Den weiteren Erörterungen ist Folgendes voranzustellen:
An der Berechtigung der für die Beklagten einschreitenden Verfahrenshelferin zur Einbringung einer Revision kann kein Zweifel bestehen. Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen (5 Ob 262/03w; RIS-Justiz RS0036177). Darüber hinaus geht schon aus dem Wortlaut des Beschlusses über die Gewährung der Verfahrenshilfe hervor, dass die Bestellung des Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren und das weitere Verfahren gilt.An der Berechtigung der für die Beklagten einschreitenden Verfahrenshelferin zur Einbringung einer Revision kann kein Zweifel bestehen. Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen (5 Ob 262/03w; RIS-Justiz RS0036177). Darüber hinaus geht schon aus dem Wortlaut des Beschlusses über die Gewährung der Verfahrenshilfe hervor, dass die Bestellung des Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren und das weitere Verfahren gilt.
Mehrere Mitmieter bilden nach der seit SZ 45/70 ergangenen einhelligen Judikatur eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und daher im Kündigungs- oder Auflösungsprozess des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO (RIS-Justiz RS0013160 [T 1]). Den Vorinstanzen ist daher so weit beizupflichten, als eine einheitliche Streitgenossenschaft der Beklagten für das Räumungsbegehren angenommen wurde. Anders verhält es sich hingegen bei dem auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gerichteten Teil des Klagebegehrens. Mag auch eine Solidarverpflichtung der beklagten Parteien aus dem Bestandvertrag auf Zahlung des Mietzinses bestehen, so schafft dies allein noch keine einheitliche Streitpartei (RIS-Justiz RS0035606 [T 5]). Daraus folgt, dass das Anerkenntnis des Zahlungsbegehrens durch den Zweitbeklagten und der diesbezügliche Teil des Anerkenntnisurteils, welches gemäß § 416 Abs 3 ZPO gegenüber dem Zweitbeklagten mit der Verkündung wirksam wurde, von einer Wirksamkeit auch gegenüber der Erstbeklagten unabhängig sind. Insoweit wäre daher die Berufung des Zweitbeklagten nur rechtzeitig gewesen, wenn sie innerhalb der vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung eingebracht worden wäre (RIS-Justiz RS0041757 [T 2]). Da dies nicht geschah, ist die Verurteilung des Zweitbeklagten zur Zahlung in Rechtskraft erwachsen, sodass die darüber ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichtes unzulässig war. Aus Anlass der Revision war daher die Nichtigkeit wahrzunehmen und die Berufung des Zweitbeklagten in diesem Umfang zurückzuweisen. Hinsichtlich des aufhebenden Teiles des Berufungsurteils hat das Gericht zweiter Instanz einen Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht beigesetzt, sodass dem Obersten Gerichtshof insoweit die Überprüfung verwehrt ist.Mehrere Mitmieter bilden nach der seit SZ 45/70 ergangenen einhelligen Judikatur eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und daher im Kündigungs- oder Auflösungsprozess des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO (RIS-Justiz RS0013160 [T 1]). Den Vorinstanzen ist daher so weit beizupflichten, als eine einheitliche Streitgenossenschaft der Beklagten für das Räumungsbegehren angenommen wurde. Anders verhält es sich hingegen bei dem auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gerichteten Teil des Klagebegehrens. Mag auch eine Solidarverpflichtung der beklagten Parteien aus dem Bestandvertrag auf Zahlung des Mietzinses bestehen, so schafft dies allein noch keine einheitliche Streitpartei (RIS-Justiz RS0035606 [T 5]). Daraus folgt, dass das Anerkenntnis des Zahlungsbegehrens durch den Zweitbeklagten und der diesbezügliche Teil des Anerkenntnisurteils, welches gemäß Paragraph 416, Absatz 3, ZPO gegenüber dem Zweitbeklagten mit der Verkündung wirksam wurde, von einer Wirksamkeit auch gegenüber der Erstbeklagten unabhängig sind. Insoweit wäre daher die Berufung des Zweitbeklagten nur rechtzeitig gewesen, wenn sie innerhalb der vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung eingebracht worden wäre (RIS-Justiz RS0041757 [T 2]). Da dies nicht geschah, ist die Verurteilung des Zweitbeklagten zur Zahlung in Rechtskraft erwachsen, sodass die darüber ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichtes unzulässig war. Aus Anlass der Revision war daher die Nichtigkeit wahrzunehmen und die Berufung des Zweitbeklagten in diesem Umfang zurückzuweisen. Hinsichtlich des aufhebenden Teiles des Berufungsurteils hat das Gericht zweiter Instanz einen Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht beigesetzt, sodass dem Obersten Gerichtshof insoweit die Überprüfung verwehrt ist.
Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig (Fasching Kommentar II, 298; Zib in Fasching Kommentar II/1² Rz 23 zu § 38 ZPO). Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen (Fasching Kommentar II aaO), was vom Erstgericht - im Ergebnis - durch Abweisung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles auch berücksichtigt wurde.Die Prozesshandlungen, die ein gemäß Paragraph 38, ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig (Fasching Kommentar römisch zwei, 298; Zib in Fasching Kommentar II/1² Rz 23 zu Paragraph 38, ZPO). Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen (Fasching Kommentar römisch zwei aaO), was vom Erstgericht - im Ergebnis - durch Abweisung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles auch berücksichtigt wurde.
Auch wenn - wie noch darzulegen sein wird - das Anerkenntnis des Zweitbeklagten im Umfang des Zahlungsbegehrens für die Erstbeklagte und im Umfang des Räumungsbegehrens für beide Beklagte keine Wirkungen entfalten konnte, ist im vorliegenden Fall trotz des Unterbleibens eines rechtzeitigen Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteils dennoch Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung, die auf der nach wie vor geltenden Bestimmung des § 133 ZPO beruht, führt die Unterlassung des rechtzeitigen Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteils nur dann zur sinngemäßen Anwendung der Ruhensbestimmung (§ 398, 442 ZPO), wenn die erschienene - sei es auch durch einen Rechtsanwalt vertretene - Partei trotz richterlicher Aufforderung den entsprechenden Antrag nicht stellt (SZ 56/174; RIS-Justiz RS0037064). Diese Anleitungspflicht gilt auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage (§§ 398, 442 ZPO idF der ZVN 2002; Kodek in Fasching Kommentar III² Rz 10 zu § 442 ZPO). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten ist.Auch wenn - wie noch darzulegen sein wird - das Anerkenntnis des Zweitbeklagten im Umfang des Zahlungsbegehrens für die Erstbeklagte und im Umfang des Räumungsbegehrens für beide Beklagte keine Wirkungen entfalten konnte, ist im vorliegenden Fall trotz des Unterbleibens eines rechtzeitigen Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteils dennoch Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung, die auf der nach wie vor geltenden Bestimmung des Paragraph 133, ZPO beruht, führt die Unterlassung des rechtzeitigen Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteils nur dann zur sinngemäßen Anwendung der Ruhensbestimmung (Paragraph 398, 442, ZPO), wenn die erschienene - sei es auch durch einen Rechtsanwalt vertretene - Partei trotz richterlicher Aufforderung den entsprechenden Antrag nicht stellt (SZ 56/174; RIS-Justiz RS0037064). Diese Anleitungspflicht gilt auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage (Paragraphen 398, 442, ZPO in der Fassung der ZVN 2002; Kodek in Fasching Kommentar III² Rz 10 zu Paragraph 442, ZPO). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten ist.
Das Berufungsgericht, welches zutreffend erkannt hat, dass durch den mangelnden Nachweis einer Vertretungsbefugnis des Zweitbeklagten für die Erstbeklagte deren Säumnis aufrecht geblieben ist, vermeint aber, dass wegen der einheitlichen Streitgenossenschaft das Anerkenntnis des Zweitbeklagten jedenfalls für die nicht erschienene Erstbeklagte wirke. Für den Bereich des Zahlungsbegehrens wurde schon darauf hingewiesen, dass eine einheitliche Streitgenossenschaft nicht vorliegt, der Zweitbeklagte somit nur für sich selbst wirksam anerkennen konnte.
