RIS-Justiz RS0041365 [T4]). Nicht von Belang ist hier, dass die Zurückweisung des Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts aus formellen Gründen in zweiter Instanz nicht als bestätigender Beschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu qualifzieren ist, wenn der angefochtene Beschluss - wie im Anlassfall - nicht auch meritorisch nachgeprüft wurde (E. Kodek in Rechberger § 528 Rz 30; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 13 je mN aus der Rsp), ist doch der Revisionsrekurs im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Fall einer gänzlichen Bestätigung des Beschlusses erster Instanz in der Sache selbst gemäß § 402 Abs 1 EO nicht bereits zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.2. Die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung wirft eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil damit ein tragender Grundsatz des Verfahrensrechts verletzt wird (RIS-Justiz RS0041365 [T4]). Nicht von Belang ist hier, dass die Zurückweisung des Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts aus formellen Gründen in zweiter Instanz nicht als bestätigender Beschluss iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu qualifzieren ist, wenn der angefochtene Beschluss - wie im Anlassfall - nicht auch meritorisch nachgeprüft wurde (E. Kodek in Rechberger Paragraph 528, Rz 30; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 13 je mN aus der Rsp), ist doch der Revisionsrekurs im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Fall einer gänzlichen Bestätigung des Beschlusses erster Instanz in der Sache selbst gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht bereits zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig.
3. Die Klägerin behauptet, ihren Rekurs rechtzeitig zur Post gegeben zu haben. Sie legte als Nachweis den Postaufgabeschein für den Rekurs und einen Auszug aus dem Fristenbuch des Verfahrenshelfers - jeweils in Kopie - vor. Diese Urkunden belegen, dass der Rekurs nicht persönlich bei Gericht überreicht, sondern am 4. 12. 2006, dem letzten Tag der vierzehntägigen Rekursfrist (§ 402 Abs 3 EO), wäre sie durch den Zustellakt an den Verfahrenshelfer am 20. 11. 2006 in Gang gesetzt worden, zur Post gegeben wurde.3. Die Klägerin behauptet, ihren Rekurs rechtzeitig zur Post gegeben zu haben. Sie legte als Nachweis den Postaufgabeschein für den Rekurs und einen Auszug aus dem Fristenbuch des Verfahrenshelfers - jeweils in Kopie - vor. Diese Urkunden belegen, dass der Rekurs nicht persönlich bei Gericht überreicht, sondern am 4. 12. 2006, dem letzten Tag der vierzehntägigen Rekursfrist (Paragraph 402, Absatz 3, EO), wäre sie durch den Zustellakt an den Verfahrenshelfer am 20. 11. 2006 in Gang gesetzt worden, zur Post gegeben wurde.
4. Der Oberste Gerichtshof sprach zur Unterbrechung der
Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO bereits aus, dass die
Unterbrechung nicht nur dann eintritt, wenn die Partei die Beigebung
eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer innerhalb der
Rechtsmittelfrist beantragte, sondern überdies dann, wenn sie bereits
vorher die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung
eines Rechtsanwalts begehrt hatte (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465; 3
Ob 130/05x = EvBl 2005/194; RIS-Justiz RS0120072). Diese Rechtslage
gilt auch im Rekursverfahren (3 Ob 137/06b).
5. Nach der soeben erörterten Rechtslage setzt der Beginn des Fristenlaufs nicht nur die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheids des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer, sondern auch die Zustellung einer Ausfertigung der jeweils anfechtbaren Entscheidung an den bestellten Verfahrenshelfer voraus (RIS-Justiz RS0041632, RS0041654).
6. Hier wurde dem Verfahrenshelfer der Klägerin am 20. 11. 2006 nur eine Ausfertigung des Bescheids des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. 11. 2006 über seine Bestellung, dagegen keine Ausfertigung des Beschlusses über die Abweisung des Sicherungsantrags zugestellt. Der durch den Verfahrenshelfer namens der Klägerin erhobene Rekurs konnte daher - ungeachtet der Frage danach, ob das Rechtsmittel an einem bestimmten Tag beim Erstgericht überreicht oder an einem bestimmten anderen Tag zur Post gegeben wurde - jedenfalls nicht verspätet sein, hatte doch die Rekursfrist mangels Zustellung (auch) einer Ausfertigung des Beschlusses über die Abweisung des Sicherungsantrags an den Verfahrenshelfer noch gar nicht zu laufen begonnen. Ein Beschluss kann allerdings bereits bekämpft werden, noch ehe die Rekursfrist als Folge eines Zustellakts in Gang gesetzt wurde (E. Kodek aaO § 521 Rz 3; Zechner aaO § 521 ZPO Rz 13 je mN aus der Rsp). Das Rekursgericht wird daher über das Rechtsmittel der Klägerin meritorisch entscheiden müssen.6. Hier wurde dem Verfahrenshelfer der Klägerin am 20. 11. 2006 nur eine Ausfertigung des Bescheids des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. 11. 2006 über seine Bestellung, dagegen keine Ausfertigung des Beschlusses über die Abweisung des Sicherungsantrags zugestellt. Der durch den Verfahrenshelfer namens der Klägerin erhobene Rekurs konnte daher - ungeachtet der Frage danach, ob das Rechtsmittel an einem bestimmten Tag beim Erstgericht überreicht oder an einem bestimmten anderen Tag zur Post gegeben wurde - jedenfalls nicht verspätet sein, hatte doch die Rekursfrist mangels Zustellung (auch) einer Ausfertigung des Beschlusses über die Abweisung des Sicherungsantrags an den Verfahrenshelfer noch gar nicht zu laufen begonnen. Ein Beschluss kann allerdings bereits bekämpft werden, noch ehe die Rekursfrist als Folge eines Zustellakts in Gang gesetzt wurde (E. Kodek aaO Paragraph 521, Rz 3; Zechner aaO Paragraph 521, ZPO Rz 13 je mN aus der Rsp). Das Rekursgericht wird daher über das Rechtsmittel der Klägerin meritorisch entscheiden müssen.
7. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.