1. Zur Aufhebung des Ersturteils in Ansehung des Zweitbeklagten:
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ohne möglichen Zweifel ergibt, entspringt es keineswegs einem Versehen oder einer ungenauen Formulierung, dass das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze, also auch gegenüber dem sich am Verfahren zweiter Instanz nicht beteiligenden Zweitbeklagten aufhob. In seiner (offenbar überschießenden) Anfechtungserklärung im Rekurs erklärte nun der Erstbeklagte, er fechte den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss insoweit an, als seiner Berufung nicht vollinhaltlich Folge gegeben und das Klagebegehren nicht zur Gänze abgewiesen worden sei. Dem entspricht ein ebensolcher Rekursantrag. Allerdings ergibt sich aus der Unterlassung der Anführung des Entscheidungsgegenstands im am frühesten eingeleiteten Verfahren zu AZ 4 C 898/03h (von 2.663,58 EUR) im Rubrum, dass der Erstbeklagte in Wahrheit die Unanfechtbarkeit des zweitinstanzlichen Beschlusses in diesem Umfang nicht anzweifeln wollte und daher seine Rekursanträge nur dahin verstanden werden könne, er fechte den Aufhebungsbeschluss nur an, soweit darin der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt wurde und demnach nur im Umfang der Entscheidung in den Verfahren AZ 4 C 899/03f und AZ 4 C 2173/03h. Entgegen der sowohl vom Erstbeklagten als auch vom Berufungsgericht angeführten Summe richtet sich allerdings das Zahlungsbegehren im erstgenannten Verfahren nicht auf 10.977,12 EUR, sondern nur auf 7.629,34 EUR.
Unmissverständlich bekämpft allerdings der Erstbeklagte die berufungsgerichtliche Entscheidung, wie sich aus dem letzten Absatz der Rekursbegründung ergibt, auch, insoweit seiner Berufung „samt Wirksamkeit für den Zweitbeklagten" nicht Folge gegeben wurde.
In diesem Umfang ist allerdings der Erstbeklagte zum Rekurs nicht legitimiert. Entgegen der von ihm offensichtlich geteilten Ansicht des Gerichts zweiter Instanz kann nämlich keine Rede davon sein, dass die beiden früheren Mitpächter im führenden Verfahren ab Einschränkung des Klagebegehrens um das Räumungsbegehren (bzw. den verbundnen Rechtssachen) als einheitliche Streitpartei anzusehen wären. Es trifft zwar zu, dass nach stRsp mehrere Mitmieter (für Mitpächter kann nichts anderes gelten) eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und daher im Aufkündigungs- oder Räumungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO bilden (SZ 45/70 uva; RIS-Justiz RS0013160; Sailer in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, [KBB] § 828 ABGB Rz 6). Eine notwendige Streitgenossenschaft bilden Teilhaber nämlich nur dann, wenn es um Veränderungen der gemeinsamen Sache geht, die eine einheitliche Entscheidung bedingen (Sailer aaO mwN). Das ist bei einer Klage auf Zahlung gegen mehrere Mitbestandnehmer nicht der Fall, hat doch der Gläubiger gemäß § 891 ABGB die freie Disposition über sein Recht gegenüber jedem einzelnen Gesamtschuldner, auch nachträgliche Vereinbarungen mit einem einzelnen Gesamtschuldner haben nur für diesen Wirkung (§ 894 ABGB; P. Bydlinski in KBB, § 894 ABGB Rz 1 mwN; § 891 ABGB Rz 3). Demnach sind Mitmieter bei Mietzinsklagen keine notwendigen Streitgenossen (7 Ob 618/78 = MietSlg 30.909 mwN; jüngst 9 Ob 36/05t).In diesem Umfang ist allerdings der Erstbeklagte zum Rekurs nicht legitimiert. Entgegen der von ihm offensichtlich geteilten Ansicht des Gerichts zweiter Instanz kann nämlich keine Rede davon sein, dass die beiden früheren Mitpächter im führenden Verfahren ab Einschränkung des Klagebegehrens um das Räumungsbegehren (bzw. den verbundnen Rechtssachen) als einheitliche Streitpartei anzusehen wären. Es trifft zwar zu, dass nach stRsp mehrere Mitmieter (für Mitpächter kann nichts anderes gelten) eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und daher im Aufkündigungs- oder Räumungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd Paragraph 14, ZPO bilden (SZ 45/70 uva; RIS-Justiz RS0013160; Sailer in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, [KBB] Paragraph 828, ABGB Rz 6). Eine notwendige Streitgenossenschaft bilden Teilhaber nämlich nur dann, wenn es um