Rechtssatz RS0069152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069152
Geschäftszahl
8Ob168/68; 10Ob95/05a; 3Ob159/05m
Entscheidungsdatum
24.11.2005
Rechtssatz
Erlegt der Mieter im Zuge eines auf § 1118 ABGB (Nichtzahlung des Mietzinses) gestützten Räumungsprozesses einen Betrag bei Gericht, der nicht den vom Prozeßgericht bindend festgestellten Mietzinsrückstand erreicht, bzw nach seiner Erklärung darüber hinaus noch weitere Zinsfälligkeiten - ausgehend von einem niedrigeren Mietzins - decken soll, so ist die Hinterlegung weder rechtmäßig noch schuldbefreiend nach § 1425 ABGB. Der Mieter kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Zahlung der bis zum Schluß der Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Mietzinse berufen.Erlegt der Mieter im Zuge eines auf Paragraph 1118, ABGB (Nichtzahlung des Mietzinses) gestützten Räumungsprozesses einen Betrag bei Gericht, der nicht den vom Prozeßgericht bindend festgestellten Mietzinsrückstand erreicht, bzw nach seiner Erklärung darüber hinaus noch weitere Zinsfälligkeiten - ausgehend von einem niedrigeren Mietzins - decken soll, so ist die Hinterlegung weder rechtmäßig noch schuldbefreiend nach Paragraph 1425, ABGB. Der Mieter kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Zahlung der bis zum Schluß der Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Mietzinse berufen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 168/68
Entscheidungstext OGH 25.06.1968 8 Ob 168/68
Veröff: MietSlg 20523
- 10 Ob 95/05a
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 95/05a
Vgl auch; Beisatz: Der Hinterlegung nach §1425 ABGB kommt nicht generell Schuldtilgungsfunktion zu und sie vermag auch nicht ein eigenes gerichtliches Verfahren über die Berechtigung einer Mietzinsminderung zu ersetzen. (T1)
- 3 Ob 159/05m
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 159/05m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0069152
Dokumentnummer
JJR_19680625_OGH0002_0080OB00168_6800000_001