Das Erstgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluß vom 14. Mai 1996 neuerlich die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts für den „Rekurs gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage (bzw Verbesserungsverfahren hins. Rekurs) und das weitere Verfahren ...“. Der Verfahrenshelfer stellte nun dem Revisionsrekurs Erörterungen über seine Befugnisse voran. Der „Umfang seiner Verpflichtungen“ sei „nicht klar bzw nicht klar genug abgesteckt“. Er habe seine Verpflichtungen - aufgrund einer vertretbaren Ansicht - durch die Einbringung des verbesserten Rekurses der Klägerin gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage „vollinhaltlich erfüllt und keinerlei weitere Vertretungshandlungen ... zu setzen“. Die Zustellung der Rekursentscheidung, in der der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen worden sei, gebe jedoch „zu Zweifeln Anlaß“, ob er als Verfahrenshelfer auch noch zur Erhebung des Revisionsrekurses berechtigt sei. Eine Rückfrage beim Erstrichter habe keine Klarheit gebracht. Der Revisionsrekurs werde jedoch „zur Vermeidung auch nur irgendeiner möglichen anwaltlichen Haftung“ eingebracht.
Die vom Verfahrenshelfer vermutete Unklarheit liegt indes gar nicht vor. Bei vollständiger Lektüre des Beschlusses auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 14. Mai 1996 ergeben sich keine Zweifel am Umfang der Befugnisse des als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalts, wurde doch dort ausdrücklich ausgesprochen, daß die Beigebung nicht nur für den „Rekurs gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage (bzw Verbesserungsverfahren hins. Rekurs)“, sondern - das übersieht der Verfahrenshelfer - auch für „das weitere Verfahren“ erfolgte. Selbst wenn aber der zitierte Beschluß der dargestellten Klarheit entbehrte, träfe die Besorgnis des Verfahrenshelfers nicht zu. Der Oberste Gerichtshof sprach nämlich schon mehrmals aus, daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozeßhandlungen oder Prozeßabschnitte beschränkt werden kann (8 Ob 555/91; 7 Ob 642/90; RZ 1973/84; EvBl 1961/407 [schlüssig idS]).
Nach überwiegender Rechtsprechung gilt ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Prozeßbevollmächtigten, wenn der Antragsteller vom Gericht über eine allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses und dessen Anzeige im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO nicht belehrt wurde (SSV-NF 8/68 = RZ 1995/80; 1 Ob 595/93 = JUS Z 1604 [soweit unveröffentlicht]; JBl 1991, 195 = RZ 1992/72; RZ 1987/9; SZ 48/93 = EvBl 1976/68 = RZ 1976/38; aM VersRdSch 1994, 281). Diese Frage stellt sich hier indes nicht, weil die Beklagten des Hauptprozesses die Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts - obgleich in verbesserungsbedürftiger Form - am 1. Februar 1994 beantragten und deren letzter Prozeßbevollmächtigter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bereits am 3. Februar 1994 mitteilte. Dabei hat die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe dieselbe Wirkung wie die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten gemäß § 36 Abs 1 ZPO (6 Ob 547/88).Nach überwiegender Rechtsprechung gilt ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Prozeßbevollmächtigten, wenn der Antragsteller vom Gericht über eine allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses und dessen Anzeige im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO nicht belehrt wurde (SSV-NF 8/68 = RZ 1995/80; 1 Ob 595/93 = JUS Ziffer 1604, [soweit unveröffentlicht]; JBl 1991, 195 = RZ 1992/72; RZ 1987/9; SZ 48/93 = EvBl 1976/68 = RZ 1976/38; aM VersRdSch 1994, 281). Diese Frage stellt sich hier indes nicht, weil die Beklagten des Hauptprozesses die Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts - obgleich in verbesserungsbedürftiger Form - am 1. Februar 1994 beantragten und deren letzter Prozeßbevollmächtigter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bereits am 3. Februar 1994 mitteilte. Dabei hat die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe dieselbe Wirkung wie die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO (6 Ob 547/88).
