Rechtssatz RS0020358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020358
Geschäftszahl
7Ob618/78 (7Ob619/78-7Ob629/78); 3Ob604/90; 9Ob36/05t; 3Ob159/05m; 1Ob96/25m
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Mitbestandnehmer sind notwendige Streitgenossen in einem Rechtsstreit über die Aufkündigung oder Auflösung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses, bei einem wegen eines qualifizierten Mitzinsrückstandes nach § 1118 ABGB erhobenen Räumungsbegehren und für die von den Bestandgebern begehrte Aufhebung des Bestandvertrages oder arglistige Irreführung, nicht aber bei Mietzinsklagen.Mitbestandnehmer sind notwendige Streitgenossen in einem Rechtsstreit über die Aufkündigung oder Auflösung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses, bei einem wegen eines qualifizierten Mitzinsrückstandes nach Paragraph 1118, ABGB erhobenen Räumungsbegehren und für die von den Bestandgebern begehrte Aufhebung des Bestandvertrages oder arglistige Irreführung, nicht aber bei Mietzinsklagen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 618/78
Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 618/78
- 3 Ob 604/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 604/90
nur: Mitbestandnehmer sind notwendige Streitgenossen in einem Rechtsstreit über die Aufkündigung oder Auflösung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses. (T1)
- 9 Ob 36/05t
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 36/05t
Auch
- 3 Ob 159/05m
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 159/05m
nur: Mitbestandnehmer sind notwendige Streitgenossen in einem Rechtsstreit über die Aufkündigung oder bei einem Räumungsbegehren, nicht aber bei Mietzinsklagen. (T2)
- 1 Ob 96/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 96/25m
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020358
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0070OB00618_7800000_001