Veränderungen der gemeinsamen Sache geht, die eine einheitliche Entscheidung bedingen (Sailer aaO mwN). Das ist bei einer Klage auf Zahlung gegen mehrere Mitbestandnehmer nicht der Fall, hat doch der Gläubiger gemäß Paragraph 891, ABGB die freie Disposition über sein Recht gegenüber jedem einzelnen Gesamtschuldner, auch nachträgliche Vereinbarungen mit einem einzelnen Gesamtschuldner haben nur für diesen Wirkung (Paragraph 894, ABGB; P. Bydlinski in KBB, Paragraph 894, ABGB Rz 1 mwN; Paragraph 891, ABGB Rz 3). Demnach sind Mitmieter bei Mietzinsklagen keine notwendigen Streitgenossen (7 Ob 618/78 = MietSlg 30.909 mwN; jüngst 9 Ob 36/05t).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Prozesshandlungen des Erstbeklagten nicht auch für den sich am Verfahren nicht mehr beteiligenden Zweitbeklagten gelten (vgl. dazu Fucik in Rechberger² § 14 ZPO Rz 6). Das bedeutet, dass zwar das Berufungsgericht zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil auch in Ansehung des Zweitbeklagten aufhob, dies jedoch vom Obersten Gerichtshof mangels Anfechtung dieser Entscheidung durch ihn oder ihm gegenüber durch den Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Vielmehr ist in diesem Umfang der Rekurs des Erstbeklagten unzulässig und daher zurückzuweisen.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Prozesshandlungen des Erstbeklagten nicht auch für den sich am Verfahren nicht mehr beteiligenden Zweitbeklagten gelten vergleiche dazu Fucik in Rechberger² Paragraph 14, ZPO Rz 6). Das bedeutet, dass zwar das Berufungsgericht zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil auch in Ansehung des Zweitbeklagten aufhob, dies jedoch vom Obersten Gerichtshof mangels Anfechtung dieser Entscheidung durch ihn oder ihm gegenüber durch den Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Vielmehr ist in diesem Umfang der Rekurs des Erstbeklagten unzulässig und daher zurückzuweisen.
2. Zur Abänderung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses:
Völlig zutreffend erkannte das Berufungsgericht, dass die Außerstreitstellung der noch offenen Forderung des Klägers gegen die Beklagten über jene Beträge hinausgeht, die Gegenstand des Verfahrens waren. Demnach sah es zu Recht insoweit, als das Erstgericht einen 16.391,32 EUR übersteigenden Betrag als zu Recht bestehenden ansah, das Klagebegehren als iSd § 405 ZPO überschritten an. Allerdings macht ein solcher Verfahrensverstoß entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht die Zurückverweisung der Rechtssache auch in diesem Umfang an das Erstgericht erforderlich. Vielmehr führt eine solche Überschreitung des Klagebegehrens zur ersatzlosen Aufhebung des über den Urteilsantrag hinausgehenden Zuspruchs (1 Ob 30/98p mwN; ebenso zum Berufungsverfahren 1 Ob 2/91). Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof auch bei einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss sogleich in der Sache erkennen. Demgemäß ist im angegebenen Umfang der Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz iS einer ersatzlosen Aufhebung abzuändern.Völlig zutreffend erkannte das Berufungsgericht, dass die Außerstreitstellung der noch offenen Forderung des Klägers gegen die Beklagten über jene Beträge hinausgeht, die Gegenstand des Verfahrens waren. Demnach sah es zu Recht insoweit, als das Erstgericht einen 16.391,32 EUR übersteigenden Betrag als zu Recht bestehenden ansah, das Klagebegehren als iSd Paragraph 405, ZPO überschritten an. Allerdings macht ein solcher Verfahrensverstoß entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht die Zurückverweisung der Rechtssache auch in diesem Umfang an das Erstgericht erforderlich. Vielmehr führt eine solche Überschreitung des Klagebegehrens zur ersatzlosen Aufhebung des über den Urteilsantrag hinausgehenden Zuspruchs (1 Ob 30/98p mwN; ebenso zum Berufungsverfahren 1 Ob 2/91). Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof auch bei einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss sogleich in der Sache erkennen. Demgemäß ist im angegebenen Umfang der Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz iS einer ersatzlosen Aufhebung abzuändern.