Durch das Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955 über Änderungen des zivilgerichtliche Verfahrens BGBl 282 wurde dem § 464 ZPO als dritter Absatz folgende Regelung angefügt:Durch das Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955 über Änderungen des zivilgerichtliche Verfahrens Bundesgesetzblatt 282, wurde dem Paragraph 464, ZPO als dritter Absatz folgende Regelung angefügt:
„Hat eine arme Partei innerhalb dieser Frist um die Bestellung eines Armenanwaltes angesucht, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung des Armenanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigabe eines Armenanwaltes abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.“
Den Gesetzesmaterialien (RV 565 BlgNR 7.GP, 10 f) sind keine für die Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage verwertbaren Erläuterungen zu entnehmen. Fasching (Kommentar IV 50 f) wertete § 464 Abs 3 ZPO in der wiedergegebenen Fassung als „klare“ Schutzbestimmung für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist. Kündige der bisherige „frei gewählte Vertreter der armen Partei ... vor Urteilszustellung die Vollmacht, sodaß diese im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr wirksam vertreten“ sei, dann müsse die zitierte gesetzliche Regelung angewendet werden. Daran hielt Fasching (Kommentar Ergänzungsband 54 f) auch nach der Novellierung des § 464 Abs 3 ZPO, der jedoch dadurch in seinem hier bedeutsamen Kern keine Änderung erfahren hatte, fest. Die Rechtsprechung folgte dieser Ansicht.Den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 565, BlgNR 7.GP, 10 f) sind keine für die Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage verwertbaren Erläuterungen zu entnehmen. Fasching (Kommentar IV 50 f) wertete Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in der wiedergegebenen Fassung als „klare“ Schutzbestimmung für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist. Kündige der bisherige „frei gewählte Vertreter der armen Partei ... vor Urteilszustellung die Vollmacht, sodaß diese im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr wirksam vertreten“ sei, dann müsse die zitierte gesetzliche Regelung angewendet werden. Daran hielt Fasching (Kommentar Ergänzungsband 54 f) auch nach der Novellierung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, der jedoch dadurch in seinem hier bedeutsamen Kern keine Änderung erfahren hatte, fest. Die Rechtsprechung folgte dieser Ansicht.
Die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll daher eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei - auch im Anwaltsprozeß - vor jenen Nachteilen bewahren, die sich sonst aus der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem bisherigen Prozeßbevollmächtigten ergeben können. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der bisherige Bevollmächtigte gemäß § 36 Abs 2 ZPO verpflichtet ist, weiter für die Partei einzuschreiten, um sie vor Rechtsnachteilen zu bewahren, wesentlich ist vielmehr nur, daß die Partei infolge ihrer Einkommens- und Vermögenslage außerstande ist, die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen (JBl 1991, 195 = RZ 1992/72; SZ 48/93). Vom Obersten Gerichtshof wurde jedoch auch schon ausgesprochen, daß die Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO nicht nur eintritt, wenn die Partei die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfers innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte, sondern auch dann, wenn sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vorher begehrt hatte (SSV-NF 7/50; SSV-NF 5/32). Was nämlich für die Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist gilt, trifft umso mehr für eine solche vor deren Beginn zu, wird doch dadurch auch die vom Gesetzgeber nach der Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO in Kauf genommene Gefahr einer gewissen Verzögerung der Verfahrensbeendigung verringert. Soweit daher § 36 Abs 1 ZPO auch bezweckt, eine Fortlaufhemmung des Rechtsstreits durch eine Vollmachtsauflösung im Anwaltsprozeß zu vermeiden (Fasching, Kommentar II 289), muß dieses dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung dienende Interesse hinter dem Schutzbedürfnis einer Prozeßpartei zurückstehen, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfers beantragte, weil sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, die Kosten ihrer weiteren anwaltlichen Vertretung - ohne eine Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts - selbst zu tragen.Die Schutzbestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO soll daher eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei - auch im Anwaltsprozeß - vor jenen Nachteilen bewahren, die sich sonst aus der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem bisherigen Prozeßbevollmächtigten ergeben können. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der bisherige Bevollmächtigte gemäß Paragraph 36, Absatz 2, ZPO verpflichtet ist, weiter für die Partei einzuschreiten, um sie vor Rechtsnachteilen zu bewahren, wesentlich ist vielmehr nur, daß die Partei infolge ihrer Einkommens- und Vermögenslage außerstande ist, die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen (JBl 1991, 195 = RZ 1992/72; SZ 48/93). Vom Obersten Gerichtshof wurde jedoch auch schon ausgesprochen, daß die Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht nur eintritt, wenn die Partei die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfers innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte, sondern auch dann, wenn sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vorher begehrt hatte (SSV-NF 7/50; SSV-NF 5/32). Was nämlich für die Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist gilt, trifft umso mehr für eine solche vor deren Beginn zu, wird doch dadurch auch die vom Gesetzgeber nach der Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in Kauf genommene Gefahr einer gewissen Verzögerung der Verfahrensbeendigung verringert. Soweit daher Paragraph 36, Absatz eins, ZPO auch bezweckt, eine Fortlaufhemmung des Rechtsstreits durch eine Vollmachtsauflösung im Anwaltsprozeß zu vermeiden (Fasching, Kommentar II 289), muß dieses dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung dienende Interesse hinter dem Schutzbedürfnis einer Prozeßpartei zurückstehen, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfers beantragte, weil sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, die Kosten ihrer weiteren anwaltlichen Vertretung - ohne eine Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts - selbst zu tragen.
Daraus folgt, daß eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen ist, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwuchs. Dabei können zum Nachteil der die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebenden Partei, jedenfalls solange über deren Verfahrenshilfeantrag nicht rechtskräftig entschieden wurde, auch keine Säumnisfolgen eintreten. Nach rechtskräftiger Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gebietet allerdings der Schutzzweck des durch einen solchen Antrag in seiner prozessualen Bedeutung im Anwaltsprozeß bloß temporär verdrängten § 36 Abs 1 ZPO, die Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen, hat doch, wie schon oben ausgeführt wurde, nur die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe dieselbe Wirkung wie die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten.Daraus folgt, daß eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen ist, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwuchs. Dabei können zum Nachteil der die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebenden Partei, jedenfalls solange über deren Verfahrenshilfeantrag nicht rechtskräftig entschieden wurde, auch keine Säumnisfolgen eintreten. Nach rechtskräftiger Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gebietet allerdings der Schutzzweck des durch einen solchen Antrag in seiner prozessualen Bedeutung im Anwaltsprozeß bloß temporär verdrängten Paragraph 36, Absatz eins, ZPO, die Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen, hat doch, wie schon oben ausgeführt wurde, nur die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe dieselbe Wirkung wie die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten.
Gemäß § 426 Abs 1 ZPO ist ua ein während der Verhandlung gefaßter und verkündeter Beschluß den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn den Parteien dagegen ein Rechtsmittel zusteht oder aufgrund einer solchen Entscheidung das Recht zur sofortigen Exekutionsführung besteht. Die Wirksamkeit eines derartigen Beschlusses gegenüber den Parteien setzt also dessen Zustellung voraus. Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen können gemäß § 72 Abs 2 ZPO von den Parteien auch bekämpft werden.Gemäß Paragraph 426, Absatz eins, ZPO ist ua ein während der Verhandlung gefaßter und verkündeter Beschluß den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn den Parteien dagegen ein Rechtsmittel zusteht oder aufgrund einer solchen Entscheidung das Recht zur sofortigen Exekutionsführung besteht. Die Wirksamkeit eines derartigen Beschlusses gegenüber den Parteien setzt also dessen Zustellung voraus. Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen können gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ZPO von den Parteien auch bekämpft werden.
