Rechtssatz RS0036177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036177
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Die Bewilligung einer Teil - Verfahrenshilfe ist im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 642/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 642/90
- 8 Ob 555/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 555/91
Auch; Beisatz: Der Hinweis auf die Absicht der Verfahrenshilfe ansprechenden Partei, wie: sie "beabsichtigt, eine Klage einzubringen", stellt sich dabei bloß als Bekanntgabe des Anlasses der Bestellung und keineswegs als Beschränkung der Verfahrenshilfegewährung durch Anwaltsbeigabe bloß für diesen Schritt dar. (T1)
- 1 Ob 2394/96g
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
Auch; Beisatz: Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. (T2)
- 10 ObS 282/00v
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 282/00v
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 251/00k
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 ObS 251/00k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 63 Abs 1 und 64 Abs 2 ZPO durch die WGN 1997, BGBl 1997/140, nichts geändert (so bereits 10 ObS 149/99f). (T3)
- 10 ObS 356/00a
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 356/00a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 ObS 118/03f
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 118/03f
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 262/03w
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 262/03w
Auch; Beisatz: Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. (T4)
- 10 ObS 258/03v
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 258/03v
- 9 Ob 36/05t
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 36/05t
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 97/08h
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 97/08h
Auch; Beisatz: Die Vertretung des Verfahrenshelfers erstreckt sich - auch bei unklarer oder missverständlicher Formulierung - stets auf das gesamte (weitere) Verfahren. Eine Beschränkung auf einzelne Verfahrensabschnitte ist gesetzlich nicht zulässig. (T5)
- 3 Ob 93/08k
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 93/08k
Auch; Beisatz: Hier: Bestellung des Verfahrenshelfers erfolgte nach der standardisierten Formulierung auch „für das weitere Verfahren". (T6)
- 3 Ob 49/09s
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 49/09s
Beisatz: Hier: AußStrG. (T7)
- 9 Ob 57/12s
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 57/12s
Vgl auch Beis wie T5; Beis wie T7
- 8 Ob 86/15b
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 86/15b
Beis wie T4; Beis wie T7
- 6 Ob 6/16z
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 6/16z
Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 153/17v
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 153/17v
Teilweise abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Im Sachwalterschaftsverfahren kann es aber nicht nur einen einzigen Verfahrensgegenstand geben, sondern es kann vorkommen, dass das Gericht im Laufe des Verfahrens zahlreiche völlig verschiedene Fragen zu behandeln hat. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe alle in Zukunft vielleicht noch auftretenden Fragen erfasst. Vielmehr erfasst sie nur den jeweiligen Verfahrensgegenstand (zB Beendigung der Sachwalterschaft, Genehmigung eines Kaufvertrags); nur insoweit handelt es sich im Sinne der Verfahrenshilfe um ein „Verfahren“, auf das sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe unteilbar erstreckt. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036177
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00642_9000000_001