3. Zur Zurückweisung des Rekurses im Übrigen:
Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz - der Erstbeklagte macht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen gar nicht ausdrücklich geltend - sind, was die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der aufrechten Klagebegehren angeht, erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten, wie zu zeigen sein wird.Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz - der Erstbeklagte macht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen gar nicht ausdrücklich geltend - sind, was die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der aufrechten Klagebegehren angeht, erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten, wie zu zeigen sein wird.
Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in diesem Umfang kann vom Obersten Gerichtshof ungeachtet der zu 2. ausgesprochenen Abänderung wahrgenommen werden, weil eine einheitliche Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zu fordern ist, was die Entscheidung über den tatsächlichen Verfahrensgegenstand einerseits und Entscheidungen von Vorinstanzen über gar nicht durch Klage oder Klagsausdehnung ins Verfahren eingeführte Entscheidungsgegenstände andererseits betrifft. Für die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist es nämlich jeweils maßgebend, ob gemäß § 55 Abs 4 iVm Abs 1 JN die den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bildenden Ansprüche zusammenzurechnen sind (E. Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 149). Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (Zechner aaO mwN der Rsp). Zusammenzurechnen sind nach § 55 Abs 1 Z 1 JN, der hier allein in Frage kommt, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobenen Ansprüche, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Die Abänderung im vorliegenden Fall betrifft aber gerade einen Entscheidungsteil der ersten Instanz, der nicht auf einem vom Kläger erhobenen Anspruch beruht, weshalb auch eine Zusammenrechnung dessen Werts mit dem der Entscheidung über die tatsächlich von ihm erhobenen Ansprüche nicht in Betracht kommt. Im zuletzt genannten Umfang ist daher die Zulässigkeit des Rekurses selbständig zu prüfen.Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in diesem Umfang kann vom Obersten Gerichtshof ungeachtet der zu 2. ausgesprochenen Abänderung wahrgenommen werden, weil eine einheitliche Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zu fordern ist, was die Entscheidung über den tatsächlichen Verfahrensgegenstand einerseits und Entscheidungen von Vorinstanzen über gar nicht durch Klage oder Klagsausdehnung ins Verfahren eingeführte Entscheidungsgegenstände andererseits betrifft. Für die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist es nämlich jeweils maßgebend, ob gemäß Paragraph 55, Absatz 4, in Verbindung mit , Absatz eins, JN die den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bildenden Ansprüche zusammenzurechnen sind (E. Kodek in Rechberger² Paragraph 502, ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 149). Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Zechner aaO mwN der Rsp). Zusammenzurechnen sind nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN, der hier allein in Frage kommt, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobenen Ansprüche, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Die Abänderung im vorliegenden Fall betrifft aber gerade einen Entscheidungsteil der ersten Instanz, der nicht auf einem vom Kläger erhobenen Anspruch beruht, weshalb auch eine Zusammenrechnung dessen Werts mit dem der Entscheidung über die tatsächlich von ihm erhobenen Ansprüche nicht in Betracht kommt. Im zuletzt genannten Umfang ist daher die Zulässigkeit des Rekurses selbständig zu prüfen.