Diese Rechtslage führt hier zu folgendem Ergebnis:
Der vom Erstgericht in der Verhandlungstagsatzung des Hauptprozesses vom 5. Mai 1994 gefaßte und verkündete Beschluß auf Abweisung des Antrags der dort Beklagten „auf Beigebung eines Anwaltes für das gegenständliche Verfahren“ ist gegenüber den Parteien mangels Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht wirksam geworden. Da die dort Beklagten - hier in einem Anwaltsprozeß - vor Schluß der Verhandlung die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragten und über dieses Begehren, das, wie oben dargelegt wurde, die Schutzwirkung des § 464 Abs 3 ZPO auslöste, noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, war die durch das Erstgericht veranlaßte Zustellung des Endurteils vom 30. Mai 1994 an den letzten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gesetzwidrig. Dieses Urteil ist somit, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht in Rechtskraft erwachsen, hat doch die Berufungsfrist für die dort Beklagten noch gar nicht begonnen. Diese wird erst aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verfahrenshilfeantrag in Verwirklichung des einen oder des anderen der in § 464 Abs 3 ZPO geregelten Alternativtatbestände in Lauf gesetzt werden. Sollte also der Verfahrenshilfeantrag der dort Beklagten abgewiesen werden, begänne die Berufungsfrist aufgrund der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Endurteils an deren letzten Prozeßbevollmächtigten mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses.Der vom Erstgericht in der Verhandlungstagsatzung des Hauptprozesses vom 5. Mai 1994 gefaßte und verkündete Beschluß auf Abweisung des Antrags der dort Beklagten „auf Beigebung eines Anwaltes für das gegenständliche Verfahren“ ist gegenüber den Parteien mangels Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht wirksam geworden. Da die dort Beklagten - hier in einem Anwaltsprozeß - vor Schluß der Verhandlung die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragten und über dieses Begehren, das, wie oben dargelegt wurde, die Schutzwirkung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO auslöste, noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, war die durch das Erstgericht veranlaßte Zustellung des Endurteils vom 30. Mai 1994 an den letzten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gesetzwidrig. Dieses Urteil ist somit, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht in Rechtskraft erwachsen, hat doch die Berufungsfrist für die dort Beklagten noch gar nicht begonnen. Diese wird erst aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verfahrenshilfeantrag in Verwirklichung des einen oder des anderen der in Paragraph 464, Absatz 3, ZPO geregelten Alternativtatbestände in Lauf gesetzt werden. Sollte also der Verfahrenshilfeantrag der dort Beklagten abgewiesen werden, begänne die Berufungsfrist aufgrund der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Endurteils an deren letzten Prozeßbevollmächtigten mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses.
Zutreffend wurde vom Gericht zweiter Instanz aber auch erkannt, daß gemäß § 529 Abs 1 ZPO nur eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt ist, mittels Nichtigkeitsklage angefochten werden kann. Klagevoraussetzung ist der Eintritt der formellen Rechtskraft. Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung nicht die bloße „Scheinrechtskraft“ wegen eines Mangels bei Zustellung der Sachentscheidung zu verstehen (JBl 1996, 734 = RdW 1996, 117; EvBl 1975/106; SZ 47/99 = EvBl 1975/93; SZ 46/13; SZ 25/319; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 529 mwN aus der Rsp). Die vorliegende Nichtigkeitsklage eignet sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht, das von der Klägerin angestrebte Prozeßziel zu erreichen. Das führt bereits in dem gemäß § 538 Abs 1 ZPO durchzuführenden Vorprüfungsverfahren zur Klagezurückweisung (ausführlich dazu SZ 47/99 = EvBl 1975/93).Zutreffend wurde vom Gericht zweiter Instanz aber auch erkannt, daß gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO nur eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt ist, mittels Nichtigkeitsklage angefochten werden kann. Klagevoraussetzung ist der Eintritt der formellen Rechtskraft. Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung nicht die bloße „Scheinrechtskraft“ wegen eines Mangels bei Zustellung der Sachentscheidung zu verstehen (JBl 1996, 734 = RdW 1996, 117; EvBl 1975/106; SZ 47/99 = EvBl 1975/93; SZ 46/13; SZ 25/319; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 529, mwN aus der Rsp). Die vorliegende Nichtigkeitsklage eignet sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht, das von der Klägerin angestrebte Prozeßziel zu erreichen. Das führt bereits in dem gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO durchzuführenden Vorprüfungsverfahren zur Klagezurückweisung (ausführlich dazu SZ 47/99 = EvBl 1975/93).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.