Die Revisionsrekursbeantwortung der Erlagsgegnerin ist verspätet.
Beim Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB handelt es sich um ein außerstreitiges Verfahren (2 Ob 511/91 = EvBl 1991/91; RIS-Justiz RS0033469). Liegt - wie hier - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004, ist für das Revisionsrekursverfahren gemäß seinem § 203 Abs 7 das AußStrG 2003 anzuwenden. Für die Revisionsrekursbeantwortung gilt eine Frist von 14 Tagen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Eine dem § 46 Abs 3 AußStrG entsprechende Regelung gibt es für Rechtsmittelbeantwortungen nicht.Beim Erlagsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB handelt es sich um ein außerstreitiges Verfahren (2 Ob 511/91 = EvBl 1991/91; RIS-Justiz RS0033469). Liegt - wie hier - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004, ist für das Revisionsrekursverfahren gemäß seinem Paragraph 203, Absatz 7, das AußStrG 2003 anzuwenden. Für die Revisionsrekursbeantwortung gilt eine Frist von 14 Tagen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Eine dem Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG entsprechende Regelung gibt es für Rechtsmittelbeantwortungen nicht.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde der Antragsgegnerin am 22. 7. 2005 zugestellt. Die am 8. 8. 2005 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu 2.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zur Klarstellung zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin stellt in ihren Ausführungen folgende Punkte in den Vordergrund: Einem Schuldner stehe das Recht der Hinterlegung immer dann zu, wenn wichtige Gründe vorhanden seien, die allerdings nicht in der Person des Schuldners liegen dürften. Ausgehend vom Wortlaut des § 1425 ABGB sei auch im Fall von Unklarheiten über die Höhe des zu bezahlenden Mietzinses infolge von Mietzinsminderungsansprüchen „auch dieser Betrag" als zur Hinterlegung geeignet anzusehen. Keinesfalls sei notwendig, dass es mehrere Gläubiger geben müsse bzw sich die wichtigen Gründen nur auf die Frage der Anzahl der Forderungs- bzw Empfangsberechtigten reduzieren ließen. Zweck des § 1425 ABGB sei es, eine Risikoverteilung zwischen Schuldner und Gläubiger herbeizuführen. Es sei nicht Aufgabe des Mieters, aufwändige kostenintensive Prozesse zu führen, ob Mängel vorhanden seien, zumal die Beweislast dafür beim Vermieter liege. Aus diesem Grund sei auch eine Feststellungsklage bzw eine Klage auf Rückforderung bereits bezahlter Mietzinse wenig aussichtsreich, da hier eine Risikoüberwälzung zum Nachteil und zu Lasten des Mieters stattfinde. Im Sinne der Risikoverteilung liege die Beweispflicht bei demjenigen, der sich auf die Mangelfreiheit berufe; dieser habe die ordnungsgemäße Wiederherstellung herbeizuführen, dh die Mängel zu beheben oder die Differenz einzuklagen oder in letzter Konsequenz die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Gerade im Fall von Bestandstreitigkeiten sei es Zweck der gerichtlichen Hinterlegung, ein grobes Verschulden an allfälligen Mietzinsrückständen des Mieters für den Fall einer Räumungsklage zu vermeiden. Andererseits werde dadurch dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters entsprochen, da dieser sicher sein könne, dass zum einen der Mietzins tatsächlich vorhanden sei und zum anderen auch der Mieter über die hinterlegten Beträge nicht mehr alleine verfügen könne. Auch rein wirtschaftliche Argumente würden für die gerichtliche Hinterlegung in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sprechen, um kostenintensive Prozesse zu vermeiden und das Risiko einer Klage gegen einen unter Umständen insolventen Vermieter nicht dem Mieter aufzubürden. Andernfalls würde Grundsätzen des Bestandschutzrechts widersprochen und eine einseitige Risikoverteilung herbeigeführt. Bei wohlverstandener Anwendung des § 1425 ABGB stelle diese Norm eine kostensparende „außergerichtliche Lösung" zur Verfügung; damit könnte in Bestandstreitigkeiten bei Unklarheit über die Höhe des Mietzinses eine wirtschaftliche Lösung herbeigeführt werden. Eine vergleichbare Rechtslage gebe es bei einer bestrittenen Honorarforderung nach § 19 Abs 3 RAO. Hier sei - aufgrund unklarer Rechtslage - eine gerichtliche Hinterlegung zulässig.Die Rechtsmittelwerberin stellt in ihren Ausführungen folgende Punkte in den Vordergrund: Einem Schuldner stehe das Recht der Hinterlegung immer dann zu, wenn wichtige Gründe vorhanden seien, die allerdings nicht in der Person des Schuldners liegen dürften. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 1425, ABGB sei auch im Fall von Unklarheiten über die Höhe des zu bezahlenden Mietzinses infolge von Mietzinsminderungsansprüchen „auch dieser Betrag" als zur Hinterlegung geeignet anzusehen. Keinesfalls sei notwendig, dass es mehrere Gläubiger geben müsse bzw sich die wichtigen Gründen nur auf die Frage der Anzahl der Forderungs- bzw Empfangsberechtigten reduzieren ließen. Zweck des Paragraph 1425, ABGB sei es, eine Risikoverteilung zwischen Schuldner und Gläubiger herbeizuführen. Es sei nicht Aufgabe des Mieters, aufwändige kostenintensive Prozesse zu führen, ob Mängel vorhanden seien, zumal die Beweislast dafür beim Vermieter liege. Aus diesem Grund sei auch eine Feststellungsklage bzw eine Klage auf Rückforderung bereits bezahlter Mietzinse wenig aussichtsreich, da hier eine Risikoüberwälzung zum Nachteil und zu Lasten des Mieters stattfinde. Im Sinne der Risikoverteilung liege die Beweispflicht bei demjenigen, der sich auf die Mangelfreiheit berufe; dieser habe die ordnungsgemäße Wiederherstellung herbeizuführen, dh die Mängel zu beheben oder die Differenz einzuklagen oder in letzter Konsequenz die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Gerade im Fall von Bestandstreitigkeiten sei es Zweck der gerichtlichen Hinterlegung, ein grobes Verschulden an allfälligen Mietzinsrückständen des Mieters für den Fall einer Räumungsklage zu vermeiden. Andererseits werde dadurch dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters entsprochen, da dieser sicher sein könne, dass zum einen der Mietzins tatsächlich vorhanden sei und zum anderen auch der Mieter über die hinterlegten Beträge nicht mehr alleine verfügen könne. Auch rein wirtschaftliche Argumente würden für die gerichtliche Hinterlegung in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sprechen, um kostenintensive Prozesse zu vermeiden und das Risiko einer Klage gegen einen unter Umständen insolventen Vermieter nicht dem Mieter aufzubürden. Andernfalls würde Grundsätzen des Bestandschutzrechts widersprochen und eine einseitige Risikoverteilung herbeigeführt. Bei wohlverstandener Anwendung des Paragraph 1425, ABGB stelle diese Norm eine kostensparende „außergerichtliche Lösung" zur Verfügung; damit könnte in Bestandstreitigkeiten bei Unklarheit über die Höhe des Mietzinses eine wirtschaftliche Lösung herbeigeführt werden. Eine vergleichbare Rechtslage gebe es bei einer bestrittenen Honorarforderung nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO. Hier sei - aufgrund unklarer Rechtslage - eine gerichtliche Hinterlegung zulässig.
Mit diesen Ausführungen lässt die Revisionsrekurswerberin außer Betracht, dass der Hinterlegung nach § 1425 ABGB nicht generell Schuldtilgungsfunktion zukommt und dass sie auch nicht eigenes gerichtliches Verfahren über die Berechtigung einer Mietzinsminderung zu ersetzen vermag (vgl 8 Ob 168/68 = MietSlg 20.523 = RIS-Justiz RS0069152).Mit diesen Ausführungen lässt die Revisionsrekurswerberin außer Betracht, dass der Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB nicht generell Schuldtilgungsfunktion zukommt und dass sie auch nicht eigenes gerichtliches Verfahren über die Berechtigung einer Mietzinsminderung zu ersetzen vermag vergleiche 8 Ob 168/68 = MietSlg 20.523 = RIS-Justiz RS0069152).
