Die Antragstellerin, deren Vertreter der Beschluß des Rekursgerichtes am 13. Dezember 1990 zugestellt worden war, gab am 3. Jänner 1991 einen Revisionsrekurs zur Post. Da das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ein außerstreitiges ist (6 Ob 631/89; Reischauer in Rummel, Rz 15 zu § 1425), die Rekursfrist in diesem Verfahren gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage beträgt und die Vorschriften über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI EGZPO in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, wurde der Revisionsrekurs verspätet eingebracht. Allerdings kann gemäß § 11 Abs 2 AußStrG auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Diese Bestimmung gilt auch für den Revisionsrekurs (EFSlg 21.291; JBl 1978, 269 uva). Voraussetzung für die Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel ist jedoch dessen Berechtigung (RZ 1966, 149; EFSlg 58.267 uva). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.Die Antragstellerin, deren Vertreter der Beschluß des Rekursgerichtes am 13. Dezember 1990 zugestellt worden war, gab am 3. Jänner 1991 einen Revisionsrekurs zur Post. Da das Erlagsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB ein außerstreitiges ist (6 Ob 631/89; Reischauer in Rummel, Rz 15 zu Paragraph 1425,), die Rekursfrist in diesem Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14 Tage beträgt und die Vorschriften über die Gerichtsferien gemäß Artikel römisch 36 , EGZPO in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, wurde der Revisionsrekurs verspätet eingebracht. Allerdings kann gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Diese Bestimmung gilt auch für den Revisionsrekurs (EFSlg 21.291; JBl 1978, 269 uva). Voraussetzung für die Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel ist jedoch dessen Berechtigung (RZ 1966, 149; EFSlg 58.267 uva). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Gemäß § 1425 ABGB steht dem Schuldner das Recht auf Hinterlegung zu, wenn die Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Die Frage, ob "andere wichtige Gründe" in der Person des Gläubigers liegen müssen, braucht hier nicht erörtert zu werden. Voraussetzung für die Hinterlegung ist nämlich, daß die Schuld nicht bezahlt werden kann, was abgesehen von den Fällen der Unbekanntheit oder Abwesenheit des Gläubigers oder dessen Annahmeverweigerung insbesondere dann der Fall ist, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren Personen anspruchsberechtigt ist. Ein gerichtlicher Erlag ist aber dann nicht zulässig, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, sodaß der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (vgl JBl 1955, 599; 1 Ob 648/80; 1 Ob 676/80). Die Antragstellerin hat auch nicht ausgeführt, welche Rechte dem Erlagsgegner an dem erlegten Geldbetrag zustehen sollten und welche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit ihm der Erlag ausgefolgt werden darf (vgl 6 Ob 633/86), sondern sie bestritt (vorläufig) überhaupt eine Verpflichtung, Zahlung leisten zu müssen. Ein Erlagsgrund im Sinne des § 1425 ABGB liegt daher nicht vor.Gemäß Paragraph 1425, ABGB steht dem Schuldner das Recht auf Hinterlegung zu, wenn die Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Die Frage, ob "andere wichtige Gründe" in der Person des Gläubigers liegen müssen, braucht hier nicht erörtert zu werden. Voraussetzung für die Hinterlegung ist nämlich, daß die Schuld nicht bezahlt werden kann, was abgesehen von den Fällen der Unbekanntheit oder Abwesenheit des Gläubigers oder dessen Annahmeverweigerung insbesondere dann der Fall ist, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren Personen anspruchsberechtigt ist. Ein gerichtlicher Erlag ist aber dann nicht zulässig, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, sodaß der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet vergleiche JBl 1955, 599; 1 Ob 648/80; 1 Ob 676/80). Die Antragstellerin hat auch nicht ausgeführt, welche Rechte dem Erlagsgegner an dem erlegten Geldbetrag zustehen sollten und welche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit ihm der Erlag ausgefolgt werden darf vergleiche 6 Ob 633/86), sondern sie bestritt (vorläufig) überhaupt eine Verpflichtung, Zahlung leisten zu müssen. Ein Erlagsgrund im Sinne des Paragraph 1425, ABGB liegt daher nicht vor.
Aus diesen Gründen war der verspätete Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedurft hätte, ob der Erlagsgegner durch die Verweigerung der Annahme des Erlages bereits Rechte erworben hat, sodaß eine Abänderung der Entscheidung für ihn einen Nachteil im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG bedeuten würde (nach ständiger Rechtsprechung wäre er zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert, weil seine Rechte dadurch nicht verkürzt oder beeinträchtigt werden - SZ 40/8, SZ 45/107 ua).Aus diesen Gründen war der verspätete Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedurft hätte, ob der Erlagsgegner durch die Verweigerung der Annahme des Erlages bereits Rechte erworben hat, sodaß eine Abänderung der Entscheidung für ihn einen Nachteil im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bedeuten würde (nach ständiger Rechtsprechung wäre er zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert, weil seine Rechte dadurch nicht verkürzt oder beeinträchtigt werden - SZ 40/8, SZ 45/107 ua).