Was die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage angeht, ist diesem durchaus zuzugestehen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung Rsp 1933/268 = JBl 1934/14 entschied, es wirke eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB schuldbefreiend, auch wenn die Ausfolgung vom Erleger an seine Zustimmung oder an ein gerichtliches Urteil geknüpft wurde. Streitig war, ob eine dem Gläubiger angebotene Leistung als Voll- oder bloß als Teilzahlung zu werten sei. Grundlage der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war damals die Annahme, es sei nach dem ganzen Vorbringen des Erlegers anzunehmen, er wäre sofort mit der Ausfolgung des Erlags einverstanden gewesen, wenn der Gegner diesen als Vollzahlung angenommen und eine Quittung über die erfüllte Verbindlichkeit ausgestellt hätte. Ein vergleichbarer Fall liegt hier gar nicht vor, weil von einer Annahmeverweigerung des Klägers, was Teile des Pachtzinses für Februar 2003 und den gesamten Pachtzins für März 2003 angeht, gar nicht behauptet wurde. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich jedoch schon aus anderen Gründen im vorliegenden Fall gar nicht. Schuldbefreiend kann die Hinterlegung ganz allgemein nur wirken, wenn sie rechtmäßig ist (Koziol in KBB § 1425 ABGB Rz 12 mwN), also einer der im § 1425 ABGB genannten Gründe vorliegt. Die in § 1425 erster Satz ABGB genannten Fälle des unbekannten, abwesenden oder mit dem Angebotenen unzufriedenen Gläubigers werden hier nicht behauptet. Der häufige Fall eines Prätendentenstreits ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. dazu Koziol aaO Rz 8). Besteht eine unklare Sach- oder Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, so ist der Schuldner zur gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten nicht berechtigt, weil dadurch die Streitaustragung nicht vermieden wird und keine Tilgung herbeigeführt werden kann (Reischauer aaO Rz 5e; Koziol aaO Rz 10). Im gleichen Sinn hat auch bereits der Oberste Gerichtshof mehrfach erkannt, dass kein Erlagsgrund vorliegt, wenn der Schuldner einen Anspruch des Erlagsgegner bestreitet und deshalb nicht leisten will (2 Ob 511/91 = EvBl 1991/91; RIS-Justiz RS0033463). Gerade ein solcher Fall ist aber auch hier gegeben, weil die Beklagten mit der Hinterlegung des (unbestritten offenen) Restpachtzinses für die Monate Februar und März 2003 lediglich dem Einwand entgegenwirken wollten, sie seien zahlungsunfähig oder -unwillig, während sie auf dem Standpunkt standen, sie müssten wegen Mängel des Bestandgegenstands den Bestandzins nicht oder nicht zur Gänze leisten. In einem dem vorliegenden ganz ähnlichen Fall, in dem eine Mieterin ein Viertel des Gesamtmietzinses einbehielt und gerichtlich hinterlegen wollte, weil die Vermieterin den bedungenen Gebrauch des Bestandobjekts nicht ausreichend gewährleiste, wies der Oberste Gerichtshof (ebenso wie bereits die Vorinstanzen) den Erlagsantrag ab, weil ein diesen rechtfertigender Grund nicht vorliege. Der 10. Senat des Obersten Gerichtshof stützt sich ausdrücklich auf die schon zitierten Lehrmeinungen von Reischauer und Koziol. Zwar komme beim Vorhandensein eines besonderen Hinterlegungsgrunds auch im Verhältnis zwischen nur zwei Parteien eine Hinterlegung in Betracht, wenn der Gläubiger das ordnungsgemäß Angebotene ablehne; auch in jenem Fall lag dies aber nicht vor (10 Ob 95/05a). Dass diese Entscheidung erst nach Erhebung des Rekurses im vorliegenden Verfahren erging, ändert an der Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nichts, weil es dafür richtigerweise auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshof ankommt (hRsp; Zechner aaO § 502 Rz 32 mwN). Im Übrigen wäre die Unrechtmäßigkeit des Erlags auch aus der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0033463 abzuleiten.Was die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage angeht, ist diesem durchaus zuzugestehen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung Rsp 1933/268 = JBl 1934/14 entschied, es wirke eine Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB schuldbefreiend, auch wenn die Ausfolgung vom Erleger an seine Zustimmung oder an ein gerichtliches Urteil geknüpft wurde. Streitig war, ob eine dem Gläubiger angebotene Leistung als Voll- oder bloß als Teilzahlung zu werten sei. Grundlage der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war damals die Annahme, es sei nach dem ganzen Vorbringen des Erlegers anzunehmen, er wäre sofort mit der Ausfolgung des Erlags einverstanden gewesen, wenn der Gegner diesen als Vollzahlung angenommen und eine Quittung über die erfüllte Verbindlichkeit ausgestellt hätte. Ein vergleichbarer Fall liegt hier gar nicht vor, weil von einer Annahmeverweigerung des Klägers, was Teile des Pachtzinses für Februar 2003 und den gesamten Pachtzins für März 2003 angeht, gar nicht behauptet wurde. