Rechtssatz RS0036181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036181
Geschäftszahl
4Ob101/72 (4Ob102/72); 1Ob2394/96g
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Das Armenrecht hat nach § 64 ZPO einen festgelegten Umfang. Dem Gericht steht es nicht frei, diesen Umfang irgendwie zu bestimmen. Die Beschränkung des bewilligten Armenrechtes auf die einstweilige Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren der Sachverständigen ist somit gesetzlich nicht gedeckt.Das Armenrecht hat nach Paragraph 64, ZPO einen festgelegten Umfang. Dem Gericht steht es nicht frei, diesen Umfang irgendwie zu bestimmen. Die Beschränkung des bewilligten Armenrechtes auf die einstweilige Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren der Sachverständigen ist somit gesetzlich nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036181
Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00101_7200000_001