Tatsächlich liegt ein einen gerichtlichen Erlag rechtfertigender Grund nicht vor. Der Erlag durch den Schuldner nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass die Schuld nicht bezahlt werden kann, „weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden" kann. Voraussetzung für die Hinterlegung ist nach ständiger Judikatur, dass die Schuld nicht gezahlt werden kann, was - abgesehen von den Fällen der Unbekanntheit oder Abwesenheit des Gläubigers oder dessen Annahmeverweigerung - insbesondere dann der Fall ist, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren Personen anspruchsberechtigt ist.Tatsächlich liegt ein einen gerichtlichen Erlag rechtfertigender Grund nicht vor. Der Erlag durch den Schuldner nach Paragraph 1425, ABGB setzt voraus, dass die Schuld nicht bezahlt werden kann, „weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden" kann. Voraussetzung für die Hinterlegung ist nach ständiger Judikatur, dass die Schuld nicht gezahlt werden kann, was - abgesehen von den Fällen der Unbekanntheit oder Abwesenheit des Gläubigers oder dessen Annahmeverweigerung - insbesondere dann der Fall ist, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren Personen anspruchsberechtigt ist.
Ein gerichtlicher Erlag wird dann nicht als zulässig angesehen, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, so dass der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (2 Ob 511/91 = EvBl 1991/91 mwN). In diesem Sinne ist es unzulässig, gleichsam zur eigenen Sicherheit einen fälligen Betrag bei Gericht zu hinterlegen, um im Fall des Obsiegens (in einem Prozess) gegenüber dem Erlagsgegner den entsprechenden Betrag vom Erlagsgericht zurückzubekommen (Reischauer in Rummel3 § 1425 Rz 7 mit Hinweis auf 7 Ob 519/57 = SZ 31/16). Die Unklarheit oder Strittigkeit der Sach- und/oder Rechtslage zwischen einem Schuldner und seinem Gläubiger gibt als solche kein Recht zur Hinterlegung; diese ist zur Problemlösung kein taugliches Instrument und bringt keine Klarheit in die Zweierbeziehung (Reischauer, Hinterlegung zu Gunsten mehrerer (potentieller) Gläubiger bzw Forderungspfandgläubiger ..., JBl 2001, 541 [556 f]; Reischauer in Rummel3 § 1425 Rz 5 und 5e, Koziol in KBB, § 1425 Rz 10). Eine gerichtliche Entscheidung des Streites zwischen Schuldner und Gläubiger ist in einem solchen Fall unvermeidlich, wenn sie sich nicht einigen. Reischauer (in Rummel3 § 1425 Rz 5e) räumt ein, dass eine Hinterlegung beim Vorhandensein eines besonderen Hinterlegungsgrundes zulässig wäre. In Betracht kommt hier „Unzufriedenheit" (= Ablehnung und damit Verzugsbegründung) des Gläubigers mit dem ordnungsgemäß Angebotenen. Doch liegt eine solche Konstellation in dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin die zu hinterlegende Zahlung ihrem Gläubiger gar nicht angeboten hat; sie will ja bewusst nicht an ihn leisten.Ein gerichtlicher Erlag wird dann nicht als zulässig angesehen, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, so dass der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (2 Ob 511/91 = EvBl 1991/91 mwN). In diesem Sinne ist es unzulässig, gleichsam zur eigenen Sicherheit einen fälligen Betrag bei Gericht zu hinterlegen, um im Fall des Obsiegens (in einem Prozess) gegenüber dem Erlagsgegner den entsprechenden Betrag vom Erlagsgericht zurückzubekommen (Reischauer in Rummel3 Paragraph 1425, Rz 7 mit Hinweis auf 7 Ob 519/57 = SZ 31/16). Die Unklarheit oder Strittigkeit der Sach- und/oder Rechtslage zwischen einem Schuldner und seinem Gläubiger gibt als solche kein Recht zur Hinterlegung; diese ist zur Problemlösung kein taugliches