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich jedoch schon aus anderen Gründen im vorliegenden Fall gar nicht. Schuldbefreiend kann die Hinterlegung ganz allgemein nur wirken, wenn sie rechtmäßig ist (Koziol in KBB Paragraph 1425, ABGB Rz 12 mwN), also einer der im Paragraph 1425, ABGB genannten Gründe vorliegt. Die in Paragraph 1425, erster Satz ABGB genannten Fälle des unbekannten, abwesenden oder mit dem Angebotenen unzufriedenen Gläubigers werden hier nicht behauptet. Der häufige Fall eines Prätendentenstreits ist ebenfalls nicht gegeben vergleiche dazu Koziol aaO Rz 8). Besteht eine unklare Sach- oder Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, so ist der Schuldner zur gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten nicht berechtigt, weil dadurch die Streitaustragung nicht vermieden wird und keine Tilgung herbeigeführt werden kann (Reischauer aaO Rz 5e; Koziol aaO Rz 10). Im gleichen Sinn hat auch bereits der Oberste Gerichtshof mehrfach erkannt, dass kein Erlagsgrund vorliegt, wenn der Schuldner einen Anspruch des Erlagsgegner bestreitet und deshalb nicht leisten will (2 Ob 511/91 = EvBl 1991/91; RIS-Justiz RS0033463). Gerade ein solcher Fall ist aber auch hier gegeben, weil die Beklagten mit der Hinterlegung des (unbestritten offenen) Restpachtzinses für die Monate Februar und März 2003 lediglich dem Einwand entgegenwirken wollten, sie seien zahlungsunfähig oder -unwillig, während sie auf dem Standpunkt standen, sie müssten wegen Mängel des Bestandgegenstands den Bestandzins nicht oder nicht zur Gänze leisten. In einem dem vorliegenden ganz ähnlichen Fall, in dem eine Mieterin ein Viertel des Gesamtmietzinses einbehielt und gerichtlich hinterlegen wollte, weil die Vermieterin den bedungenen Gebrauch des Bestandobjekts nicht ausreichend gewährleiste, wies der Oberste Gerichtshof (ebenso wie bereits die Vorinstanzen) den Erlagsantrag ab, weil ein diesen rechtfertigender Grund nicht vorliege. Der 10. Senat des Obersten Gerichtshof stützt sich ausdrücklich auf die schon zitierten Lehrmeinungen von Reischauer und Koziol. Zwar komme beim Vorhandensein eines besonderen Hinterlegungsgrunds auch im Verhältnis zwischen nur zwei Parteien eine Hinterlegung in Betracht, wenn der Gläubiger das ordnungsgemäß Angebotene ablehne; auch in jenem Fall lag dies aber nicht vor (10 Ob 95/05a). Dass diese Entscheidung erst nach Erhebung des Rekurses im vorliegenden Verfahren erging, ändert an der Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nichts, weil es dafür richtigerweise auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshof ankommt (hRsp; Zechner aaO Paragraph 502, Rz 32 mwN). Im Übrigen wäre die Unrechtmäßigkeit des Erlags auch aus der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0033463 abzuleiten.
Abgesehen davon, dass der Kläger in seinem Rechtsmittel, wie dargelegt, Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich anspricht, werden solche dadurch auch nicht der Sache nach aufgeworfen. Das Rechtsmittel befasst sich mit (teilweise unwesentlichen) Details der Entscheidung des Berufungsgerichts. Soweit sich der Kläger wiederum auf eine angebliche gänzliche Unbenützbarkeit des Pachtobjekts wegen Aufkündigung des Gaslieferungsvertrags durch den Kläger mit Anfang Oktober 2003 beruft, übersieht er, dass (wie er selbst in seiner Berufung treffend darlegte) die Bestandzinsforderungen für Oktober bis Dezember 2003 nicht Gegenstand des Verfahrens sind und er selbst auch keine Zahlung für diese Monate behauptete, aus der sich eine Gegenforderung ableiten ließe. Gegen die Bestandzinsminderung im Ausmaß von 30 % für die übrige Zeit erhebt er offenkundig keinen Einwand. Keiner höchstgerichtlichen Stellungnahme bedarf das Rechtsmittel in den Passagen, in denen gleichsam die berufungsgerichtliche Entscheidung paraphrasiert oder sogar als richtig bezeichnet wird.Abgesehen davon, dass der Kläger in seinem Rechtsmittel, wie dargelegt, Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht ausdrücklich anspricht, werden solche dadurch auch nicht der Sache nach aufgeworfen. Das Rechtsmittel befasst sich mit (teilweise unwesentlichen) Details der Entscheidung des Berufungsgerichts. Soweit sich der Kläger wiederum auf eine angebliche gänzliche Unbenützbarkeit des Pachtobjekts wegen Aufkündigung des Gaslieferungsvertrags durch den Kläger mit Anfang Oktober 2003 beruft, übersieht er, dass (wie er selbst in seiner Berufung treffend darlegte) die Bestandzinsforderungen für Oktober bis Dezember 2003 nicht Gegenstand des Verfahrens sind und er selbst auch keine Zahlung für diese Monate behauptete, aus der sich eine Gegenforderung ableiten ließe. Gegen die Bestandzinsminderung im Ausmaß von 30 % für die übrige Zeit erhebt er offenkundig keinen Einwand. Keiner höchstgerichtlichen Stellungnahme bedarf das Rechtsmittel in den Passagen, in denen gleichsam die berufungsgerichtliche Entscheidung paraphrasiert oder sogar als richtig bezeichnet wird.