Auch für den Bereich des Räumungsbegehrens ist aber trotz der einheitlichen Streitgenossenschaft die Wirksamkeit des Anerkenntnisses zu verneinen. Nach Fasching (Kommentar II, 199) und Schubert (in Fasching Kommentar II/1²) bedarf es zum prozessual wirksamen Anerkenntnis oder Verzicht der übereinstimmenden Willenserklärung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei. Nur für den Fall des Nichthandelns einzelner Genossen soll mangels entgegenstehender Erklärung das Einverständnis aller Erschienenen genügen. Wie sich aus den Folgeerwägungen beider Autoren allerdings ergibt, ist damit nicht der Fall der Säumnis eines der Streitgenossen gemeint. Fasching (aaO 200) meint, dass immer die - am Sachantrag der Streitpartei (dem Verurteilungs- oder Abweisungsbegehren) gemessen - günstigste Erklärung gilt. Treffen daher Säumnis und Rechtsverzicht (oder Rechtsanerkennung) zusammen, dann sei kraft § 14 ZPO die Sacherklärung als günstiger anzusehen (denn diese könne durch Wiedereinsetzung zugunsten des widersprechenden Säumigen behoben werden). Schubert (aaO) vertritt hingegen die Meinung, dass - unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips - bei Zusammentreffen von Säumnis und Rechtsverzicht (oder Rechtsanerkennung) kraft § 14 ZPO die Säumnisentscheidung als günstiger anzusehen sei, weil diese durch Widerspruch zugunsten des widersprechenden Säumigen behoben werden könne. Der scheinbare Widerspruch zwischen den beiden Autoren ergibt sich schlicht aus dem Umstand, dass die von Fasching behandelte Rechtslage den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil noch nicht kannte. Es ist daher der überzeugenden Meinung Schuberts zu folgen, wonach die Säumnis eines einheitlichen Streitgenossen das Anerkenntnis des erschienenen einheitlichen Streitgenossen überwiegt. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass das Anerkenntnis des erschienenen Zweitbeklagten aufgrund der einheitlichen Streitgenossenschaft wirkungslos bleiben musste und die Fällung des Anerkenntnisurteils daher der rechtlichen Grundlage entbehrte. Damit konnte sich die Erstbeklagte, deren Berufung rechtzeitig ist, im Ergebnis erfolgreich gegen das Anerkenntnisurteil wehren. Wenngleich im Ergebnis ohne materielle negative Folgen, ist aber die vom Zweitbeklagten gegen den Räumungsbefehl eingebrachte Berufung genauso verspätet wie der gegen die Zahlungsverpflichtung gerichtete Teil.Auch für den Bereich des Räumungsbegehrens ist aber trotz der einheitlichen Streitgenossenschaft die Wirksamkeit des Anerkenntnisses zu verneinen. Nach Fasching (Kommentar römisch zwei, 199) und Schubert (in Fasching Kommentar II/1²) bedarf es zum prozessual wirksamen Anerkenntnis oder Verzicht der übereinstimmenden Willenserklärung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei. Nur für den Fall des Nichthandelns einzelner Genossen soll mangels entgegenstehender Erklärung das Einverständnis aller Erschienenen genügen. Wie sich aus den Folgeerwägungen beider Autoren allerdings ergibt, ist damit nicht der Fall der Säumnis eines der Streitgenossen gemeint. Fasching (aaO 200) meint, dass immer die - am Sachantrag der Streitpartei (dem Verurteilungs- oder Abweisungsbegehren) gemessen - günstigste Erklärung gilt. Treffen daher Säumnis und Rechtsverzicht (oder Rechtsanerkennung) zusammen, dann sei kraft Paragraph 14, ZPO die Sacherklärung als günstiger anzusehen (denn diese könne durch Wiedereinsetzung zugunsten des widersprechenden Säumigen behoben werden). Schubert (aaO) vertritt hingegen die Meinung, dass - unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips - bei Zusammentreffen von Säumnis und Rechtsverzicht (oder Rechtsanerkennung) kraft Paragraph 14, ZPO die Säumnisentscheidung als günstiger anzusehen sei, weil diese durch Widerspruch zugunsten des widersprechenden Säumigen behoben werden könne. Der scheinbare Widerspruch zwischen den beiden Autoren ergibt sich schlicht aus dem Umstand, dass die von Fasching behandelte Rechtslage den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil noch nicht kannte. Es ist daher der überzeugenden Meinung Schuberts zu folgen, wonach die Säumnis eines einheitlichen Streitgenossen das Anerkenntnis des erschienenen einheitlichen Streitgenossen überwiegt. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass das Anerkenntnis des erschienenen Zweitbeklagten aufgrund der einheitlichen Streitgenossenschaft wirkungslos bleiben musste und die Fällung des Anerkenntnisurteils daher der rechtlichen Grundlage entbehrte. Damit konnte sich die Erstbeklagte, deren Berufung rechtzeitig ist, im Ergebnis erfolgreich gegen das Anerkenntnisurteil wehren. Wenngleich im Ergebnis ohne materielle negative Folgen, ist aber die vom Zweitbeklagten gegen den Räumungsbefehl eingebrachte Berufung genauso verspätet wie der gegen die Zahlungsverpflichtung gerichtete Teil.
