Rechtssatz RS0041757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041757
Entscheidungsdatum
03.08.2005
Rechtssatz
Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs 2 ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden.Aus dem Klammerzitat (Paragraph 414,) in Paragraph 461, Absatz 2, ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des Paragraph 416, Absatz 3, ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in Paragraph 416, Absatz 3, ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1573/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 1573/90
Veröff: EvBl 1991/19 S 104 = RZ 1991/17 S 74
- 9 ObA 319/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 319/90
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 9 Ob 28/03p
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 28/03p
nur: Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden. (T2)
- 9 Ob 36/05t
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 36/05t
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041757
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0070OB01573_9000000_001