Soweit die Interpretation der Vereinbarung über die Kaution von 260.000 S als unrichtig kritisiert wird, handelt es sich um die Auslegung eines speziellen Vertrags im Einzelfall, was schon grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, soweit nicht, was hier keineswegs der Fall ist, eine grobe Fehlbeurteilung aufgezeigt wird. Im Übrigen übersieht der Erstbeklagte offenbar, dass das Berufungsgericht offenbar diesbezüglich keine endgültige Beurteilung abgab („scheint"), vielmehr gerade eine Erörterung dieser Vereinbarung in erster Instanz für erforderlich ansah. Auch was die Frage der möglicherweise noch bestehenden Ansprüche des Klägers wegen Schäden des zurückgestellten Pachtobjekts angeht, sind keine erheblichen Rechtsfragen ersichtlich. In der Behauptung, der Kläger habe „bislang" - gemeint offenbar also, bis zur Erhebung des Rekurses - keine Schadenersatzansprüche eingeklagt, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz konnte die Einjahresfrist des § 1111 ABGB noch keinesfalls abgelaufen sein. Im Zusammenhang mit der behaupteten Vereinbarung über die Vertragserrichtungskosten geht der Erstbeklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern von seinen und des Zweitbeklagten Aussagen in erster Instanz. Insofern wird die Rechtsrüge nicht rechtmäßig ausgeführt (siehe Zechner aaO § 503 ZPO Rz 32 mwN), weshalb schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist.Soweit die Interpretation der Vereinbarung über die Kaution von 260.000 S als unrichtig kritisiert wird, handelt es sich um die Auslegung eines speziellen Vertrags im Einzelfall, was schon grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, soweit nicht, was hier keineswegs der Fall ist, eine grobe Fehlbeurteilung aufgezeigt wird. Im Übrigen übersieht der Erstbeklagte offenbar, dass das Berufungsgericht offenbar diesbezüglich keine endgültige Beurteilung abgab („scheint"), vielmehr gerade eine Erörterung dieser Vereinbarung in erster Instanz für erforderlich ansah. Auch was die Frage der möglicherweise noch bestehenden Ansprüche des Klägers wegen Schäden des zurückgestellten Pachtobjekts angeht, sind keine erheblichen Rechtsfragen ersichtlich. In der Behauptung, der Kläger habe „bislang" - gemeint offenbar also, bis zur Erhebung des Rekurses - keine Schadenersatzansprüche eingeklagt, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz konnte die Einjahresfrist des Paragraph 1111, ABGB noch keinesfalls abgelaufen sein. Im Zusammenhang mit der behaupteten Vereinbarung über die Vertragserrichtungskosten geht der Erstbeklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern von seinen und des Zweitbeklagten Aussagen in erster Instanz. Insofern wird die Rechtsrüge nicht rechtmäßig ausgeführt (siehe Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 32 mwN), weshalb schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist.
Damit erweist sich der Rekurs im Umfang der Klagebegehren zu AZ 4 C 899/03f und AZ 4 C 2173/03h als nicht zulässig und ist daher zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.