Gemäß § 14 zweiter Satz ZPO erstreckt sich, wenn einzelne einheitliche Streitgenossen säumig sind, die Wirkung der Prozesshandlung der tätigen Streitgenossen auch auf sie. Für die Erhebung von Rechtsmitteln bedeutet dies, dass das Urteil gegenüber allen Teilgenossen erst in Rechtskraft erwächst, wenn es von keinem von ihnen angefochten wurde oder angefochten werden kann (ÖJZ-LSK 1997/89; Fasching Kommentar II, 200; Schubert aaO Rz 33). Holzhammer (Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei, 148) und Fucik (in Rechberger ZPO² Rz 6 zu § 14) vertreten die Meinung, dass Fristenläufe, soweit sie die Zustellung eines Schriftsatzes voraussetzen, nicht eher beginnen, als der ganzen Streitgenossenschaft wirksam zugestellt ist. Die frühere Rechtslage kannte sogar eine ausdrückliche Bestimmung (§ 127 ZPO), die regelte, dass bei verschiedenen Fristenläufen für einzelne Streitgenossen die fragliche Prozesshandlung von allen solange vorgenommen werden konnte, als noch einem der Streitgenossen eine Frist für diese Prozesshandlung offen stand. Nach Fasching (aaO 673) galt diese Bestimmung für alle Arten von Streitgenossenschaften. Mit der ZVN 1983 wurde diese Bestimmung aber aus dem Rechtsbestand entfernt. Der Grund dafür war nach den Materialien (Erl Bem RV 15. GP, 49 f) nicht zuletzt der, dass sich diese Regelung nicht bewährt und im Übrigen in vielen Fällen Unsicherheit bzw Schwierigkeiten herbeigeführt habe. Wichtige Argumente gegen einen einheitlichen Fristenablauf finden sich auch, wie schon vom Landesgericht für Zivilrechtssachen zu 40 R 176/00d (RIS-Justiz RWZ 0000051) aufgezeigt, in der deutschen Literatur und der zur vergleichbaren Regelung des § 62 dZPO ergangenen Judikatur (§ 62 dZPO lautet: „Abs 1 Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht Säumigen vertreten angesehen. Abs 2 Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen"). Zumindest seit RGZ 157, 33 wird vom deutschen Höchstgericht (früher Reichsgericht, jetzt Bundesgerichtshof) die Auffassung vertreten, dass das Bestehen einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht hindert, dass einzelne Streitgenossen des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen. Denn diese Frist läuft auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert (NJW 1996, 1060, 1061). Diese Erwägungen finden auch in der deutschen Literatur ihren Niederschlag (Vollkommer in Zöller ZPO25 Rn 32; Weth in Musielak ZPO-Kommentar4 Rn 15 zu § 62 dZPO; Schilken im Münchner Kommentar zur ZPO² Rn 44 zu § 62 dZPO; Thomas/Putzo ZPO26 Rn 19 zu § 62, Schütze in Wieczorek/Schütze ZPO und Nebengesetze Großkommentar³ Rn 83 zu § 62; Bork in Stein/Jonas ZPO Kommentar²² Rn 39 zu § 62). Die angefochtene Entscheidung ist lediglich solange nicht rechtskräftig, als entweder der Gegner oder ein anderer einheitlicher Streitgenosse ein Rechtsmittel einlegen können (NJW 1996, 1060, 1062). Nach der zitierten deutschen Literatur kommt dem Streitgenossen, der sein Rechtsmittel verspätet eingebracht hat, aber zugute, wenn ein anderer einheitlicher Streitgenosse seinerseits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat. Der säumige Rechtsmittelwerber ist allerdings an den Umfang der rechtzeitigen Anfechtung gebunden und muss auch zu seinen Lasten fürchten, dass der rechtzeitig eingeschrittene Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel wieder zurückzieht. Im Rahmen des vom Streitgenossen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittels nimmt der säumige Streitgenosse auch am Rechtsmittelverfahren teil und kann auch in höherer Instanz wieder selbständig ein Rechtsmittel einbringen.Gemäß Paragraph 14, zweiter Satz ZPO erstreckt sich, wenn einzelne