Aus den Entscheidungsgründen:
Zur rechtlichen Beurteilung wird zunächst ausgeführt, daß das Klagebegehren verfehlt sei, weil die Klägerin wegen der Tilgungswirkung jedes rechtmäßigen Erlages nur Rückzahlung fordern könne. Wie der Erlagsantrag vom 9. April 1953 ergibt, hat die Klägerin die Beträge mit dem Hinweis zu Gericht erlegt, daß sie Bedenken gegen die Höhe des Zinses habe und daß sie aus dem Gründe der Pfändung und Überweisung der Zinsforderung an die Überweisungsgläubigerin zahlen solle. Es ist davon auszugehen, daß wichtige Gründe im Sinne des § 1425 ABGB. nicht vorgelegen sind. Der Umstand, daß der von der Klägerin bei der Mietkommission beantragten Mietzinsherabsetzung in Zukunft möglicherweise stattgegeben werden könnte, stellte sich ebensowenig als ein Zahlungshindernis dar wie die Überschuldung der Gläubigerin Hedwig A. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erlages ist von der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlages auszugehen. Hätte die Mietkommission den vereinbarten Mietzins nicht herabgesetzt, wäre die Vermieterin berechtigt gewesen, ungeachtet des Erlages Zahlung zu begehren. Die Behauptung im Erlagsantrag, es hätten auch die Miteigentümer des Hauses, nämlich das Ehepaar Karl und Albine K., Ansprüche auf den Untermietzins erhoben, kann nur dahin verstanden werden, daß die Genannten wegen ihrer Hauptmietzinsforderung Ansprüche an Hedwig A. haben. Das ist aber weder ein Erlagsgrund nach § 1425 ABGB. noch ein solcher nach § 307 EO. Soweit also Hedwig A. als Erlagsgegnerin in Betracht kommt, kann der Erlag nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Er ist es aber auch bezüglich der Kreditgenossenschaft nicht, da die Voraussetzungen des § 307 EO. nicht gegeben sind. Im Zeitpunkt, als der erste gerichtliche Erlag erfolgte, war die Kreditgenossenschaft bereits Überweisungsgläubigerin. Es hätte daher an sie mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden können und müssen (vgl. Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. II S. 965). Daher war es richtig, das Begehren auf die Einwilligung zur Ausfolgung abzustellen.Zur rechtlichen Beurteilung wird zunächst ausgeführt, daß das Klagebegehren verfehlt sei, weil die Klägerin wegen der Tilgungswirkung jedes rechtmäßigen Erlages nur Rückzahlung fordern könne. Wie der Erlagsantrag vom 9. April 1953 ergibt, hat die Klägerin die Beträge mit dem Hinweis zu Gericht erlegt, daß sie Bedenken gegen die Höhe des Zinses habe und daß sie aus dem Gründe der Pfändung und Überweisung der Zinsforderung an die Überweisungsgläubigerin zahlen solle. Es ist davon auszugehen, daß wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 1425, ABGB. nicht vorgelegen sind. Der Umstand, daß der von der Klägerin bei der Mietkommission beantragten Mietzinsherabsetzung in Zukunft möglicherweise stattgegeben werden könnte, stellte sich ebensowenig als ein Zahlungshindernis dar wie die Überschuldung der Gläubigerin Hedwig A. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erlages ist von der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlages auszugehen. Hätte die Mietkommission den vereinbarten Mietzins nicht herabgesetzt, wäre die Vermieterin berechtigt gewesen, ungeachtet des Erlages Zahlung zu begehren. Die Behauptung im Erlagsantrag, es hätten auch die Miteigentümer des Hauses, nämlich das Ehepaar Karl und Albine K., Ansprüche auf den Untermietzins erhoben, kann nur dahin verstanden werden, daß die Genannten wegen ihrer Hauptmietzinsforderung Ansprüche an Hedwig A. haben. Das ist aber weder ein Erlagsgrund nach Paragraph 1425, ABGB. noch ein solcher nach Paragraph 307, EO. Soweit also Hedwig A. als Erlagsgegnerin in Betracht kommt, kann der Erlag nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Er ist es aber auch bezüglich der Kreditgenossenschaft nicht, da die Voraussetzungen des Paragraph 307, EO. nicht gegeben sind. Im Zeitpunkt, als der erste gerichtliche Erlag erfolgte, war die Kreditgenossenschaft bereits Überweisungsgläubigerin. Es hätte daher an sie mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden können und müssen vergleiche Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch zwei S. 965). Daher war es richtig, das Begehren auf die Einwilligung zur Ausfolgung abzustellen.
Hatte der Erlag mangels Rechtmäßigkeit keine schuldbefreiende Wirkung, ist auch der auf § 17 MietG. gestützten Einrede der Verjährung der Boden entzogen. Im übrigen wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß mit der Abtretung aller aus dem Kreditverhältnis zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten auch die Verpflichtung, der Ausfolgung zuzustimmen, auf ihn übergegangen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichtes ist aber frei von Rechtsirrtum. Nach § 1394 ABGB. sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der Einlösung der Forderung, wie sie hier vorliegt. Unter den Voraussetzungen des § 1422 ABGB. erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben. Stunde die Kreditgenossenschaft noch der Klägerin gegenüber, wäre sie verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Verfügungsrechtes über den Gelderlag zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ist auf Grund der angeführten Vereinbarung vom 22. Februar 1954 auf den Beklagten übergegangen, mag auch im Zeitpunkt der Übertragung keine Forderung mehr bestanden haben.Hatte der Erlag mangels Rechtmäßigkeit keine schuldbefreiende Wirkung, ist auch der auf Paragraph 17, MietG. gestützten Einrede der Verjährung der Boden entzogen. Im übrigen wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß mit der Abtretung aller aus dem Kreditverhältnis zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten auch die Verpflichtung, der Ausfolgung zuzustimmen, auf ihn übergegangen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichtes ist aber frei von Rechtsirrtum. Nach Paragraph 1394, ABGB. sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der Einlösung der Forderung, wie sie hier vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 1422, ABGB. erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben. Stunde die Kreditgenossenschaft noch der Klägerin gegenüber, wäre sie verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Verfügungsrechtes über den Gelderlag zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ist auf Grund der angeführten Vereinbarung vom 22. Februar 1954 auf den Beklagten übergegangen, mag auch im Zeitpunkt der Übertragung keine Forderung mehr bestanden haben.