Instrument und bringt keine Klarheit in die Zweierbeziehung (Reischauer, Hinterlegung zu Gunsten mehrerer (potentieller) Gläubiger bzw Forderungspfandgläubiger ..., JBl 2001, 541 [556 f]; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1425, Rz 5 und 5e, Koziol in KBB, Paragraph 1425, Rz 10). Eine gerichtliche Entscheidung des Streites zwischen Schuldner und Gläubiger ist in einem solchen Fall unvermeidlich, wenn sie sich nicht einigen. Reischauer (in Rummel3 Paragraph 1425, Rz 5e) räumt ein, dass eine Hinterlegung beim Vorhandensein eines besonderen Hinterlegungsgrundes zulässig wäre. In Betracht kommt hier „Unzufriedenheit" (= Ablehnung und damit Verzugsbegründung) des Gläubigers mit dem ordnungsgemäß Angebotenen. Doch liegt eine solche Konstellation in dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin die zu hinterlegende Zahlung ihrem Gläubiger gar nicht angeboten hat; sie will ja bewusst nicht an ihn leisten.
Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, die Zulässigkeit der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB generell auf unklare Sach- und/oder Rechtslagen in Zweierbeziehungen zwischen einem Schuldner und seinem Gläubiger auszudehnen (wie allerdings der Entscheidung 7 Ob 396/57 = RIS-Justiz RS0033557 entnommen werden könnte), weil - wie dargestellt - durch eine Hinterlegung der Streit nicht geklärt wird. Dafür ist der Zivilprozess geschaffen. Wenn die Ausfolgung angestrebt wird und zwischenzeitig keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wurde, muss die strittige Frage ohnehin in einem Zivilprozess geklärt werden (1 Ob 288/66 = SZ 39/219).Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, die Zulässigkeit der gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB generell auf unklare Sach- und/oder Rechtslagen in Zweierbeziehungen zwischen einem Schuldner und seinem Gläubiger auszudehnen (wie allerdings der Entscheidung 7 Ob 396/57 = RIS-Justiz RS0033557 entnommen werden könnte), weil - wie dargestellt - durch eine Hinterlegung der Streit nicht geklärt wird. Dafür ist der Zivilprozess geschaffen. Wenn die Ausfolgung angestrebt wird und zwischenzeitig keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wurde, muss die strittige Frage ohnehin in einem Zivilprozess geklärt werden (1 Ob 288/66 = SZ 39/219).
Insgesamt ist den Vorinstanzen Recht zu geben, dass ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB nicht vorliegt. Auch ein Vergleich mit § 19 Abs 3 RAO führt zu keinem anderen Ergebnis, besteht doch in dem von dieser Norm geregelten Fall kein Einvernehmen über die Frage, ob ein (von einem Dritten stammender) Betrag, der beim Rechtsanwalt eingeht, beim Rechtsanwalt zur Abdeckung seiner Honorarforderung verbleiben kann oder dem Mandanten auszufolgen ist. Hier liegt eine Situation mit zwei Forderungsprätendenten vor.Insgesamt ist den Vorinstanzen Recht zu geben, dass ein tauglicher Erlagsgrund iSd Paragraph 1425, ABGB nicht vorliegt. Auch ein Vergleich mit Paragraph 19, Absatz 3, RAO führt zu keinem anderen Ergebnis, besteht doch in dem von dieser Norm geregelten Fall kein Einvernehmen über die Frage, ob ein (von einem Dritten stammender) Betrag, der beim Rechtsanwalt eingeht, beim Rechtsanwalt zur Abdeckung seiner Honorarforderung verbleiben kann oder dem Mandanten auszufolgen ist. Hier liegt eine Situation mit zwei Forderungsprätendenten vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein gerichtlicher Erlag nur zulässig ist, wenn der volle geschuldete Betrag erlegt wird (in diesem Sinn RIS-Justiz RS0033316).
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.