einheitliche Streitgenossen säumig sind, die Wirkung der Prozesshandlung der tätigen Streitgenossen auch auf sie. Für die Erhebung von Rechtsmitteln bedeutet dies, dass das Urteil gegenüber allen Teilgenossen erst in Rechtskraft erwächst, wenn es von keinem von ihnen angefochten wurde oder angefochten werden kann (ÖJZ-LSK 1997/89; Fasching Kommentar römisch zwei, 200; Schubert aaO Rz 33). Holzhammer (Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei, 148) und Fucik (in Rechberger ZPO² Rz 6 zu Paragraph 14,) vertreten die Meinung, dass Fristenläufe, soweit sie die Zustellung eines Schriftsatzes voraussetzen, nicht eher beginnen, als der ganzen Streitgenossenschaft wirksam zugestellt ist. Die frühere Rechtslage kannte sogar eine ausdrückliche Bestimmung (Paragraph 127, ZPO), die regelte, dass bei verschiedenen Fristenläufen für einzelne Streitgenossen die fragliche Prozesshandlung von allen solange vorgenommen werden konnte, als noch einem der Streitgenossen eine Frist für diese Prozesshandlung offen stand. Nach Fasching (aaO 673) galt diese Bestimmung für alle Arten von Streitgenossenschaften. Mit der ZVN 1983 wurde diese Bestimmung aber aus dem Rechtsbestand entfernt. Der Grund dafür war nach den Materialien (Erl Bem Regierungsvorlage 15. GP, 49 f) nicht zuletzt der, dass sich diese Regelung nicht bewährt und im Übrigen in vielen Fällen Unsicherheit bzw Schwierigkeiten herbeigeführt habe. Wichtige Argumente gegen einen einheitlichen Fristenablauf finden sich auch, wie schon vom Landesgericht für Zivilrechtssachen zu 40 R 176/00d (RIS-Justiz RWZ 0000051) aufgezeigt, in der deutschen Literatur und der zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 62, dZPO ergangenen Judikatur (Paragraph 62, dZPO lautet: „Abs 1 Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht Säumigen vertreten angesehen. Absatz 2, Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen"). Zumindest seit RGZ 157, 33 wird vom deutschen Höchstgericht (früher Reichsgericht, jetzt Bundesgerichtshof) die Auffassung vertreten, dass das Bestehen einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht hindert, dass einzelne Streitgenossen des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen. Denn diese Frist läuft auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert (NJW 1996, 1060, 1061). Diese Erwägungen finden auch in der deutschen Literatur ihren Niederschlag (Vollkommer in Zöller ZPO25 Rn 32; Weth in Musielak ZPO-Kommentar4 Rn 15 zu Paragraph 62, dZPO; Schilken im Münchner Kommentar zur ZPO² Rn 44 zu Paragraph 62, dZPO; Thomas/Putzo ZPO26 Rn 19 zu Paragraph 62,, Schütze in Wieczorek/Schütze ZPO und Nebengesetze Großkommentar³ Rn 83 zu Paragraph 62,; Bork in Stein/Jonas ZPO Kommentar²² Rn 39 zu Paragraph 62,). Die angefochtene Entscheidung ist lediglich solange nicht rechtskräftig, als entweder der Gegner oder ein anderer einheitlicher Streitgenosse ein Rechtsmittel einlegen können (NJW 1996, 1060, 1062). Nach der zitierten deutschen Literatur kommt dem Streitgenossen, der sein Rechtsmittel verspätet eingebracht hat, aber zugute, wenn ein anderer einheitlicher Streitgenosse seinerseits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat. Der säumige Rechtsmittelwerber ist allerdings an den Umfang der rechtzeitigen Anfechtung gebunden und muss auch zu seinen Lasten fürchten, dass der rechtzeitig eingeschrittene Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel wieder zurückzieht. Im Rahmen des vom Streitgenossen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittels nimmt der säumige Streitgenosse auch am Rechtsmittelverfahren teil und kann auch in höherer Instanz wieder selbständig ein Rechtsmittel einbringen.
