Rechtssatz RS0033703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033703
Entscheidungsdatum
05.02.1958
Rechtssatz
Der Umstand, daß der bei der Mietkommission beantragten Mietzinsherabsetzung in Zukunft möglicherweise stattgegeben werden könnte, ist kein Zahlungshindernis; der Erlag ist daher nicht als rechtmäßig im Sinne des § 1425 ABGB anzusehen.Der Umstand, daß der bei der Mietkommission beantragten Mietzinsherabsetzung in Zukunft möglicherweise stattgegeben werden könnte, ist kein Zahlungshindernis; der Erlag ist daher nicht als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 1425, ABGB anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033703
Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0070OB00519_5700000_002