Diese Auffassung ist auch auf die durch § 14 ZPO geschaffene Rechtslage anwendbar. Gemäß § 468 Abs 1 zweiter Satz ZPO wäre daher die verspätete Berufung des Zweitbeklagten schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen. Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeklagte infolge des rechtzeitigen Einschreitens der Erstbeklagten wohl keine materiellen Nachteile zu gewärtigen, doch wird auf den Umstand der Verspätung seines Rechtsmittels im Rahmen der mit dem Endurteil zu fassenden Kostenentscheidung Rücksicht zu nehmen sein. Vom Revisionsgericht war die Verspätung des Rechtsmittels des Zweitbeklagten nicht aufzugreifen, weil die Berufungsentscheidung über den Antrag der rechtzeitig eingeschrittenen Erstbeklagten nicht hinausgeht. Die rechtzeitige Berufung der Erstbeklagten versetzt den Zweitbeklagten nunmehr in die Lage, das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision anzufechten, deren Zulässigkeit im Hinblick auf das Fehlen von Judikatur zur Beurteilung des Anerkenntnisses eines einheitlichen Streitgenossen bei gleichzeitiger Säumnis des anderen Streitgenossen zu bejahen ist (§ 502 Abs 1 ZPO).Diese Auffassung ist auch auf die durch Paragraph 14, ZPO geschaffene Rechtslage anwendbar. Gemäß Paragraph 468, Absatz eins, zweiter Satz ZPO wäre daher die verspätete Berufung des Zweitbeklagten schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen. Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeklagte infolge des rechtzeitigen Einschreitens der Erstbeklagten wohl keine materiellen Nachteile zu gewärtigen, doch wird auf den Umstand der Verspätung seines Rechtsmittels im Rahmen der mit dem Endurteil zu fassenden Kostenentscheidung Rücksicht zu nehmen sein. Vom Revisionsgericht war die Verspätung des Rechtsmittels des Zweitbeklagten nicht aufzugreifen, weil die Berufungsentscheidung über den Antrag der rechtzeitig eingeschrittenen Erstbeklagten nicht hinausgeht. Die rechtzeitige Berufung der Erstbeklagten versetzt den Zweitbeklagten nunmehr in die Lage, das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision anzufechten, deren Zulässigkeit im Hinblick auf das Fehlen von Judikatur zur Beurteilung des Anerkenntnisses eines einheitlichen Streitgenossen bei gleichzeitiger Säumnis des anderen Streitgenossen zu bejahen ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren - neben dem von der Aufhebung des Berufungsgerichtes betroffenen Teil - über den gegenüber der Erstbeklagten offenen Mietzinsanspruch und den gegenüber beiden Beklagten erhobenen Räumungsanspruch zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Im Umfang des von der Nichtigkeit des Berufungsurteils betroffenen Teils haben der Zweitbeklagte und die Klägerin ihre Kosten gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen. Insbesondere hat die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit der vom Zweitbeklagten erhobenen Berufung hingewiesen.Im Umfang des von der Nichtigkeit des Berufungsurteils betroffenen Teils haben der Zweitbeklagte und die Klägerin ihre Kosten gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen. Insbesondere hat die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit der vom Zweitbeklagten erhobenen Berufung hingewiesen.
Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf § 52 ZPO.Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf Paragraph 52, ZPO.